Nördliche Senatsgesetz

  • Nördliches Senatsgesetz
    Abschnitt 1: Für wen gilt dieses Gesetz?
    Artikel 1
    (1) Das Senatsgesetz gilt für alle Senatoren des Nördlichen Siegels.
    (2) Senator ist, wer Bürger des Nördlichen Siegels ist und seinen Schwur als Senator vor Ihrer Exellenz, der Nyame des Nördlichen Siegels, geleistet hat und diesen Schwur nie in Zweifel gezogen hat.
    (3) Der Titel und die damit ein Hergehenden Rechte können jederzeit von Ihren Exellenzen, der Nyame oder dem Archon des Nördlichen Siegels ohne Angabe von Gründen entzogen werden.
    (4) Der Titel und die damit ein Hergehenden Rechte können jederzeit vom Protektor, für das der Senator spricht, entzogen werden. Hierrüber sind schnellstmöglich der Senat, die Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (N.O.R.D.) und das Amt für Jurisdiktion zu informieren.



    Abschnitt 2: Was regelt dieses Gesetz?
    Artikel 2
    (1) Das Senatsgesetz regelt die Arbeit des Senats.
    (2) Das Senatsgesetz regelt den gesamten Ablauf von Senatssitzungen inklusive der Einberufung der Senatssitzungen.
    (3) Das Senatsgesetz regelt die Abstimmungen innerhalb des Senats.



    Abschnitt 3: Rechte und Pflichten eines Senators
    Artikel 3
    (1) Die folgenden Pflichten gelten für alle Senatoren und ehemaligen Senatoren bis über ihr Ableben hinaus:
    (2) Alle Senatoren und ehemaligen Senatoren haben über Abläufe innerhalb des Senates stillschweigen gegenüber allen Nicht-Bürgern des Nördlichen Siegels zu halten.
    (3) Alle Senatoren und ehemaligen Senatoren haben über Geheimnisse, zu welchen sie Kenntnisse im Rahmen ihrer Senatstätigkeit erlangen stillschweigen gegenüber allen senatsfremden Personen außer Würdenträgern des Nördlichen Siegels zu bewahren.


    Artikel 4
    (1) Die folgenden Pflichten gelten für alle Senatoren:
    (2) Wenigstens ein Senator pro Protektorrat sollte bei jeder Senatssitzung anwesend sein. Sollte keiner der Senatoren bei einer Senatssitzung anwesend sein können, so ist der Protektor angehalten, die Sitmme seines Protektorrates an einen anderen Senator zu Übertragen. (Siehe hierzu Artikel 11 des Senatsgesetzes)
    (3) Alle Senatoren müssen sich über die Inhalte der letzten Senatzssitzungen informieren. Geeigente Quellen sind anwesende Senatoren und die Protokolle der Senatssitzungen.
    (4) Alle Senatoren müssen sich über alle gültigen Gesetze des Nördlichen Siegels sowie aller Protektorratsgesetze informieren.
    (5) Alle Senatoren müssen sich über alle gültigen Dekrete Ihrer Exellenzen informieren.
    (6) Alle Senatoren müssen sich über Termine und Orte von Senatssitzungen informieren und eine Anwesenheit mit den anderen Senatoren des Protektorrates und dem Protektor selbst abstimmen.


    Artikel 5
    (1) Die folgenden Rechte gelten für alle Senatoren:
    (2) Alle Senatoren haben das Recht, zwecks Teilnahme an einer Senatssitzung von Arbeitsdiensten im Protektorrat befreit zu werden.
    (3) Alle Senatoren haben das Recht auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen sowie eine Besoldung. Die Höhe der Besoldung und die Art der Entschädigung für Ihre Aufwendungen obliegt dem Protektor des jeweiligen Protektorratsrechtes und sollte im Protektorratsrecht hinterlegt werden.
    (4) Abweichend zu Artikel 5, Absatz 3 des Senatsgesetz des Nördlichen Siegels ist die Besoldung von Senatoren, welche gleichzeitig Beamte des Nördlichen Siegels sind durch das Nördliche Beamtengesetz geregelt.
    (5) Senatoren haben das Recht auf Teilname an Senatssitzungen sowie im Senat gehöhrt zu werden.


