Gesetze des Nördlichen Reiches - GGuSK und Apokryphen

  • Grundgesetz und Strafkatalog des Nördlichen Siegels von Mythodea



    Part I - Allgemeines



    §1 - Zweck


    Sinn und Zweck dieses Grundgesetzes ist es, im gesamten nördlichen Reich des Kontinents Mythodea den Kanon eines allgemein gültigen und einheitlichen Rechtes zu verlautbaren und damit jedwede Willkür abzuschaffen. Stets und vor allen Dingen soll die Freiheit und die Sicherheit der Allgemeinheit beachtet werden und das Ziel aller staatlichen Gewalt sein.
    Es soll als Richtlinie und Leitfaden für all diejenigen gelten, die im Nördlichen Siegel Schutz und Heimat suchen ihnen ein sicheres, wohlhabendes und freies Leben garantieren, ungeachtet ihrer Herkunft.
    Alle Wesen sind vor den Augen der Elemente gleich und so obliegt es diesem Reich mit seinen Gesetzen die Freiheit und die Rechte all jener, welche den Elementen folgen, zu schützen und zu verteidigen, mit allen ihm gegebenen Mitteln.


    §2 - Gültigkeit und Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetzbuch ist für das gesamte Territorium des Nördlichen Siegels von Mythodea verbindlich.
    (2) Es gilt für alle Personen, welche sich im Reich aufhalten, folglich haben sich alle mit Einreise in das Land der gültigen Rechtssprechung zu unterwerfen. Jede Person hat sich im Vorfeld über die Gesetze zu informieren und erklärt sich mit Betreten des Einflussbereiches des Nördlichen Siegels damit einverstanden.
    (3) Das Gesetz tritt sofort nach Veröffentlichung in Kraft und ist bis auf Weiteres gültig. Änderungen und Widerruf bedürfen keiner außerordentlichen Verkündung und werden über Stadtschreier bekannt gegeben.


    §3 - Straffähigkeit


    (1) Jeder ist schuldfähig, wenn der Richter dies entscheidet.
    (2) Für Kinder unter 14 Jahren sind in der Regel die Eltern verantwortlich und können zur Rechenschaft gezogen werden, sofern das Gericht dies anordnet.
    (3) Geisteskranke sind bedingt schuldfähig. Ein Medikus oder ein Priester haben über die Geisteskrankheit zu befinden. Über eine ständige Unterbringung oder Strafmilderung entscheidet alleine das Gericht.
    (4) Jemand, der durch Magie beeinflusst wurde und nicht Herr seiner Sinne war, kann für sein Tun verantwortlich gemacht werden, sofern er ein Vergehen einer dritten Person an sich nicht nachweisen kann. Dem Angeklagten wird durch das Gericht ein Ultimatum gesetzt, in welchem er seine Beeinflussung beweisen kann.
    (5) Angehörige des Adels sind voll straffähig. Es obliegt der Jurisdiktion ihnen ein gesondertes Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit aufzuerlegen.


    §4 - Diplomaten, Würdenträger und besondere Personen


    (1) Würdenträger sind Personen, welche von den Elementen oder deren Vertretern im Nördlichen Siegel in diesen Stand gehoben wurden.
    (2) Weltlicher Adel, welcher außerhalb von Mythodea verliehen wurde, hat im Nördlichen Siegel keinen Bestand.
    (3) Nyame und Archon haben mit dem entsprechenden Respekt behandelt zu werden. Id est:
    (3.1) Die korrekte Anrede, mit welcher Nyame und Archon angesprochen werden, lautet in beiden Fällen "Eure Exzellenz".
    (3.2) Bei jeglicher Unterredung mit Nyame oder Archon hat die das Gespräch suchende Person vor ihnen zu knien, der Blick ist dabei gen Boden zu richten. Ausnahmen hiervon stellen lediglich Würdenträger auf oder über dem Stand einer Nyame oder eines Archons dar.
    (3.3) Der gemeine Gesprächsuchende hat einen Abstand von 10 Metern zu wahren und zu warten, bis er heran gebeten wird.
    (4) Bei schweren Vergehen kann der Diplomat durch den Senat seines Status enthoben werden. Schwere Vergehen sind Straftaten, die mit der Todesstrafe belegt werden – siehe hierzu II.A - oder von Gericht oder Senat als solche deklariert werden.
    (5) Über einen Landesverweis bei einer Straftat entscheidet der Senat.
    (6) Ein Diplomat oder Würdenträger kann bei Verdacht auf Spionage oder Begehen einer Straftat bis zur Klärung des Falles festgesetzt werden.
    (7) Verliert ein Diplomat seinen Status in Folge einer Straftat, spürt er den vollen Umfang des Gesetzes.


    §5 – Gnadengesuch und Einspruch


    (1) Ein schriftliches Gnadengesuch kann dem Gericht unmittelbar nach der Verurteilung vorgelegt werden. Ausnahmen gemäß §11
    (2) Die Strafvollstreckung wird aufgeschoben, solange das Verfahren andauert, jedoch bleibt der Verurteilte in Gewahrsam.
    (3) Das Gericht hat sich in jedem Falle der Entscheidung der höheren Instanzen zu fügen. Diese ist gegeben durch die diesbezüglich von den Elementen verliehenen Titel.
    (4) Entscheidet der Senat oder sein Vorsitz gegen das Gesuch, so wird die Strafe schnellstmöglich vollstreckt.
    (5) Das Gnadengesuch kann nur bei schweren Vergehen eingereicht werden (siehe II).
    (6) Der Verurteilte und der Kläger haben das Recht Einspruch gegen das Urteil zu erheben.
    (7) Der Einspruch muss schriftlich an das Gericht eingereicht werden.
    (8) Das Gericht entscheidet in der Sitzung über eine Neuverhandlung.
    (9) Die Strafausübung wird nicht aufgeschoben und der Verurteilte bleibt bis zur Vollstreckung in Haft.
    (10) Bei Freispruch muss der Angeklagte innerhalb des Orts bleiben und sich einmal am Tag bei der Wache melden. Weitere Auflagen sind möglich. Alles Weitere regelt das Gericht.


    §6 – Steuern
    (1) Der Senat bestimmt die Summe der jährlich zu entrichtenden allgemeinen Abgaben gemäß der Bedürfnisse des Reiches um das Funktionieren der öffentlichen Instanzen zu gewährleisten und sie somit wiederum der Bevölkerung zu Gute kommen lassen zu können.
    (2) Die Abgaben werden von den jeweiligen Steuereintreibern in allen Siedlungen des Nördlichen Siegels eingetrieben.
    (3) Die Höhe der Abgaben richtet sich hierbei nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der zu versorgenden Familienmitglieder. Ab dem dritten Kinde werden dem Zahlenden für jedes weitere Kind 5% des Steuerbetrags erlassen.



