Beiträge von Centurio Optimus


    Als bärtiger Türsteher mit integriertem Groll/Schnurr -Mechanismus bist du doch Spitzenklasse - da ist Kleidung nebensächlich, also... ;-)


    Die Idee ist gut, aber möchtest du wirklich eine unglückliche Köchin haben?
    Die mag es einfach nicht, wenn ich ein Wochenende neben ihr sitze und kein Wort mit ihr wechsle... ;)

    Guter Einladungstext, aber leider werde ich aus naheliegenden Gründen (neue Klamotte wird nicht rechtzeitig fertig) nicht dabei sein können.


    Und die Alternativen sind alle keine Siedler im Norden (oder in anderen Siegeln).

    Das mag jetzt etwas gemein klingen, aber bist du nicht der Meinung, du spammst ein bisschen?


    Gesetze und ähnliches finden sich Grundsätzlich in den Öffentliche Aushänge im Amt der Jurisdiktion.


    Und auch wenn er dort noch zu finden ist, der GGuSK incl. der Apokryphen ist nicht mehr gültig.


    (Was sehr amüsant war, die Verwirrungen darum auf dem JdS mit anzusehen. Ich glaube immerhin einer von fünf? sechs? (könnten auch mehr gewesen sein) hat die richtigen neuen Gesetze vollständig gelesen.)

    Die Öffentliche Aushänge im Amt der Jurisdiktion sind jetzt aktualisiert. Der GGuSK inkl. Apokryphen wird erst nach dem JdS entfernt.


    Anpassbare Versionen der Gesetze (sprich *.doc-Dateien) werden allen Iudices im internen Forum zur Verfügung gestellt.


    Wir werden mit der Ausbildung von Iudices offiziell erst auf dem CoM beginnen, aber Interessierte können sich zwecks Vorbereitung gerne auf dem JdS schon mal an mich wenden.
    Die Ausbildung wird ausschließlich auf Cons durchgeführt und beinhaltet neben einem Wissenstest auch einen Test der Fähigkeiten im Umgang mit Gesetzen sowie eine "Übungsverhandlung".
    Iudex kann jeder Siedler des nördlichen Siegels werden, eine Ausbildung im Recht des Nördlichen Siegels steht allen offen.

    Sämtliche Apokryphen verlieren mit in Kraft treten der neuen Gesetze ihre Gültigkeit.
    Neue Protektorratsgesetze bedingen einer Prüfung durch den Senat des Nördlichen Reiches und die Zustimmung des Senats.



    Gezeichnet
    Iudex Secundus Optimus Solidus
    im Auftrag von
    Khorass Terennio
    der Träger des Hochamt für Jurisdiktion und Iudex Maximus des Nördlichen Reiches
    im 5. Monat des 9. Jahres n.G.d.R.

    Diese Bekanntgabe alt Einzug in die neuen Gesetze gefunden und wird daher nach Rücksprache mit Ihrer Exzellenzen nicht mehr öffentlich ausgehängt, sobald die neuen Gesetze in Kraft getreten sind und Ihre Exzellenzen zugestimmt haben.


    Gezeichnet
    Iudex Secundus Optimus Solidus
    im Auftrag von
    Khorass Terennio
    der Träger des Hochamt für Jurisdiktion und Iudex Maximus des Nördlichen Reiches
    im 5. Monat des 9. Jahres n.G.d.R.

    Nördliches Gerichtsgesetz


    Abschnitt I: Gerichte und Zuständigkeiten
    § 1 – Protektoratsgerichte
    (1) Protektoren sind berechtigt, innerhalb ihres Protektorats und über Siedler ihres Protektorats Recht zu sprechen.
    (2) Siedler eines Protektorats, die dazu befähigt wurden, können vom Protektor als Richter eingesetzt werden.
    (3) Siedler des Nördlichen Reiches, die dazu befähigt wurden und in einem anderen Protektorat als Richter werden, können vom Protektor auch für sein eigenes Protektorat als Richter eingesetzt werden.
    (4) Gerichte nach den Absätzen 2 und 3 sind vor ihrer Einsetzung beim Hochamt für Jurisdiktion einzutragen. Der Titel im Amt der eingesetzten Richter lautet „Iudex“ oder „Iuristrix“.