    Artikel 6
    (1) Die Rechte im Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 5 des Senatsgesetz des Nördlichen Siegels können durch den Protektor des Protektorrates, aus welchem die Senatoren kommen, beschnitten werden, wenn bei einer Senatssitzung mehr als zwei Senatoren anwesend sind oder deren Anwesenheit erwartet wird.



    Abschnitt 4: Senatssitzungen
    Artikel 7
    (1) Senatssitzungen werden von der Stimme des Senats oder seinem hierzu schriftlich Bevollmächtigten einberufen.
    (2) Wenn weder die Stimme des Senates noch einer seiner hierzu schriftlich Bevollmächtigten anwesend sind, so kann der Senat auch durch wenigstens 4 andere Senatoren des Nördlichen Siegels einberufen werden.
    (3) Bei jeder Senatssitzung muss Protokoll geführt werden. Der Protokollführer ist zu Beginn der Senatssitzung zu bestimmen.
    (4) Eine Abschrift der Protokolle geht an die Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (N.O.R.D.) zwecks Archivierung und Information Ihrer Exellenzen.
    (5) Wenn in einer Senatssitzung Gesetze besprochen oder geändert wurden, so geht eine weitere Abschrift des Protokolls der Senatssitzung an das Amt für Jurisdiktion.
    (6) Wenn in einer Senatssitzung das Ressort eines der übrigen Hochämter Inhalt der Besprechung ist, so geht eine Abschrift der betreffenden Abschnitte des Protokolls an das jeweilige Hochamt.


    Artikel 8
    (1) Eine Senatssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Protektorrate direkt oder durch Stimmübertragung vertreten sind.


    Artikel 9
    (1) Die Sitzungen werden von der Stimme des Senats geleitet.



    Abschnitt 5: Stimmen
    Artikel 10
    (1) Jeder Protektorrat hat unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Senatoren des Protektorrates maximal eine Stimme.
    (2) Wenn mehr als ein Senator eines Protektorrates anwesen ist, so müssen sich diese Einigen, wie sie bei einer Abstimmung abstimmen. Wie dieses geschiet obliegt den Senatoren oder dem Protektor des Protektorrates.


    Artikel 11
    (1) Ein Protektor darf die Stimme seines Protektorrates im Senat an einen Senator eines anderen Protektorrates übertragen. Diese Übertragung bedarf der Schriftform.
    (2) Wenn ein Protektor die Stimme seines Protektorrates übertragen hat, verliehren die Senatoren des Protektorrates ihre Stimme im Senat.
    (3) Die Übertragung darf vom Protektor frei für bestimmte Zeiträume, bestimmte Fälle (z.B. Abwesenheit des eigenen Senators) oder bestimmte Abstimmungen bestimmt werden und gilt auch nur für diese Zeiträume/Fälle/Abstimmungen.



    Abschnitt 6: Abstimmungen
    Artikel 12
    (1) Abstimmungen können geheim oder öffentlich sein.


    Artikel 13
    (1) Für eine Änderung der Siegelrolle des Nörlichen Reiches sind 2/3 der Stimmen des gesamten Senats notwendig. Siehe hierzu auch Artikel 8, Absatz 2 der Siegelrolle des Nördlichen Siegels.
    (2) Für eine Änderung von Gesetzen des Nördlichen Siegels bedarf es einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen aller Protektorrate.
    (3) Für die Verabschiedung eines neuen Gesetzes bedarf es einer von mehr als der Hälfte der Stimmen aller Protektorrate sowie eine Beratung mit dem Hochamt für Jurisdiktion.
    (4) Für eine Änderung oder Neueinführung von Protektorratsgesetzen ist eine einfache Mehrheit der anwesenden und an anwesende übertragenen Stimmen notwendig.