    Part II - Vergehen und Straffälligkeiten



    A - Schwere Vergehen


    §7 - Tötung


    (1) Das Töten einer anderen Person wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Ausgenommen sind Einsätze der lokalen Streitkräfte, Duelle (siehe §7.4), Notwehr, vom Gericht angeordnete Hinrichtungen und Anordnungen des Senats oder der Kirche des Nördlichen Siegels im Sinne von §1.
    (3) Der Versuch jemanden zu töten wird wie die vollendete Tat geahndet.
    (4) Das Recht auf ein Duell obliegt einem jeden Bürger des Nördlichen Siegels.
    (5) Wenn eine Person von einer Anderen angegriffen wird und diese sich nur durch Gewalt wehren kann, ist dies Notwehr. Kommt der Angreifer zu Schaden, so wird der Angegriffene nicht bestraft.


    §8 - Spionage


    Wer für eine andere Macht arbeitet, mit dem Ziel Geheimnisse des Landes weiter zu geben, ist ein Spion und wird mit dem Tode bestraft.


    §9 - Sabotage


    (1) Wer durch Zerstörung von Eigentum des Reiches oder der Kirche die öffentliche Ordnung stört, begeht Sabotage und wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Wer jenes Eigentum mutwillig beschädigt oder beschmutzt bringt die Schande hierfür über sich und sein Geblüt (siehe §36).
    (3) Wer gegen das Reich hetzt und damit die öffentliche Ordnung stört, ist des Todes.
    (4) Wer aktiv an der Aufhebung der bestehenden Ordnung arbeitet, ist des Todes.


    §10 - Raub


    Wenn eine Person sich mit Gewalt fremdes Eigentum aneignet, so ist das Raub und wird mit dem Tode bestraft.


    §11 - Anwendung von Magie wider die Elemente


    Wer Magie ausübt, die wider den Willen der Elemente ist, ist des Todes. Einzig die Elemente selbst können hierbei Gnade gewähren.


    §12 - Magische Beeinflussung


    Wer jemanden magisch beeinflusst, damit dieser eine Straftat begeht, ist des Todes.


    § 13 Fahnenflucht


    (1) Wer sich bewusst aus einem bestehenden militärischen Gruppenverband löst oder sich unerlaubt vom eigenen Stützpunkt entfernt begeht damit Fahnenflucht und ist des Todes.
    (2) Der Fahnenflüchtige wird ohne Verhandlung baldmöglichst exekutiert.
    (3) Die Gerichtsbarkeit kann hierbei durch die nächsthöhere militärische Instanz vertreten werden.
    (4) Der Fahnenflüchtige bringt mit dieser schändlichen Tat auch Schande gemäß §36 auf sein Geblüt.


    §14 - Inzucht


    Wer mit einem nahen Angehörigen Beischlaf betreibt, begeht Inzucht und ist des Todes.


    §15 - Handeln wider die Elemente


    (1)Wer die Zusammenarbeit mit den so genannten Antielementen sucht (id est. das Schwarze Eis, die Leere, die Ölige Pestilenz, das Untote Fleisch und die Ratio) um dem Reich zu schaden oder als Einzelperson dem Reich schadet indem er wider die Elemente vorgeht, ist des Todes. Die Art der Hinrichtung wird durch die Kirche der Elemente je nach Schwere des Vergehens festgelegt.
    (2)Wer öffentlich die Elemente oder die Kirche kränkt, begeht Lästerung. Der Schuldige wird der Obhut der Kirche übergeben.



    B - Mindere Vergehen


    §16 - Diebstahl


    (1) Wenn eine Person fremdes Eigentum ohne Wissen und Erlaubnis des Besitzers an sich nimmt, so ist das Diebstahl.
    (2) Das Entwendete wird zurückgegeben. Falls das nicht möglich ist, muss der Verurteilte den entstandenen Schaden ersetzen.
    (3) Dem Verurteilte wird die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.


    §17 - Zechprellerei


    (1) Wer seine Zeche nicht bezahlt, begeht Zechprellerei.
    (2) Der Verurteilte muss die Zeche bezahlen und wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §18 - Fälschung und Betrug


    (1) Wer eine Kopie herstellt und sie als Original ausgibt, begeht eine Fälschung.
    (2) Wer jemandem mit Absicht unter Vorspielung falscher Tatsachen etwas verkauft, begeht einen Betrug.
    (3) Der Verurteilte muss den Schaden ersetzen und ihm wird die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.
    (4) Wer den Namen oder das Signum der Herrscher des Nördlichen Siegels fälschlich benutzt oder missbraucht, begeht nicht nur eine Fälschung oder einen Betrug, sondern zusätzlich eine schwere Straftat. Das Ausmaß der Bestrafung obliegt der Nyame und dem Archon des Nördlichen Siegels von Mythodea.


    §19 - Verleumdung


    (1) Wer Lügen trotz besseren Wissens verbreitet, begeht eine Verleumdung.
    (2) Der Geschädigte erhält Schadensersatz, der Verurteilte wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §20 - Beleidigung


    (1) Wer jemanden in seiner Ehre kränkt, begeht eine Beleidigung.
    (2) Der Geschädigte erhält Schadensersatz und eine öffentliche Entschuldigung.
    (3) Sollte die Beleidigung gegenüber besonderen Persönlichkeiten gemäß §4(1) des Nördlichen Siegels geäußert werden, so obliegt allein dieser Person die Festlegung des Strafmaßes.


    §21 - Erpressung


    (1) Wer jemanden zwingt Geld oder Eigentum auszuhändigen oder eine Tat zu begehen, weil der Täter etwas über das Opfer weiß, was dieses schädigen könnte, wenn es öffentlich gemacht würde, begeht Erpressung.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §22 - Nötigung


    (1) Jemand, der einen Anderen zwingt, etwas gegen den eigenen Willen zu tun, begeht eine Nötigung.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §23 - Tierquälerei


    (1) Wer einem Tier unnötig Schaden zufügt, begeht Tierquälerei.
    (2) Der Schuldige wird zu einer Geldstrafe verurteilt, welche an die Reichskirche zu entrichten ist.
    (3) Wer unter vollem Bewusstsein eine Spinne tötet, begeht eine Schwere Straftat. Die Art der Bestrafung obliegt der Nyame des Nördlichen Siegels.


    §24 - Steuerhinterziehung


    (1) Wer mit Absicht falsche Erklärungen über sein Vermögen bei der Erhebung der Steuer macht, begeht Steuerhinterziehung.
    (2) Der Verurteilte muss die Steuerschuld begleichen und zusätzlich eine Geldstrafe an die Herrscher des Nördlichen Siegels entrichten.