    § 2 – Tribunale
    (1) Es können jederzeit durch Archon, Nyame oder das Hochamt für Jurisdiktion Tribunale eingerichtet werden, deren Zuständigkeitsbereich dem gesamten Geltungsbereich des Nördlichen Rechts entspricht. Ebenso ist jeder Siedler des Nördlichen Reiches ihrer Rechtsprechung unterworfen.
    (2) Die Zuständigkeit eines Tribunals kann von Archon, Nyame oder das Hochamt für Jurisdiktion durch Erlass begrenzt werden.
    (3) Der Titel im Amt der eingesetzten Richter lautet „Tribun“ oder „Tribuna“.


    § 3 – Oberstes Tribunal des Nördlichen Reiches
    (1) Das oberste Tribunal des Nördlichen Reiches setzt sich zusammen aus dem Iudex Maximus, seinem Stellvertreter und zwei von ihnen bestimmten Tribunen.
    (2) Es ist das höchste Gericht des Nördlichen Reiches. Seine Entscheidungen können nur von Archon und Nyame ausgesetzt oder aufgehoben werden.


    § 4 – Sachliche Zuständigkeit
    (1) Protektoratsgerichte sind in allen Streitsachen zuständig. Sie sind weiterhin in allen Strafsachen zuständig, auf die nicht ausschließlich die Todesstrafe verhängt werden kann.
    (2) Tribunale sind in allen Sachen zuständig, an denen mindestens ein Würdenträger oder Protektor oder Senator beteiligt ist. Sie sind weiterhin in allen Sachen zuständig, in denen ein Urteil eines Protektoratsgerichts angefochten werden darf. Weiter sind sie in allen Strafsachen zuständig, in denen ausschließlich die Todesstrafe verhängt werden kann.
    (3) Das Oberste Tribunal des Nördlichen Reiches ist zuständig für alle Sachen, in denen ein Urteil eines Tribunals angefochten werden darf. Weiterhin beantwortet es Streitfragen zum Nördlichen Recht und der Siegelrolle des Nördlichen Reiches, die von Archon oder Nyame, Würdenträgern, Protektoren oder dem Senat vorgelegt werden.


    § 5 – Rechtsquellen
    (1) Eine jede Rechtsprechung gründet sich auf Recht und Gesetz. Zur Erkenntnis deren Bedeutung sind die bisherige Rechtsprechung und die Lehrmeinung anerkannter Gelehrter heranzuziehen.
    (2) Für Recht wird erkannt, was in der Zuständigkeit der Rechtsprechung als allgemeine Sitte und Gewohnheit gesehen und geübt wird.
    (3) Das Gesetz wird nach seinem Wortlaut, dem Zusammenhang der Rechtssätze und deren Sinn und Zweck ausgelegt.
    (4) Urteile und Lehrsätze sind bei der Erkenntnis von Recht und Gesetz als Hilfe zu beachten.



    Abschnitt II: Verfahren in Streitsachen
    § 6 – Streitsachen
    (1) Eine Streitsache ist eine Streitigkeit, an der mindestens ein Siedler des Nördlichen Reiches beteiligt ist und die einer verbindlichen Klärung durch ein Gericht bedarf.
    (2) Eine verbindliche Klärung durch ein Gericht bedarf eine Streitigkeit, wenn eine zuvor auch anders gesuchte Lösung nicht gefunden werden kann und die Entscheidung für die Sitten und Gebräuche im Nördlichen Reich von ausreichender Erheblichkeit wäre.


    § 7 – Klageerhebung in Streitsachen
    (1) Die Klage wird bei im Protektorat des Beklagten bei dem dort zuständigen Gericht erhoben.
    (2) Bei Klageerhebung muss der Kläger dem Gericht den Sachverhalt und alle zur Entscheidung erheblichen Tatsachen und Gründe vorbringen. Er muss das begehrte Urteil benennen.
    (3) Das Gericht kann allgemein und für den Einzelfall bestimmen, dass die Klage schriftlich vorgebracht werden muss, sofern sich aus Protektoratsrecht nichts anderes ergibt.


    § 8 – Verhandlung in Streitsachen
    (1) Das Gericht hört die anwesenden Parteien und deren Zeugen nach eigenem Ermessen.
    (2) Es kann den Sachverhalt weiter erforschen.