    [hr]



    Rot= ToDo
    Geändert durch Olaf/Optimus(Wird bei den ersten Texten nicht verwendet, da ich eh den Anfang alleine erstelle)...

    KIA<br />ehemals offizieller Stellvertreter des Judex<br />Tzeentch-Anhänger

    Einmal editiert, zuletzt von Iudex Secundus Optimus Solidus ()

  • Meine persönlichen Anmerkungen:
    Ja, das Gesetz ist noch nicht fertig, aber die weitere Ausgestaltung sollte der Senat selber machen.


    Ja, ich habe die Hürden für neue/geänderte Gesetze recht hoch gelegt, aber das sollte durch die möglichkeit zur Stimmübertragung ausgeglichen werden.


    Die Volkssenatoren werden mit diesem Gesetz zwar abgeschafft, aber eher zu vollwertigen Senatoren gemacht, da es explizit mehr als einen Senator pro Protektorrat geben darf und die Unterscheidung zwischen Senator und Volkssenator entfällt.

  • Ein paar kurze Anmerkungen:


    • Abschn. 2, Art. 2 (3) --> "die" und Abschn. 4, Art. 8 (1) --> "beschlussfähig"

    • Zu Abschn. 1, Art. 1 (2) --> Damit gäbe es plötzlich eine Riesige Menge Senatoren, oder nicht? Vielleicht wäre es gut zu erwähnen, dass es um Siedler geht, die als Senatoren vereidigt wurden. ;)

    • Abschn. 4, Art. 7 Vorschlag: (6) Wenn in einer Senatssitzung das Ressort eines der übrigen Hochämter Inhalt der Besprechung ist, so geht eine Abschrift der betreffenden Abschnitte des Protokolls an das jeweilige Hochamt.


  • Abschn. 2, Art. 2 (3) --> "die" und Abschn. 4, Art. 8 (1) --> "beschlussfähig"


    Wie, keine Senatoren erschießen? ;) Danke, ist berichtigt...



    Zu Abschn. 1, Art. 1 (2) --> Damit gäbe es plötzlich eine Riesige Menge Senatoren, oder nicht? Vielleicht wäre es gut zu erwähnen, dass es um Siedler geht, die als Senatoren vereidigt wurden. ;)


    Ist geändert, danke.



    Abschn. 4, Art. 7 Vorschlag: (6) Wenn in einer Senatssitzung das Ressort eines der übrigen Hochämter Inhalt der Besprechung ist, so geht eine Abschrift der betreffenden Abschnitte des Protokolls an das jeweilige Hochamt.


    Guter Vorschlag, ist mit aufgenommen.

  • Ich möchte noch der Vollständigkeit halber den alten „Erlass“ über den Senat hier zur Kenntnis bringen.


    Ich wurde ja aufgefordert und bei meiner “Achenarehre“ gepackt (vom Judex) wenn es mir den möglich sei diesen Gesetzestext zu beschaffen so solle ich dies tun - nun liegt er zur Begutachtung vor.


    Dies soll aber weiter hier nichts zur Sache tun, sondern lediglich als Information dienen.


    Ein Achenar ein Wort ;)





    In Ergänzung des GGuSk des Nördlichen Reiches wurden durch das Amt der Jurisdiktion folgende gültige Gesetze erlassen:




    Apokryphe I – De Senatoribus


    Erster Gesetzeszusatz zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea


    (1) Einjeder Senator wird bei seinem Amtsantritt auf die Elemente und das Nördliche Reich Mythodeas vereidigt.


    (2) Einjeder Senator kann gemäß §4 des Grundgesetzes des Nördlichen Reiches zu einem Würdenträger des Reiches erhoben werden.