    §25 - Freiheitsberaubung


    (1) Wer eine andere Person einsperrt, begeht Freiheitsberaubung. Ausgenommen davon ist die Festsetzung von Personen durch die Stadtwache, das Militär, das Gericht oder auf Anordnung des Senats.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §26 - Entführung


    (1) Wer jemanden mit Gewalt von einem Ort verschleppt und an einen anderen Ort bringt, begeht eine Entführung.
    (2) Der Geschädigte erhält eine Entschädigung.
    (3) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §27 - Unterschlagung


    (1) Wer im Dienste seines Herren heimlich Geld an sich nimmt, begeht eine Unterschlagung.
    (2) Der Verurteilte muss Schadensersatz leisten, verliert die rechte bzw. linke Hand und wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §28 - Körperverletzung


    (1) Wer jemanden an Körper oder Geist schädigt, begeht eine Körperverletzung. Ausnahmen hiervon bilden von Gericht oder Senat angeordnete Strafen.
    (2) Der Geschädigte erhält eine Entschädigung.
    (3) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §29 - Meineid und Falschaussage


    (1) Wer einen falschen Eid abgibt, begeht Meineid.
    (2) Wer vor Gericht eine falsche Aussage macht, begeht eine Falschaussage.
    (3) Dem Verurteilten wird die Zunge herausgeschnitten und er wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §30 - Bestechung


    (1) Wer einer Person, die im öffentlichen Leben steht, Geld oder andere Vergünstigungen mit dem Ziel einen Vorteil zu erhalten anbietet, begeht eine Bestechung.
    (2) Wer eine Person, die im öffentlichen Leben steht, Geld gibt oder andere Vergünstigungen mit dem Ziel einen Vorteil zu erhalten zukommen lässt, begeht eine Bestechung.
    (3) Täter sowie Bestochener müssen eine Geldstrafe entrichten.


    §31 - Ruhestörung


    (1) Wenn jemand die öffentliche Ruhe stört, besonders die Mittags- und die Nachtruhe, begeht er eine Ruhestörung.
    (2) Der Verurteilte wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §32 - Behinderung der Strafverfolgung


    (1) Wer Kenntnis über eine Straftat hat und diese nicht zur Anzeige bringt, behindert damit die Strafverfolgung und begeht damit selbst eine Straftat.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.



    Part III - Strafen



    §33 - Schwere Strafen


    (1) Hinrichtungen sind öffentlich als Abschreckung durchzuführen, Ausnahmen sind per Gerichtsbeschluss möglich oder gemäß §3(5).
    (2) Der Verurteilte bekommt Gelegenheit sich von Freunden und Verwandten zu verabschieden und mit einem Priester zu sprechen.
    (3) Das Gericht ist bei der Hinrichtung anwesend.
    (4) Die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Hinrichtung legt das Gericht fest.
    (5) Ist der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht anwesend, so ist das Gerichtsurteil zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu vollstrecken. In diesem Zusammenhang verlieren die oben genannten Punkte (1) bis (3) ihre Gültigkeit.


    §34 - Mittelschwere Strafen


    (1) Am Pranger darf dem Verurteilten keine Gewalt angetan werden, welche zu bleibenden Schäden an Körper und Geist führen.
    (2) Das Abtrennen der rechten bzw. linken Hand sowie das gerichtlich angeordnete Herausschneiden der Zunge werden öffentlich als Abschreckung durchgeführt.
    (3) Das Gericht ist bei der Bestrafung anwesend.
    (4) Ort und Zeitpunkt der Strafung werden durch das Gericht festgelegt.


    §35 - Mindere Strafen


    (1) Mindere Strafen, beispielsweise Stockhiebe, sind nach eigenem Ermessen des Gerichts zu verhängen.
    (2) Ort und Zeitpunkt legt das Gericht fest.
    (3) Das Gericht ist bei der Vollstreckung der Strafe anwesend.


    §36 Blutschande


    (1) In Fällen von besonders gravierender Schuld lädt der Verurteilte nicht nur Schande auf seine Person sondern auch auf seine gesamte Sippe, dies ist die Blutschande.
    (2) Entzieht sich ein Verurteilter seiner Strafung, so wird jeder nahe Verwandte seiner Familie anstatt seiner gemäß seines Verbrechens gerichtet oder in die Obhut des Senats überstellt.
    (3) Diese Vollstreckung entbindet nicht den ursprünglich Verurteilten von seiner Strafe.
    (4) Die Blutschande kann durch das Gericht sowie durch die obersten Instanzen des Reiches des Nordens verhängt werden.


    §37 Reichsbann und Vogelfreiheit


    (1) Über Personen, die besonders gravierende Schuld auf sich laden, kann durch die höchsten Instanzen des Reiches des Nördlichen Siegels von Mythodea der Reichsbann verhängt werden.
    (2) Der Reichsbann kann einzig auf Geheiß der höchsten Instanzen des Reiches aufgehoben werden.
    (3) Der Verbannte darf sich fortan dem Einflussgebiet des Reiches nicht mehr nähern, tut er es dennoch gilt er als vogelfrei.
    (4) Personen, die besonders gravierende Schuld auf sich laden, können durch die höchsten Instanzen des Reiches des Nördlichen Siegels von Mythodea für vogelfrei erklärt werden.
    (5) Vogelfreie Personen dürfen aufgrund ihrer schweren Verbrechen am Reich von jedem ohne Konsequenzen getötet werden.
    (6) Wer Vogelfreie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt, wird damit gemäß §32 selbst straftätig.
    (7) Die Vogelfreiheit kann einzig auf Geheiß der höchsten Instanzen des Reiches aufgehoben werden.


    §38 - Strafverschärfung


    Bei wiederholten Verurteilungen eines Angeklagten werden die Strafen nach Ermessen des Gerichts verschärft.



    Part IV - Militär



    §39 - Wehrpflicht


    (1) Für alle Männer und Frauen, die Bewohner des Einflussgebietes des Nördlichen Siegels von Mythodea sind, besteht die allgemeine, dreijährige Wehrpflicht.
    (2) Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat sich umgehend bei einer seinem Heimatort naheliegenden Garnison der Truppen des Nördlichen Siegels einzufinden um dort mit der militärischen Ausbildung zu beginnen.
    (3) Weigerung, Nichterscheinen oder vorzeitiges unerlaubtes Verlassen des Stützpunktes wird mit Fahnenflucht (siehe hierzu §13) gleichgesetzt und dementsprechend geahndet (siehe hierzu §36).