    § 9 – Entscheidung in Streitsachen
    (1) Die Streitsache wird durch Urteil entschieden.
    (2) In besonders bedeutenden Streitsachen kann das Gericht eine Entscheidung durch Duell anordnen.
    (3) Hat das Verfahren Kosten verursacht, entscheidet das Gericht gesondert, inwieweit diese Kosten unter den Beteiligten aufgeteilt werden.


    § 10 – Entscheidungsanfechtung in Streitsachen
    (1) Eine Entscheidung in Streitsachen kann nur einmal angefochten werden.
    (2) Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn das Gericht eine grundlegende Bedeutung der Entscheidung für das Recht erkennt oder wenn Uneinigkeit über Entschlüsse im Verfahren besteht.
    (3) Kostenentscheidungen sind unanfechtbar.



    Abschnitt III: Verfahren in Strafsachen
    § 11 – Strafsachen
    Eine Strafsache ist die Verhandlung über die Bestrafung eines Rechtsbrechers.


    § 12 – Anklage in Strafsachen
    (1) Die Anklage in einer Strafsache wird beim zuständigen Gericht in dem Protektorat erhoben, in dem Recht gebrochen wurde.
    (2) Die Anklage erhebt ein Würdenträger des Reiches, ein Protektor oder der nach Protektoratsrecht dazu bestimmte.
    (3) Das Gericht kann allgemein und für den Einzelfall bestimmen, dass die Klage schriftlich vorgebracht werden muss, sofern sich aus Protektoratsrecht nichts anderes ergibt.


    § 13 – Verhandlung in Strafsachen
    (1) Der Angeklagte ist dem Gericht vorzuführen. Ihm wird die Gelegenheit gegeben, seinen Rechtsbruch zu rechtfertigen.
    (2) Das Gericht kann Zeugen nach eigenem Ermessen hören.
    (3) Es kann die Tat weiter erforschen.


    § 14 – Entscheidung in Strafsachen
    (1) Der Rechtsbrecher wird abgeurteilt.
    (2) Das Gericht kann entscheiden, dass über den Rechtsbruch durch Duell entschieden wird. Der Ankläger oder das Opfer oder die Hinterbliebenen des Opfers können diese Entscheidung verlangen.
    (3) Der Rechtsbrecher trägt die Kosten des Verfahrens.


    § 15 – Entscheidungsanfechtung in Strafsachen
    (1) Eine Entscheidung in Strafsachen kann nur einmal angefochten werden.
    (2) Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn Uneinigkeit über Entschlüsse im Verfahren besteht oder der zum Tode Verurteilte vergeblich um Gnade gefleht hat. Ebenso kann angefochten werden, wenn der Rechtsbrecher die Blutschande über sich und seine Sippe gebracht hat.



    Abschnitt IV: Verfahren in Anfechtungen
    § 16 – Verfahrensregelungen
    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regeln der ursprünglichen Verfahren für die Anfechtung entsprechend.


    § 17 – Erfolg der Anfechtung
    (1) Mit einer Entscheidung in der Anfechtung wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
    (2) Kommt das Tribunal zum selben Schluss wie das angefochtene Urteil, so bleibt es bestehen und die Anfechtung ohne Erfolg.


    § 18 – Annahme
    Das zuständige Tribunal kann die Annahme der Anfechtung ablehnen, wenn sie ersichtlich nicht zum Erfolg führen würde. Die Anfechtung bleibt dann ohne Erfolg.



    Abschnitt V: Duell
    § 19 – Entscheidung durch Duell
    (1) Das Gericht legt fest, unter welchen Bedingungen das Duell ausgefochten wird.
    (2) Das Duell findet öffentlich statt.
    (3) Das Gericht ist an das Ergebnis des Duells gebunden.


    § 20 – Vertretung
    (1) Eine jede Partei kann sich in der Ausfechtung des Duells vertreten lassen. Das Gericht kann einen Vertreter nur bei Vorliegen schwerer Gründe ablehnen.
    (2) Das Recht auf Vertretung steht einem Rechtsbrecher nur zu, wenn das Gericht dem zustimmt. Der Vertreter eines Rechtsbrechers benötigt die Zustimmung des Gerichts. Das Gericht kann bestimmen, dass er im Falle des Unterliegens gleichsam zum Rechtsbrecher wird wie derjenige, den er im Duell vertritt.



