Nördliches Gerichtsgesetz
Abschnitt 1: Rechtsebenen
Artikel 1
(1) Die höchste Richterliche Ebene im Nördlichen Reich sind Ihre Exellenzen, die ehrenwerten Nyame Ka'Shalee Zress und ihr Archons Walays von Rabenschrey.
(2) Die mittlere Ebene ist das Hochamt für Jurisdiktion.
(3) Die unterste Ebene und damit erste Anlaufstelle für alle Einwohner und Besucher des Nördlichen Reiches sind die Protektoren des jeweiligen Protektorrates. Wenn ein Protektor einen Vertreter für diese Aufgabe bestimmt, so muss dieser vom Hochamt für jurisdiktion entsprechend ausgebildet worden sein, bevor der Vertreter die Aufgabe übernehmen kann.
Artikel 2
(1) Unteile von Nyame und Archon, sind nicht anfechtbar. Ein Wiederspruch gegen eines dieser Urteile kann als Hochverrat gewertet werden.
(2) Unteile des Hochamtes für Jurisdiktion können durch Nyame und Archon aufgehoben werden. Dieser Weg steht jedoch nur bei Urteilen offen, die nicht bereits von einem Protektor oder dessen Vertreter und dem Hochamt für Jurisdiktion entschieden wurden.
(3) Urteile eines Protektors oder dessen Vertreters können durch das Hochamt für Jurisdiktion aufgehoben werden. Dieses gilt auch für Urteile, die ein Iudex im Auftrag eines Protektors gefällt hat.
(4) Wenn ein Urteil ungerecht erscheint oder ein Würdenträger des Nördlichen Reiches das Urteil für unangemessen empfindet, kann das Urteil an die nächst höhere Ebene überprüft werden.
(5) Wenn ein Urteil durch eine höhere Ebene aufgehoben wird, wird auch ein neues Urteil durch diese höhere Ebene gefällt oder an das Hochamt für Jurisdiktion verwiesen.
Abschitt 2: Gerichtsverfahren
Artikel 3
(1) Jeder Bewohner oder Gast hat das Recht, ein ihm widerfahrenes Unrecht durch das Recht des Nördlichen Reiches ahnden zu lassen.
(2) Hierfür muss das Vergehen bei dem Protektor des Protektorrates, in dem das Vergehen geschehen ist oder beim Hochamt für Jurisdiktion angezeigt werden.
(3) Wenn ein Vergehen angezeigt wird, ist die zuständige Stelle angehalten, dieses schnellstmöglich zu untersuchen. Hierbei gilt eine Unschuldvermutung.
(4) Es ist möglich, jemanden direkt eines Vergehen bei dem Protektor des Protektorrates, in dem das Vergehen geschehen ist oder beim Hochamt für Jurisdiktion anzuzeigen. Zu beachten ist jedoch, dass das Vergehen von dem bewiesen werden muss, der das Vergehen eines anderen anzeigt.
(5) Wenn jemand wegen einem Vergehen angezeigt wird, so wird er so lange als schuldig betrachtet, bis seine Unschuld bewiesen ist.
Artikel 4
(1) Nachdem ein Vergehen untersucht wurde, muss die zuständige Stelle ein Urteil fällen. Zu dem Urteil darf sich die zuständige Stelle mit das Hochamt für Jurisdiktion beraten.
(2) Das Urteil muss im Rahmen des Rechtes des Nördlichen Reiches sowie der Schuld und den Möglichkeiten des zu Verurteilten liegen.
(3) Das Urteil ist dem Verurteilten schnellstmöglich mitzuteilen und öffentlich aus zu hängen.
(4) Eine Abschrift des Urteils sowie eine Abschrift der Protokolle zu diesem Prozess sind dem Hochamt für Jurisdiktion vorzulegen.
(5) Jeglisches Urteil ist zeitnah zu vollstrechen.
(6) Eine Ausnahme von Artikel 4, Absatz 5 hierbei bilden die Todesstrafe und die Blutschande. Hier ist vor der Unteilsvollstreckung Rücksprache mit dem Hochamt für Jurisdiktion zu halten und alle Verurteilten sind bis dahin gefangen zu halten.
Absatz 3: Prozessrecht
Artikel 5
(1) Prozesse gegen Würdenträger des Nördlichen Reiches werden stets vor dem Hochamt für Jurisdiktion oder einer Höheren Stelle verhandelt.
(2) Prozesse gegen Neches're oder Thul'heen obliegen ausschließlich der Nyame und dem Archon.
(3) Prozesse gegen Hochämter können nur von Nyame und Archon oder einem von Ihren Exellenzen für diesen speziellen Fall beauftragten entschieden werden.
(4) Prozesse gegen Diplomaten können nur von Nyame und Archon oder einem von Ihren Exellenzen für diesen speziellen Fall beauftragten entschieden werden.
Artikel 6
(1) Die zuständige Stelle hat bei einer Anzeige zeitnah zu reagieren, wobei die Dringlichkeit mit der schwere des Vergehens steigt.
(2) Die zuständige Stelle ist berechtigt, jedes ihr als geeignet erscheinende Mittel zur Wahrheitsfindung ein zu setzen. Im Zweifelsfall ist vor Anwendung drastischer Mittel mit dem Hochamt für Jurisdiktion Rücksprache zu halten.
(3) Nach der Prüfung aller zur Verfügung stehenden Fakten wird eine Gerichtsverhandlung eröffnet, welche nicht öffentlich sein muss. Die zuständige Stelle ist jedoch zu öffentlichen Verhandlungen zwecks Abschreckung angehalten.
Artikel 7
(1)Jeder Bewohner des Nördlichen Reiches hat wenn er eines mittleren oder schwereren Vergehen angeklagt wird das Recht, einen Rechtsbeistand vom Hochamt für Jurisdiktion anzufordern.
Absatz 4: Prozesskosten
Artikel 8
(1) Der Verurteilte ist zur Deckung der Prozesskosten verpflichtet.
(2) Hierfür kann jeglicher Besitz Beschlagnahmt werden und der Verurteilte zu Strafarbeit verurteilt werden, bis die Prozesskosten abgearbeitet sind.
[hr]
(Gerichtsverfassung) und Prozessrecht
Rechtsmittel: Überprüfung durch das Hochamt (wann?); Gnadengesuch an Archon/Nyame<-Artikel 2.4 & 2.5
Ausbildung der Richter?<-Artikel 1.3
Wer magisch beeinflusst wird, kann nicht belangt werden…
Würdenträger und Diplomaten (Immunität)<-Artikel 5, mit der ganz bewussten Option, dass Nyame und Archon diese auch deligieren können
Beamte (Immunität)<-kommt ins Beamtenrecht
[hr]
Rot=ToDo
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