    Part V - Festivitäten des Nördlichen Siegels

    §40 - Gesetzliche Feiertage


    (1) In ihrer Güte und großen Fürsorge für die Bewohner des Reiches des Nördlichen Siegels, gewähren Nyame und Archon ihren Untertanen eine Reihe von Feiertagen zur Kurzweil und Erbauung. Alle Bewohner des Reiches sind von höchster Instanz dazu angehalten, an den festlichen Aktivitäten teilzunehmen.
    (2) Die Feierlichkeiten finden regelmäßig während des natürlichen Jahresrhythmus in allen Siedlungen des Reiches jeweils vom fünften bis zum achten Tag des jeweiligen Monats statt, zum Jahresbeginn am 5.I, zur Aussaat am 5. IV, zum Sommeranfang am 5.VII und zum Erntedank am 5.X .
    (3) Zusätzlich finden zur jährlichen Feier der Krönung der ehrenwerten Nyame und des Archons des Nordens am 7.VIII und am 11.VIII - Feiertag des zweiten Archons des Nordens - große Festivitäten in Paolos Trutz statt.
    (4) Fortan findet ebenfalls die Feier der Krönung des dritten Archon des Nordes - seiner Exzellenz Walays von Rabenschreys - als Festivität statt, namentlich am 8.VIII jedes Jahres.

  • In Ergänzung des GGuSk des Nördlichen Reiches wurden durch das Amt der Jurisdiktion folgende gültige Gesetze erlassen:



    Apokryphe I – De Senatoribus


    Erster Gesetzeszusatz zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea


    (1) Einjeder Senator wird bei seinem Amtsantritt auf die Elemente und das Nördliche Reich Mythodeas vereidigt.


    (2) Einjeder Senator kann gemäß §4 des Grundgesetzes des Nördlichen Reiches zu einem Würdenträger des Reiches erhoben werden.


    (3) Einjeder Senator ist dazu aufgefordert, an den täglichen Ratssitzungen teilnehmen. Es besteht Anwesenheitspflicht nur für diejenigen der Senatoren, die momentan das Stimmrecht innehaben, um somit eine reibungslose Regierung des Reiches zu gewährleisten. Jeweils 8 Senatoren haben gleichzeitig das Stimmrecht, und sind demnach verpflichtet, ihre Stimme abzugeben. Die Konstellation der Stimmrechte wird am ersten Tag der Senatszusammenkunft nach der Wahl der Senatoren und der Sitzvergabe nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die 64 Mitglieder des Senats werden dabei in 8 Gruppen eingeteilt, welche von dort an bis zum Ende ihres Amtes als Senatoren zusammen jeweils eine Woche lang alle acht Wochen stimmfähig sein werden. Die übrigen Mitglieder des Senates sind in dieser Zeit nicht stimmfähig, müssen jedoch durch ihre Teilnahme an den Senatssitzungen und durch ihre produktive Partizipation der Entschlussfindung zuträglich sein,


    (4) Einjeder stimmfähige Senator ist verpflichtet, bei anliegenden Abstimmungen seine Stimme abzugeben. Dazu legt er seine eigene, mit seinem Namen versehene Kugel in die Urne der Zustimmung oder der Ablehnung, sodass die Wahl nicht verfälscht werden kann.


    (5) Einjeder Senator stimmt allein und frei von allen Abmachungen, stumm und zum Wohle der Bewohner des Nördlichen Reiches über die vorgebrachten Themen in der Wahlkabine ab. Die Wahlkabine befindet sich im Zentrum der Kurie und ist als Ort von großer Ehrfurcht anzusehen. Es ist die Pflicht eines jeden Senators, nach dem Wahlvorgang stillschweigen über seine Stimmvergabe zu behalten, sodass er sich nicht durch Abmachungen krimineller Art einen Vorteil verschaffen kann.


    (6) Einjeder Senator muss sich ab dem Zeitpunkt seiner Vereidigung als Vorbild für die restlichen Bewohner der Reiches zeigen und sich dem entsprechend gebaren. Er hat sich anständig, gemäß seines Ranges und der Etikette des Nördlichen Reiches zu kleiden und zu verhalten. Er hat bezüglich der Regierungsangelegenheiten des Senates stillschweigen zu bewahren und den Bewohnern gegenüber freigiebig und dem Reiche gegenüber treu zu sein.


    (7) Der Senat stimmt nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit ab. Eine vorgelegte Sache ist angenommen, sobald sich mehr als 50% der Stimmen in der Urne der Zustimmung befinden. Einmal abgegebene Stimmen können nicht revidiert werden. 50% der Stimmen oder weniger bedeuten eine Ablehnung der vorgelegten Sache.


    (8) Der rechtmäßige, unvererbliche Titel eines Mitgliedes des Senats ist "Senator des Nördlichen Reiches von Mythodea" bzw. "Senatorin des Nördlichen Reiches von Mythodea".


    (9) Der Senat besteht aus 64 Mitgliedern, welche frei von allen Bewohnern des Nördlichen Reiches alle 8 Jahre gewählt werden. Bei einem Todesfall wird innerhalb eines Monats eine Stichwahl zwischen den Kandidaten abgehalten, sodass der freie Sitz möglichst bald besetzt werde. Einjeder Kandidat trägt die Kosten seines Wahlkampfes selbst.


    (10) Ort der Wahl ist die Hauptstadt des Nördlichen Reiches von Mythodea.


    (11) Der Senat tagt täglich, mit Ausnahme der offiziellen Feiertage des Nördlichen Reiches gemäß §40 GGuSK. Ort der Tagung ist die Kurie des Senats in Paolos Trutz.


    (12) Einjeder Senator unterliegt stets den Gesetzen des Nördlichen Reiches.


    (13) Einjeder Senator steht als Amtsträger in der Pflicht, nach bestem Wissen dem Reich zu dienen und die Prinzipien des Reiches zu ehren.


    (14) Es ist verboten, Nichtmitgliedern Zugang zur Kurie zu verschaffen.


    (15) Das Amt des Senators ist eines der Wohltätigkeit gegenüber den Bewohnern des Landes und niemals eines der Machenschaften und der Bereicherung. Einjeder Senator ist dies nur aus Ehr und Pflichtbewusstsein.
    Vergehen gegen oben genannte Punkte werden gemäß §9 und §29(1) des Grundgesetzes bestraft und erzwingen die Amtsenthebung.

  • Höret, Siedler des Nördlichen Reiches!


    Hiermit sei bekannt, dass solange Krieg herrscht, folgende Apokryphe in Kraft tritt, solange bis der Krieg vorüber ist:



    Apokryphe 2 – De Bello


    Zweiter Gesetzeszusatz zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea


    (1) Es sei hiermit bekannt, dass der Senat des Nördlichen Reiches von Mythodea auch dann rechtskräftig entscheidungsfähig ist, wenn nicht alle Sitze der Kurie durch Wahlen besetzt sind.