    Abschnitt VI –Urteil
    § 21 – Verkündung
    (1) In der Verkündung des Urteils nennt das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen und Gründe. In der Folge wird die Entscheidung und die Art der Vollstreckung beschrieben.
    (2) Eine Abschrift des Urteils kommt dem Hochamt für Jurisdiktion zur Archivierung zu.


    § 22 – Vollstreckung
    Urteile sind, sofern sie nicht angefochten werden, umgehend zu vollstrecken.

    Naira: Deine Anregungen in allen Ehren, aber hast du dir rein spaßeshalber den GGuSK, der seit wenigstens 6 Jahren gültiges Gesetz ist, durchgelesen?


    KEINER der Punkte, die du vorbringst ist dort wirklich genauer definiert!


    Und der Trubel der letzten Tage?
    Die Gesetze wurde im Dezember gepostet und spätestens im Januar allen öffentlich gemacht. Das sind eindeutig mehr als ein paar Tage, auch wenn ich weiß, dass du seit Jahresbeginn auch nicht wirklich viel Zeit hattest.
    Ich finde es auch enttäuschend, dass du dich erst einmal beschwerst, bevor du die OT-Anmerkungen dazu gehört hast (welche wohl im verlauf des Mai folgen).


    Außerdem sind diese genaueren Definitionen exakt eine der Aufgaben, die der Senat jetzt hat.
    Aber es ist ja viel einfacher, sich erst einmal über die Gesetze auszulassen.
    Glaubst du denn wirklich, dass die in den anderen Siegeln besser sind???

    Nördliches Senatsgesetz


    § 1 – Der Senat
    (1) Der Senat setzt sich aus den Senatoren der Protektorate zusammen.
    (2) Er erlässt und ändert die Nördlichen Gesetze.
    (3) Jedes Protektorat besitzt eine Stimme im Senat. Die Stimme kann auf andere Protektorate übertragen werden.


    § 2 – Senatoren
    (1) Senator ist, wer nach Protektoratsrecht dazu bestimmt ist und seinen Eid als Senator vor Ihrer Exzellenz, der Nyame des Nördlichen Siegels geleistet hat und dessen Titel nicht von einer der Exzellenzen aberkannt wurde.
    (2) Der rechtmäßige, unvererbliche Titel eines Mitglieds des Senats ist "Senator des Nördlichen Reiches" oder "Senatorin des Nördlichen Reiches".


    § 3 – Rechte und Pflichten der Senatoren
    (1) Senatoren steht in der Pflicht, dem Reich nach bestem Wissen und Gewissen zu dienen und die Prinzipien des Reiches zu achten und zu ehren. Sie haben allen Siedlern des Nördlichen Reiches in Anstand und Tugend zum Vorbild zu gereichen.
    (2) Jeder Senator ist zum Stillschweigen über Angelegenheiten des Senats verpflichtet. Diese Pflicht erlischt nicht, wenn der Senator aus dem Amt scheidet.
    (3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber Würdenträgern des Nördlichen Reiches.
    (4) Jeder Senator ist berechtigt, an Sitzungen des Senats teilzunehmen.
    (5) Weitere Rechte und Pflichten können sich aus Protektoratsrecht ergeben.


    § 4 – Sitzungen
    (1) Senatssitzungen werden von der Stimme des Senats oder ihrer Vertretung einberufen.
    (2) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Stimmen abgegeben werden können.
    (3) Es wird mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt oder abgestimmt, sofern aus Nördlichen Gesetzen oder der Siegelrolle nichts anderes hervorgeht.
    (4) Abschriften der Protokolle der Senatssitzungen sind dem Hochamt der Jurisdiktion zuzuleiten.

    Nördliches Kriminalgesetz


    Abschnitt I: Über die Strafbarkeit
    § 1 – Anwendungsbereich
    (1) Nach diesem Gesetz wird bestraft, wer zum Rechtsbrecher im Nördlichen Reich geworden ist.
    (2) Es kann auch bestraft werden, wer außerhalb des Nördlichen Reiches zum Rechtsbrecher geworden ist.


    § 2 – Handeln und Unterlassen
    Wer es unterlässt, einen Rechtsbrecher an seinem Handeln zu hindern, kann ebenfalls als Rechtsbrecher bestraft werden.


    § 3 – Anstiftung
    Wer einen anderen zu dessen Rechtsbruch bewegt, kann diesem gleich bestraft werden.