    (2) Die Abstimmung des Senats des Nördlichen Reiches von Mythodea wird von der Bindung an das Stimmrecht der Acht entbunden. In Kriegszeiten ist jeder Senator stimmberechtigt und darf an Entscheidungen der Kurie partizipieren, auch wenn er gemäß des regulären Stimmkalenders nicht das Stimmrecht inne hätte.


    (3) Die Abstimmung des Senats des Nördlichen Reiches von Mythodea wird von der lokalen Bindung an die Hauptstadt entbunden. Den Mitgliedern des Senats ist freigestellt, sich an jedem beliebigen Orte zu konstituieren, und dort in ihrem Umfelde zu Deklarieren, es wäre hiermit der Einflussbereich der Curie des Nordens, sodass man dort den Senat abhalte. An diesem Orte darf getagt, entschieden und abgestimmt werden. Beschlüsse des Senats werden augenblicklich per Dekret und Unterschrift wirksam und müssen nicht mehr in der Hauptstadt bestätigt werden.


    (4) Diese behelfsmäßige Kurie genießt die selbe Achtung wie die reguläre. Bestimmungen diesbezüglich bleiben in Kraft.


    (5) Die Kurie hat das Recht, einen ihr vorstehenden Sprecher zu wählen, um sie in Kriegszeiten zu vertreten und ihren Willen kund zu tun. Der Sprecher des Senats kann jederzeit durch Mehrheitsentscheid abgesetzt werden, sofern ein Ersatzsprecher bereit steht und dessen Amt ohne Aufschub übernehmen kann. Der Sprecher des Senats erhält für die Zeit seines Amtes den Titel „Stimme des Senats des Nordens“ und gilt gemäß §4 GGuSk als Würdenträger. Sein Amt endet mit dem Eintritt des Friedens.


    (6) In Ergänzung zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea wird folgendes Vergehen geahndet: Unnützigkeit - Wer unnütz ist, unnötig langsam vorgeht oder verzögert und absichtlich töricht handelt, obwohl die Situation in ihrer Dringlichkeit anderes verlangt hätte, der wird im selben Maße wie für ein Vergehen gemäß §8 und §13 des GGuSk bestraft.

  • Infolge des schändlichen Verrats am Reiche und des Ablebens seiner ehemaligen Exzellenz Lord Elkantar, tritt fortan folgende Apokryphe zum GGuSk des Nördlichen Reiches in Kraft.



    Apokryphe 3 – De Absentia


    (1) Bei permanenter Abwesenheit oder Tod seiner Exzellenz des Archons nimmt der von ihm in den Rang des Stellvertretenden Archons gehobene dessen Rechte und Pflichten vorübergehend an. Dieser trägt weiterhin den Titel „Stellvertretender Archon des Nordens“.


    (2) Ist auch der ehrenwerte stellvertretende Archon permanent abwesend oder tot, so fallen ihrer ehrenwerten Exzellenz, der Nyame des Nordens, alle Rechte und Pflichten seiner Exzellenz zu, solange bis ein neuer Archon gekrönt worden ist. Ihrer Exzellenz steht es frei, Pflichten nach Ihrem Gutdünken zu delegieren.


    (3) Im Falle der permanenten Abwesenheit oder des Todes seiner Exzellenz des Archons haben sich dessen persönliche Anhängerschaft in allen Belangen ihrer Exzellenz und der Obrigkeit des Reiches zu unterwerfen. Ein Zuwiderhandeln oder ein willentliches Widerstreben wird gemäß §9 (4) gestraft. Die öffentliche Ordnung muss bewahrt werden.

  • Höret!


    So ist es der Wille seiner Exzellenz, dass nunmehr für den Falle des Krieges neue Regelungen in Kraft treten, denn es ist Krieg und der glorreiche Norden bedarf der starken Hand des Archons für seinen Schutz!


    So wisset nunmehr, dass Folgendes beschlossen ist durch seine ehrenwerte Exzellenz und darumb so durch das Amt der Jurisdiktion verfasst wurde:



    Apokryphe 4 - Casus Belli


    (1) Hiermit sei allen bekannt, dass es das Privileg des Archons ist, im Kriegsfalle den Alarmzustand auszurufen und die Mobilmachung zu befehlen.


    (2) In dieser Zeit ist es nunmehr die Pflicht einjedes Protektors in seinem Protektorat zu verweilen und es gegen den Ansturm des Feindes zu sichern, sofern nichts anderes besprochen oder durch seine Exzellenz gewährt wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt, sofern seiner Exzellenz zuvor ein gültiger und würdiger Stellvertreter des jeweiligen Protektors benannt wurde.


    (3) Während dieser Zeit wird desweiteren die endgültige Befehlsgewalt der Protektoren zum Schutze des Volkes eingeschränkt, id est:


    (3.1) der Archon besitzt in jener Zeit die Gewalt, das Protektorat bei erheblicher Bedrohung als 'verloren' zu erklären und die sofortige Evakuierung anzuordnen.


    (3.2) den strategischen und militärischen Befehlen des Archons ist unverzüglich Folge zu leisten; Vergehen werden gemäß §9(3) GGuSk, §9(4) GGuSk, Apo2(6) GGuSk gestraft.


    (4) In der Zeit des Ausnahmezustands und der Mobilmachung ist es die Pflicht eines jeden Protektors die ihm untertänigen Bewohner des Reiches sowohl für den Schutz der Allgemeinheit als auch des Schutzes des Protektorats zu mobilisieren, id est:


    (4.1) Die militärischen Protektoratstruppen werden bis auf eine Anzahl, die einem Zehnt der zivilen Bewohner des Protektorats entspricht, auf Abruf dem Heer des Nordens zur Verfügung gestellt.


    (4.2) Jener letzter, verbliebener Zehnt wird erst im Falle der Aufgabe des Protektorats abgezogen und dient der koordinierten Verteidigung der Bewohner des Protektorats.


    (4.3) Ferner sind sämtliche kampftauglichen Bewohner auf Befehl seiner Exzellenz hin auszurüsten und für die Verteidigung ihres Protektorats mobil zu machen. Es obliegt dem Protektor bzw. seines designierten Stellvertreters dies zufrieden stellend und reibungslos zu koordinieren. Jener Dienst des Volkes für die Sicherung seiner Heimat ist ergänzend zu der bestehenden Wehrpflicht zu sehen und dient allein dem Schutz des Volkes des Nordens selbst.



    Möge die Herrlichkeit der Elemente uns den Frieden bringen und das Volk vor Krieg und Leid bewahren!


    Für den Norden!


    IURE et LEGE

  • Höret, dies sind die Besonderheiten, Gebräuche und Regelungen die die ehrenwerte Protektorin unserer glorreichen, glänzenden Hauptstadt erließ, aufdass alle hier gut leben mögen.



    Apokrypha Paolos Trutzae


    (1) Hiermit sei bekannt, dass in Paolos Trutz wie überall im Reiche die Glaubensfreiheit herrscht. Jedoch sollen folgende Besonderheiten bekannt sein, id est:


    (1.1) Die Pracht der Allesverbindenden, heiligen Magica wird der Vorliebe der Bewohner der Hauptstadt entsprechend in der Großen Zitadelle der Magica in ihrer wunderbaren Trinität verehrt. So ist es fortan gestattet, Magica in ihren dreieinigen Aspekten zu preisen, so wie es sich in den Ansichten des Volkes herausgebildet hat, ii sunt: Magica Inflammata, Magica Pacis und Magica Aeterna.
    Möge der goldene Schein ihrer Weisheit uns erhellen und bewahren!


    (1.2) Anhänger reichsschädlicher Glaubensrichtungen werden gemäß §9(3) und §15 GGuSk gestraft.


    (2) Der Protektor von Paolos Trutz hat das Recht einen militärischen Führer der Protektoratstruppen zu bestimmen. Jener trägt fortan den unvererblichen Titel des "Schwertarms von Paolos Trutz" und ist mit der Strukturierung, Organisation, Koordinierung und Führung der Truppen betraut.

  • Diese Edikte erließ Ulrich von Hochkamer Kraft seines Amtes als Protektor am 22. VI Anno VII p.rd.M, sie sind gültig von da an innerhalb der Grenzen Aes Ulunias:



    Apokrypha Aes Uluniae


    §1 Die öffentliche Ordnung ist zu waren. Aufstände werden nicht geduldet. Jeder kann wenn er der Meinung ist das ihm Schlechtes wiederfährt sich an den Baron wenden damit ihm Gerechtigkeit wiederfahre.


    §2 Wer einen Bürger des Landes tötet, dies nicht tut um sein Leben zu erretten, der soll in den Dienst der Familie ersatzweise der Armee treten und seine schuld dort verbüßen.


    §3 Wer einen Bürger des Landes bestiehlt sei ebenso zu bestrafen wie ein Mörder doch möge die Zeit des Dienstes dem Wert des gestohlenen objektes entsprechen.


    §4 5 von 100 erwirtschafteten Gütern sind an den Freiherrn abzugeben. Dies kann auch durch den gegenwert in barer Münze geschehen. Über Zölle und Handelsgenemigungen ist mit dem Freiherrn zu sprechen.


    §5 Zu Ehren der Elemente sei ein jeder 7te Tag im Monat den Elementen gewittmet. Begonnen wird dies mit Terra weitergeführt mit Ignis, Magica, Aeris und Aqua. An dem diesem Tag soll der 10te Teil der erwirtschafteten Erträge des Tages dem jeweiligen Element geopfert werden.


    §6 Zu ehren der Elemente wird ein jeweiliges Heiligtum geschaffen welche in einem "Pentagram" um das Dorf herum angelegt werden und sind zu achten. Wer versucht oder es gar schafft diese zu entweihen wird dem Archon oder der Nyame übergeben.


    Dies sind wenige und einfache Regeln haltet euch an sie und euch wird es wohl ergehn.




    Auch erfreut sich das Volk in Aes Ulunia weiterer Feierlichkeiten im Laufe des Jahres:


    (von Ulrich)


    Zu Ehren der Luft:


    3. August Fest der Freiheit. Ein Gefangener wird begnadigt und alle Naldar sind zum feiern eingeladen


    Im genaueren geht es hier um eine Gedenkfeier zu Gunsten des Gefallenen Naldar Nehrun Strumreiter. Welcher am 3. Tag des 8. Monats des Jahres 7 von uns ging. In Gedenken an den ruchlosen Mord an dlesem diener Aeris Werden wir in Aes Ulunia einen Gefangenen frei lassen um das Freiwerden der Seele des Nehrun zu symbolisieren der zu Aeris zurück gekehrt ist. Jeder Naldar ist zu diesem Fest eingeladen. Kommt er an die Schwelle eines Hauses ist er zu bewirten wie ein König auf das es ihm an nichts Mangel und er mit den Bürgern dieses Landes Gemeinsam in festliches Gedenken an diesen Recken vereint sei.


    Es gibt einen Trauerzug zum Denkmal des Nehrun. Dieser wird von Flöten- und Harfenspielern begleitet. Man trägt einen Kopfschmuck mit Federn dieser soll die Verbundenheit mit Aeris symbolisieren. Es ist ein Fest des Gedenkens daher wird in stille Andacht gehalten. Es soll ein ehrwüdiges Fest sein.



    Zu Ehren des Feuers:


    31.12. Das Fest des Neubeginns. Alle Feuer in Aes Uluniar werden gelöscht und neu durch das Feuer von Ignis entzündet.


    Dieses Fest findet in der Zeit zwischen den Jahren statt. Sprich in der Nacht vom 31.12. auf den 1.1. Es werden im vorhinein Boten ausgeschickt zur Feuersteele des Nordens um dort Fackeln zu entzünden die Sie gegen Mitternacht am 31.12. in die Dörfer bringen. In den Dörfern werden alle Feuer gelöscht und ein großer Haufen Holz wurde vorher aufgeschüttet der dann durch die Fackel entzündet wird. Es wird ein Fest für die Dorfgemeinschaft mit viel Speis und Trank um das Neue Jahr freudig zu begrüßen, Ignis zu Ehren und ihn zu bitten den Winter schnell vergehen zu lassen. Auf diesem Fest trägt jeder etwas Rotes und etwas Gelbes am Körper zu ehren Ignis. Bei den Männern ist es Brauch Ignis seinen Mut zu beweisen in dem man möglichst Waghalsig durch das Feuer springt. Ein jeder Mann muß mindestens einmal Springen.



    Zu Ehren der Erde:


    Fest der Saat. Nachdem alles Saatgut auf den Feldern ist, wird um das gute Geideihen gebeten.


    Das Fest der Saat findet zu einem unbestimmten Zeitpunkt statt. Dies ist de Tag nachdem ein Dorf in Aes Ulunia die gesamte Saat auf die Felder gebracht hat. Hierfür wird extra etwas Erde aus der Steele Terras in jedes Dorf gebracht genug um ungefähr ein Glas voll davon auf jedes Feld im Dorf zu vergießen. Auch wird eine Opfergabe aus Lebensmitteln die den Winter überstanden haben symbolisch in den Äckern vergraben. Um es Terra wieder zu geben und sie zu Stärken auf das die Ernte in diesem Jahr reichlich ausfalle. Dies ist ein Vegetarisches Fest niemandem mit ausnahme der BEntholier ist es erlaubt Fleisch zu essen um die Geschöpfe Terras zu ehren. Abends wird dann den Flüssigen Gaben Terras gedacht und man Feiert unter dem größten Baum des Dorfes.