    § 4 – Versuch
    Wer den Versuch eines Rechtsbruchs begeht, kann bestraft werden, als sei er ihm gelungen.


    § 5 – Notwehr
    Zum Rechtsbrecher wird nicht, wer in Notwehr für sich oder einen anderen handelt.


    § 6 – Rechtfertigung
    Zum Rechtsbrecher wird nicht, wer zur Wahrung des Rechts oder zum Schutz und im Interesse des Reiches handelt.


    § 7 – Duell
    Zum Rechtsbrecher wird ebenfalls nicht, wer die Tat in einem aufrechten Duell verübte.


    § 8 – Magische Beeinflussung
    Zum Rechtsbrecher wird ebenfalls nicht, wer nachweist, dass er durch Anwendung magischer Gewalt zur Tat gezwungen wurde.


    Abschnitt II: Über die Strafen
    § 9 – Todesstrafe
    (1) Hinrichtungen sind, der Abschreckung dienend, öffentlich zu vollstrecken. Das Gericht kann in begründeten Fällen beschließen, hiervon abzuweichen.
    (2) Wird das Todesurteil in Abwesenheit des Verurteilten gesprochen, wird es vollstreckt, sobald man seiner habhaft wird.


    § 10 – Reichsbann
    Der Verbannte verlässt das Nördliche Reich betritt es nicht wieder. Für die Zuwiderhandlung kann das Gericht die Folge bestimmen. Ist keine Folge bestimmt, untersteht der Verbannte fortan nicht dem Schutz des Nördlichen Rechts.


    § 11 – Blutschande
    Bringt ein Rechtsbrecher die Blutschande über sich und seine Sippe, so werden weder er noch seine Sippe fortan vom Recht des Nördlichen Reichs geschützt.


    § 12 – Kerkerhaft
    Die Kerkerhaft kann gegen einen Rechtsbrecher stets verhängt werden, sofern und soweit es das Gericht für notwendig hält, um einen weiteren Rechtsbruch zu verhindern.


    § 13 – Körperstrafe
    Im Zuge einer Strafe am Körper soll der Delinquent nicht zu Tode kommen.


    § 14 – Strafarbeit
    Art und Dauer der Strafverbüßung durch den Rechtsbrecher durch Arbeit steht im Ermessen des Gerichts.


    § 15 – Vermögensstrafe
    Die Strafe am Vermögen des Delinquenten soll nur in schweren Fällen auf dessen Sippe ausgedehnt werden.


    § 16 – Nebenstrafen
    (1) Das Gericht kann bestimmen, dass einem Rechtsbrecher als weitere Strafe Ämter und Titel entzogen werden, die nicht von den Exzellenzen des Nordens verliehen wurden.
    (2) Das Gericht kann geringere Strafen als die vom Gesetz vorgesehenen als Nebenstrafen verhängen.


    § 17 – Strafmaß
    Das Gericht wählt das Strafmaß nach eigenem Ermessen. Es kann in begründeten Fällen eine mildere Strafe wählen, als die vom Gesetz vorgesehene.



    Abschnitt III: Taten gegen das Reich
    § 18 – Hochverrat
    Der Hochverräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.


    § 19 – Verrat
    (1) Der Verräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.
    (2) Verräter ist, wer einen Hochverräter in seinem Tun unterstützt oder durch Taten nach diesem Gesetz gegen die Exzellenzen des Nördlichen Reichs oder das Nördliche Reich vorgeht.


    § 20 – Spionage
    (1) Der Spion wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Spion ist, wer Geheimnisse des Reichs verrät oder dem Reich durch Weitergabe von Informationen schadet.


    § 21 – Sabotage
    (1) Der Saboteur wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Saboteur ist, wer dem Reich durch Taten gegen Werte oder durch andere Taten nach diesem oder nach Protektoratsrecht in besonderem Maße schadet.
    (3) Saboteur ist ebenfalls, wer sich Weisungen, die Würdenträger nach Ihrer Zuständigkeit aus der Siegelrolle gegeben haben, widersetzt und dadurch eine schwere Folge für das Reich bedingt.


    § 22 – Fahnenflucht
    (1) Der Fahnenflüchtige wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Fahnenflüchtiger ist, wer sich dem Militärdienst entzieht oder aus Feigheit aus einer Schlacht flieht.