    Zu Ehren des Wassers:


    Herbstanfang. Sobald die Winde auffrischen und einen wechsel ankündigen. Fest der Wünsche. Jeder baut ein kleines Boot deponiert darauf einen Zettel mit seinem Herzenswunsch und schickt ihn den Ulunia runter, in der Hoffnung das Aqua diesen Wunsch erfüllt.


    Wenn die Winde erstarken und die Zeit der Ernte anbricht ist es Zeit das Fest der Wünsche zu Feiern. Hierfür baut jeder Ulunier ein kleines Boot mit einem Segel. In die Linke Seite des Rumpfes ritzt man den Wunsch den man hat ein und in die Rechte Seite das was man im nächsten Jahr zun wird damit der Wunsch erfüllt wird. Wenn dies geschehn ist Pilgern die Bürger an den Ulunia und setzen zur Mittagsstunde ihre Boote ins Wasser um diese auf ihre Reise zu Aqua zu schicken damit er mit seinen Geschwistern berate ob die Tat die man Verrichtet die Erfüllung des Wunsches nach sich ziehen wird.



    Zu Ehren der Magie:


    Fest der Freundschaft. Längste Nacht des Jahres. Eine riesen Feier in der aller Streit vergessen wird und alle von gleichem Stand sind.


    Das Fest der Freundschaft findet in der längsten Nacht des Jahres statt. In ihr sind alle Gleich ob Bettelmann oder Adliger ob Schuster oder Handelsherr. Somit ist die das Fest der Magie da sie alles miteinander verbindet und in einklang bringt. Keiner hat dem anderen etwas zu befehlen. Jedweder Streit und Hass soll vergessen sein. Alle sollen Feiern und glücklich sein. In dieser Nacht tut jeder nur das was ihm beliebt und das ist bei den meisten das Feiern. Ein Rausachendes Kostümfest ist dies. Jeder trägt eine Maske auf das die Stände entgültig verschwimmen und man nicht weiß wen man vor sich hat. So kommt es derweilen vor das man einen Edelmann vor sich hat der sich in die Kleider eines Bettlers begeben hat um zu sehn wie diese leben. Auch hier werden Spies und Trank zur verfügung gestellt auf das niemand hunger leide.
    Die Ordnungsmacht trägt keine Masken Wachen die im Dienst sind tragen das Zeichen Magicas auf ihrer Brust damit man sie erkenne.

  • Apokrypha Gales Morgana


    §1 Berauschende Mittel
    1. Der Handel und Verkauf von jeglichen berauschenden Mitteln muss durch die Obrigkeit des Protektorats Gales Morgan genehmigt werden und obliegt der strengen Kontrolle durch den Protektor.
    2. Der Genuss eben jener Mittel ist bis auf die unter §1.3 genannten Ausnahmen untersagt. In besonders schweren Fällen ist die Todesstrafe vorgesehen.
    3. Der Genuss geringen Mengen berauschender Mittel ist an den durch das GGuSK genannten Feiertagen erlaubt, sofern die Person keinen Dienst hat. Der Genuss hat in einer Dosierung zu erfolgen, die den Einsatz im Alarmfall möglich macht.


    §2 Kriegsbereitschaft:
    1. Hiermit wird der ständige Kriegsbereitschaft für das Gebiet von Gales Morgan ausgerufen.
    2. Ein jeder Bewohner oder Gast des Protektorates hat sich in ständiger Kampfbereitschaft zu halten, sowie die ihm zur Verfügung stehende Ausrüstung entsprechend zu pflegen.


    §3 Waffenrecht:
    1. Jeder Bewohner oder Gast des Protektorates ist verpflichtet eine Waffe zu tragen und im Umgang mit dieser geübt zu sein. Dazu wird jeder Bewohner oder ast 1 Stunde am Tag für Übungen von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt.
    2. Sklaven und Personen, die nicht als Bewohner des Nordens gelten, ist es gestattet zur Verteidigung einen Dolch mitzuführen.
    3. Ein Missbrauch der Waffe wird mit dem Tod gestraft.
    4. Das Benutzen und der Besitz von sogenannten „Übungswaffen“ aus Holz oder andern Materialien ist untersagt und wird mit niederen Arbeiten bestraft, deren Länge nach schwere des Vergehens beurteilt wird.


    §4. Rechtsprechung:
    1. In Abwesenheit der höheren Instanzen der Jurisdiktion gemäß GGuSK obliegt die Rechtsprechung über Bewohner Gales Morgans in Gales Morgan dem Protektor, solange bis jene Abwesenheit abhilfe geschafft wird.
    2. Die Höhe der Strafe wird im Einzelfall in Abstimmung mit dem GGuSK durch die Schwere des Vergehens bestimmt.

  • Ich habe die hier niedergeschriebenen Gesetze mal in eine schönere Fassung gebracht und als PDF gespeichert. Die datei liegt auf meiner Homepage zum download


    -DOWNLOAD-


    Bei Anmerkungen oder Änderungen könnt ihr mich per PN kontaktieren!
    LG
    Ozzi

  • Danke.
    Ich habe aber ieen Tippfehler bei der Apogryphe Gales Morgana gedunden:
    §3 Abs. 1 .... Bewohner oder ast.... muss natürlich Gast heissen

    Orga Quellar Xarann

    Charaktere:

    Tarabas Nightshadow, Waffenmeister Aquas

    Usst'Sargtlin Tal'Shar Xarann (Hausadel)

    Theodorik zu Wolfenau


    "Die Kleinigkeiten erzeugen Perfektion, aber Perfektion ist keine Kleinigkeit."

  • Sehr Schön! Vielen Dank für deine Mühe.


    Es hat sich noch ein kleiner Fehler eingeschlichen: Part I beginnt auf Seite 3. Das Inhaltsverzeichnis listet ihn aber auf Seite 4. Daher sind alle Angaben des Inhaltsverzeichnisses um eine Seite verschoben (wobei sich dieser Fehler natürlich von alleine beheben wird, sobald noch eine weitere Apokryphe hinzugefügt wird und das Inhaltsverzeichnis sich auf eine zweite Seite ausdehnt).