    § 23 – Reichsbetrug
    (1) Der Reichsbetrüger wird mindestens mit dem Reichsbann belegt.
    (2) Reichsbetrüger ist, wer zu Lasten des Reiches Unwahres als Wahres vorspiegelt.


    § 24 – Meineid
    (1) Der Meineidige wird am Körper gestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann der Reichsbann verhängt werden.
    (3) Meineidiger ist, wer etwas Unwahres als wahr beeidet.


    § 25 – Korruption
    (1) Korrumpierte werden mindestens am Vermögen gestraft.
    (2) Korrupt ist, wer mit anderem zu gegenseitigem Vorteil arbeitet und einer dieser Vorteile gegen das Recht verstößt.


    § 26 – Falsche Anklage
    (1) Der falsche Ankläger wird nach dem Gesetz bestraft, nach dem er anklagte.
    (2) Falscher Ankläger ist, wer einen anderen einer Tat bezichtigt und diese nicht beweisen kann.


    § 27 – Strafvereitelung
    (1) Den Strafvereiteler trifft die Strafe, die er vereitelte.
    (2) Es vereitelt eine Strafe, wer die Vollstreckung einer Strafe verhindert oder ihre Vollstreckung hinauszögert.



    Abschnitt IV: Taten gegen Lebewesen
    § 28 – Mord
    (1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. Er soll den Tod erleiden, den er seinem Opfer antat oder einen schwereren.
    (2) Mörder ist, wer aus niederem Grund oder auf verabscheuenswerte Weise ein Lebewesen tötet.


    § 29 – Totschlag
    (1) Der Totschläger wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Totschläger ist, wer ein Lebewesen tötet, ohne ein Mörder zu sein.


    § 30 – Gewalttat
    (1) Der Gewalttäter wird am Körper gestraft.
    (2) Gewalttäter ist, wer einem Lebewesen Gewalt am Körper antut.
    (3) Gewalttäter ist auch, wer Gewalt an einer Sache übt. Er wird am Vermögen gestraft.


    § 31 – Erpressung
    (1) Der Erpresser wird am Vermögen gestraft. In besonders schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Geht das Strafmaß einer Tat, mit der erpresst wird, über das Strafmaß nach Absatz 1 hinaus, bestimmt sich das Strafmaß der Erpressung nach der für diese Tat angedrohten Strafe.
    (3) Erpresser ist, wer einen anderem durch Drohung oder Gewalt seinen Willen aufzwingt.


    § 32 – Anwendung magischer Gewalt
    Als Gewalttäter und Erpresser wird bestraft, wer einem anderen durch magische Mittel seinen Willen aufzwingt.


    § 33 – Entführung
    (1) Der Entführer wird am Körper gestraft. In schweren Fällen kann er auch mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Entführer ist, wer eine Person verschleppt oder sie einsperrt.


    § 34 – Beleidigung
    (1) Der Beleidiger wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Beleidiger ist, wer einen anderen durch Kundgabe seiner Missachtung in dessen Ehre verletzt.
    (3) Die Beleidigung einer Exzellenz des Nordens ist gleichsam Hochverrat.


    § 35 – Verleumdung
    (1) Der Verleumder wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Verleumder ist, wer herabwertende Unwahrheit über einen anderen kundtut.


    § 36 – Ruhestörung
    (1) Der Ruhestörer wird am Körper gestraft.
    (2) Ruhestörer ist, wer anderen mit unzulässigem Lärm die Ruhe stört.


    § 37 – Taten gegen Tiere
    Rechtsbrecher nach diesem Abschnitt ist nicht, wer eine nach diesem Abschnitt beschriebene Tat gegen ein Tier übt. Dies gilt nicht, wenn die Tat gegen das Tier gegen die Sitten im Nördlichen Reiche verstößt.



    Abschnitt V: Taten gegen Werte
    § 38 – Raub
    (1) Der Räuber wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Räuber ist, wer fremdes Eigentum mit Gewalt an sich bringt oder sich gegen den Eigentümer mit Gewalt im Besitz fremden Eigentums behält.


    § 39 – Diebstahl
    (1) Der Dieb wird am Körper bestraft. In schweren Fällen kann er mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Dieb ist, wer fremdes Eigentum an sich bringt oder fremdes Eigentum dem Eigentümer vorenthält.


    § 40 – Fälschung
    (1) Der Fälscher wird höchstens am Körper bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen bringt der Fälscher Schande über sich und sein Blut.
    (3) Fälscher ist, wer unberechtigt Dokumente oder anderes herstellt oder verändert, sodass sie für Täuschungen gebraucht werden können.


    § 41 – Betrug
    (1) Der Betrüger wird höchstens am Körper bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen bringt der Betrüger Schande über sich und sein Blut.
    (3) Betrüger ist, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil Unwahres als Wahr vorspiegelt.



    Abschnitt VI: Weitere Taten
    § 42 – Lästerung
    (1) Der Lästerer wird mit dem Reichsbann belegt. In schweren Fällen kann er mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Lästerer ist, wer lästerliche Reden gegen eine im Nördlichen Reich verehrte Gottheit oder aber die Elemente Mitrasperas führt.


    § 43 – Inzucht
    Inzucht ist mit Blutschande belegt.


    Treu an der Seite der Ersten Schöpfung
    und mit allen Mitteln streitend,
    zu Schutz und Trutz des Nördlichen Siegels
    und zum Vorteil Aller gegenüber der Zweiten Schöpfung handelnd,
    fassen
    ihre Exzellenz, die ehrenwerte Nyame des Nordens Ka'Shalee Zress
    und ihr Archon seine Exzellenz Kop'tar


    das gesamte Nördliche Siegel zu ihrem
    Nördlichen Reich von Mitraspera.


    Abschnitt I: Das Reich
    Artikel 1
    Das Nördliche Reich gründet sich auf die Herrschaft der von Elementen eingesetzten Herrscher, namentlich der ehrenwerten Nyame Ka'Shalee Zress und ihres Archons Kop'tar.


    Artikel 2
    (1) Die Hauptstadt des Reichs ist Paolos Trutz. Der Stadt werden die Rechte eines Protektorats zuteil.
    (2) Das Wappen des Nördlichen Reichs zeigt auf grünem Schild einen silbernen Schrägbalken mit ausgezogener gefenstert Wecke; belegt mit einem schwarzen Aeris‑Symbol, einem schwarzen Aqua‑Symbol, einem schwarzen Terra‑Symbol und einem schwarzen Ignis‑Symbol in den Spitzen sowie einem schwarzen Magica‑Symbol im Fenster. Die Farben des Nördlichen Reichs sind grün und weiß.
    (3) Die Repräsentation des Nördlichen Reichs innerhalb von Paolos Trutz bestimmt sich nach Nördlichen Gesetzen. Diese finden insgesamt auf die unterhalb der Stadt gelegene Siedlung nur insoweit Anwendung, wie die Vertreterin der Drow dies gestattet.


    Artikel 3
    (1) Besondere Würdenträger werden vom Archon oder der Nyame benannt und beauftragt.
    (2) Der Archon bestimmt zu seiner Vertretung den Thul'heen.
    (3) Die Nyame bestimmt den Neches're zu ihren Diensten.


    Artikel 4
    (1) Für wichtige Aufgaben der Verwaltung werden können Archon und Nyame Würdenträger mit besonderem Aufgabenbereich (Hochämter) ernennen.
    (2) Das Hochamt der Jurisdiktion ist verantwortlich für die Überwachung der Schaffung und Einhaltung von Recht innerhalb des Nördlichen Reichs. Es berät in dieser Hinsicht den Senat und überprüft die Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung in den Protektoraten.
    (3) Das Hochamt für militärische Angelegenheiten berät den Archon, die Nyame und den Thul'heen in der Kriegsführung. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben die Durchführung militärischer Handlungen, soweit es von ihm verlangt wird.
    (4) Das Hochamt für Magie beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Magieanwendern. Insbesondere obliegt ihm die Anleitung von Ritualen und Zirkeln.
    (5) Das Hochamt für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Alchimisten und anderen Gelehrten.



    Abschnitt II: Die Protektorate
    Artikel 5
    (1) Das Reich wird von Archon und Nyame in Protektorate geteilt.
    (2) Die Aufteilung des Reiches und die Grenzen der Protektorate werden von der Nordreichischen Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (N.O.R.D.) archiviert.


    Artikel 6
    (1) Ein Protektorat steht unter der Aufsicht des Archons oder eines von ihm eingesetzten Protektors.
    (2) Die Vertretung des Protektors richtet sich nach Protektoratsrecht.
    (3) Jedes Protektorat hat ein Anrecht auf eine Stimme im Senat. Das Stimmrecht wird durch Senatoren des Protektorats oder deren Vertreter ausgeübt. Das Nähere richtet sich nach dem Recht des Protektorats.