  • Apokryphe de Credo


    Hiermit sei Kund und zu Wissen getan, dass das Nördliche Reich ein Reich freien Glaubens ist. Unter allen Glauben im Reich nimmt der Glaube an die fünf Elemente der ersten Schlöpfung jedoch eine besondere Stellung ein. Daher sei mit dem heutigen Tage die folgende Apokryphe dem Gesetz des Nördlichen Reiches hinzugefügt:
    Einem jeden Siedler des Nördlichen Reiches ist es freigestellt, den Glauben an die fünf Elemente der ersten Schöpfung - oder den Glauben an eines von ihnen - anzunehmen und auszuüben. Es ist hiermit unter Strafe gestellt, jene, die diesen Glauben annehmen, dafür zu bestrafen.
    Sollte doch einem Gläubigen der ersten Schöpfung dafür eine Strafe angetan werden, so richtet sich das Strafmaß des Angeklagten nach der Strafe, die dem Gläubigen zuteil wurde: Diese Strafe wird auch jenem zuteil, der den Gläubigen für seinen Glauben bestrafte und dem, der dies ggf. in Auftrag gab.

    Schon Gandalf wusste: &quot;... in den Osten gehe ich nicht.&quot; (Die Zwei Türme, 4, Kapitel 5)<br />--<br />Khorass Terennio, Iudex Maximus des Nördlichen Reichs<br />Kelnozz, Sargtlin des Qu\'ellar Zress

  • Apokryphe Von den Hochämtern des Reiches
    Alle Hochämter seien fortan Beamten des Nordreichs gleichgestellt. Es obliegt allein den Exzellenzen des Nordreichs, Stellvertreter für die Hochämter des Nordreiches für Zeit oder auf Dauer zu bestimmen. Stellvertreter haben, so sie von den Exzellenzen benannt und eingesetzt wurden, für die Dauer ihrer Stellvertretung alle Rechte und Pflichten des entsprechenden Amtes inne.


    Des Weiteren haben die Hochämter das Recht, sich fortan ein angemessenes Gefolge zu wählen, das ebenfalls frei von sonstigen Verpflichtungen sein soll, sodass sie dem entsprechenden Amt in dessen Sinne und dessen Belangen und somit dem Nordreich und dessen Exzellenzen besser dienen können.

    Schon Gandalf wusste: &quot;... in den Osten gehe ich nicht.&quot; (Die Zwei Türme, 4, Kapitel 5)<br />--<br />Khorass Terennio, Iudex Maximus des Nördlichen Reichs<br />Kelnozz, Sargtlin des Qu\'ellar Zress

  • Apokryphe Von der Beamtenschaft des Nordreiches


    Von der neuen Garde des Archons
    Auch die neue Garde des Archons, auch genannt ARchontengarde, die nunmehr die Leibwache des Archons übernimmt, sei für die Dauer ihres Dienstes wie Beamte des Reiches zu behandeln! Da diese Garde Mitglieder auf Zeit oder für einzelne Missionen beinhalten wird, sei ausdrücklich bestimmt, dass nur ein Archontengardist in seinem Dienste den Status eines Beamten des Reiches inne hat. Die Verantwortung für die Archontengarde trägt deren Kommandeur.


    Von der Palastwache zu Paolos Trutz
    Die Palastwache Ihrer Exzellenzen zu Paolos Trutz sei ebenfalls für die Dauer ihres Dienstes wie Beamte des Reiches zu behandeln. Es sei ausdrücklich bestimmt, dass der Status eines Beamten für Palastwachen nur innerhalb der Palastmauern gelte! Die Verantwortung für die Palastwache trägt deren Kommandeur.


    Von der Richterschaft des Nordreiches
    Hiermit sei verkündigt, dass die Exzellenzen des Nordreiches, nach langer Überlegung eine Reformation der Richterschaft beschlossen haben und alle bisherigen Richter des Reiches vorläufig zu entlassen. Zukünftig wird es vor Gerichten des Reiches nur noch den Titel des Iudex geben, der vom Hochamt der Jurisdiktion, dem Iudex Maximus, verliehen wird. Die Iudizes unterstehen dem Iudex Maximus.
    Iudex darf sich nunmehr nur nennen, wer diesen Titel vom Hochamt für Jurisdiktion nach entsprechender Prüfung auf Eignung und Befähigung erhalten hat. Er gelte fortan den Beamten gleichgestellt.
    In einem Protektorat, in dem kein Iudex seinen Sitz hat, so bestimmt das Hochamt für Jurisdiktion einen Iudex der die Geschäfte führt, bis ein Iudex für das Protektorat ernannt worden ist.


    Von der Verwaltung des Nordreiches
    Hiermit sei verkündet, dass die Exzellenzen des Nordreiches nach langer Überlegung eine Reform der Verwaltung und des Beamtentums beschlossen haben und verschiedenste Institutionen des Reiches nunmehr zusammengefasst haben. So soll es fortan das hohe Amt geben, genannt Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie, kurz N.O.R.D. oder auch Administratum.
    Ein jeder Angehöriger dieser neuen Institution soll ein Beamter sein und den Titel des Offiziar führen.


    von den Pflichten und Rechten der Beamten des Nordreiches
    Beamte des Nordreiches seien fortan eben wie das Gesetz des Nordreiches als manifester Wille der beiden Exzellenzen und des Nordreiches in siener Gänze zu sehen. Alle Beamten seien dem Nordreich zu Diensten verpflichtet, und daher freigestellt von allen anderen Verpflichtungen und Schwüren, die ihre Tätigkeit behindern mögen. Sie seien des Weiteren nur Gerichten des Nordreiches Rechenschaft schuldig, nicht aber vor solchen eines Protektorats. Wer auch immer die Hand gegen Ämter des Nordreichs erhebt, erhebt seine Hand somit gegen das Nordreich und dessen Archon und Nyame!
    Allein den Exzellenzen des Nordreiches obliegt es, die Beamten des Nordreiches zu befehligen oder zu richten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstanweisung des Beamten vorsieht, dass dieses Recht auch jemand Weiteres besitzt.
    Den Beamten ist der entsprechende Respekt für ihre Tätigkeit im Sinne des Nordreiches zu zollen und es soll sein eines jeden Bürgers Pflicht und Freude, den Amtsinhabern bei der Erfüllung ihrer Befehle, so ihnen möglich, zu dienen.
    Das Nähere regeln fortan die Dienstanweisungen der Beamten.

    Schon Gandalf wusste: &quot;... in den Osten gehe ich nicht.&quot; (Die Zwei Türme, 4, Kapitel 5)<br />--<br />Khorass Terennio, Iudex Maximus des Nördlichen Reichs<br />Kelnozz, Sargtlin des Qu\'ellar Zress

  • [quote author="Ozzimandias"]Ich habe die hier niedergeschriebenen Gesetze mal in eine schönere Fassung gebracht und als PDF gespeichert. Die datei liegt auf meiner Homepage zum download


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    Bei Anmerkungen oder Änderungen könnt ihr mich per PN kontaktieren!
    LG
    Ozzi[/quote]
    Kann es sein, dass der Link nicht mehr geht?