    Abschnitt III: Der Senat
    Artikel 7
    (1) Der Senat setzt sich aus den Senatoren der Protektorate zusammen.
    (2) Archon, Nyame, Würdenträger des Reiches und deren Beauftragte sind auf deren Verlangen jederzeit zu hören.
    (3) Der Senat wird selbst oder auf Veranlassung von Archon und Nyame tätig. Eine solche Veranlassung ist insbesondere in einem Edikt zu sehen.
    (4) Das Nähere regelt ein Nördliches Gesetz über den Senat.



    Abschnitt IV: Das Recht
    Artikel 8
    (1) Gesetze des Nördlichen Reichs (Nördliche Gesetze) werden vom Senat unter Beratung des Hochamts für Jurisdiktion erlassen.
    (2) Sie entfalten Geltung mit Ausfertigung durch Archon oder Nyame.
    (3) Geltendes Recht ist in angemessener Frist dem Hochamt der Jurisdiktion zuzuleiten, auf dass es in die Bücher aufgenommen werde.


    Artikel 9
    (1) In dringenden oder wichtigen Angelegenheiten können Archon und Nyame Recht für den Einzelfall oder allgemein verbindliche erlassen.
    (2) Ein Erlass, der der Form des Artikel 8 genügt, ist ein Dekret und als solches Bestandteil der Nördlichen Gesetze.
    (3) Die Würdenträger können ihren Aufgabenbereich mittels Erlassen regeln, die vom Hochamt für Jurisdiktion archiviert werden.


    Artikel 10
    (1) Das Nördliche Recht in seiner Gesamtheit gilt innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs.
    (2) Es verpflichtet und schützt weiterhin einen jeden Siedler, welcher innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs seine Heimstatt hält.
    (3) Für siegelfreie Gebiete, Gebiete, deren Rechtsstatus unklar ist oder für solche, da Archon oder Nyame es sonst für statthaft halten, ist anzunehmen, dass das Recht des Nördlichen Reichs ebenfalls Geltung entfaltet.


    Artikel 11
    (1) Der Protektor erlässt für sein Protektorat in eigener Verantwortlichkeit Recht. Es ergänzt das Nördliche Recht und wirkt nur im jeweiligen Protektorat.
    (2) Protektoratsrecht muss vom Senat zugestimmt werden und genießt dann Vorrang vor Nördlichem Recht. Einer Zustimmung bedarf es nicht, soweit das Recht des Protektorats Bestimmungen aus der Siegelrolle auskleidet.
    (3) Es wird in die Gesetzesrolle des Protektorats eingetragen.
    (4) Es entfaltet Geltung mit Eintragung in eine Kopie der Gesetzesrolle in der Hauptstadt durch das Hochamt der Jurisdiktion.



    Abschnitt V: Die Rechtsprechung
    Artikel 12
    (1) Über Streitfragen aus Nördlichem Recht, über Streitfragen aus Protektoratsrecht, über Taten gegen Nördliches Recht und über Taten gegen Protektoratsrecht entscheidet die Rechtsprechung, die das Hochamt für Jurisdiktion auf Recht und Gesetz einrichtet.
    (2) Ihre Entscheidungen sind bindend.
    (3) Das Nähere regelt ein Nördliches Gerichtsgesetz.


    Artikel 13
    Über Streitfragen aus der Siegelrolle entscheidet das Oberste Tribunal des Nördlichen Reiches.


    Artikel 14
    Archon und Nyame können in jeder Frage ihre Gnade vor Recht ergehen lassen.



    Abschnitt VI: Schlussbestimmungen
    Artikel 15
    Änderungen an der Siegelrolle müssen einstimmig vom Senat beschlossen und von Archon und Nyame genehmigt werden. Sie entfalten Geltung mit Ausfertigung durch Archon und Nyame.



    [hr]
    Gezeichnet
    Iudex Secundus Optimus Solidus
    im Auftrag von
    Khorass Terennio
    der Träger des Hochamt für Jurisdiktion und Iudex Maximus des Nördlichen Reiches
    im 5. Monat des 9. Jahres n.G.d.R.