    (3) Einjeder Senator ist dazu aufgefordert, an den täglichen Ratssitzungen teilnehmen. Es besteht Anwesenheitspflicht nur für diejenigen der Senatoren, die momentan das Stimmrecht innehaben, um somit eine reibungslose Regierung des Reiches zu gewährleisten. Jeweils 8 Senatoren haben gleichzeitig das Stimmrecht, und sind demnach verpflichtet, ihre Stimme abzugeben. Die Konstellation der Stimmrechte wird am ersten Tag der Senatszusammenkunft nach der Wahl der Senatoren und der Sitzvergabe nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die 64 Mitglieder des Senats werden dabei in 8 Gruppen eingeteilt, welche von dort an bis zum Ende ihres Amtes als Senatoren zusammen jeweils eine Woche lang alle acht Wochen stimmfähig sein werden. Die übrigen Mitglieder des Senates sind in dieser Zeit nicht stimmfähig, müssen jedoch durch ihre Teilnahme an den Senatssitzungen und durch ihre produktive Partizipation der Entschlussfindung zuträglich sein,


    (4) Einjeder stimmfähige Senator ist verpflichtet, bei anliegenden Abstimmungen seine Stimme abzugeben. Dazu legt er seine eigene, mit seinem Namen versehene Kugel in die Urne der Zustimmung oder der Ablehnung, sodass die Wahl nicht verfälscht werden kann.


    (5) Einjeder Senator stimmt allein und frei von allen Abmachungen, stumm und zum Wohle der Bewohner des Nördlichen Reiches über die vorgebrachten Themen in der Wahlkabine ab. Die Wahlkabine befindet sich im Zentrum der Kurie und ist als Ort von großer Ehrfurcht anzusehen. Es ist die Pflicht eines jeden Senators, nach dem Wahlvorgang stillschweigen über seine Stimmvergabe zu behalten, sodass er sich nicht durch Abmachungen krimineller Art einen Vorteil verschaffen kann.


    (6) Einjeder Senator muss sich ab dem Zeitpunkt seiner Vereidigung als Vorbild für die restlichen Bewohner der Reiches zeigen und sich dem entsprechend gebaren. Er hat sich anständig, gemäß seines Ranges und der Etikette des Nördlichen Reiches zu kleiden und zu verhalten. Er hat bezüglich der Regierungsangelegenheiten des Senates stillschweigen zu bewahren und den Bewohnern gegenüber freigiebig und dem Reiche gegenüber treu zu sein.


    (7) Der Senat stimmt nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit ab. Eine vorgelegte Sache ist angenommen, sobald sich mehr als 50% der Stimmen in der Urne der Zustimmung befinden. Einmal abgegebene Stimmen können nicht revidiert werden. 50% der Stimmen oder weniger bedeuten eine Ablehnung der vorgelegten Sache.


    [8] Der rechtmäßige, unvererbliche Titel eines Mitgliedes des Senats ist "Senator des Nördlichen Reiches von Mythodea" bzw. "Senatorin des Nördlichen Reiches von Mythodea".


    (9) Der Senat besteht aus 64 Mitgliedern, welche frei von allen Bewohnern des Nördlichen Reiches alle 8 Jahre gewählt werden. Bei einem Todesfall wird innerhalb eines Monats eine Stichwahl zwischen den Kandidaten abgehalten, sodass der freie Sitz möglichst bald besetzt werde. Einjeder Kandidat trägt die Kosten seines Wahlkampfes selbst.


    (10) Ort der Wahl ist die Hauptstadt des Nördlichen Reiches von Mythodea.


    (11) Der Senat tagt täglich, mit Ausnahme der offiziellen Feiertage des Nördlichen Reiches gemäß §40 GGuSK. Ort der Tagung ist die Kurie des Senats in Paolos Trutz.


    (12) Einjeder Senator unterliegt stets den Gesetzen des Nördlichen Reiches.


    (13) Einjeder Senator steht als Amtsträger in der Pflicht, nach bestem Wissen dem Reich zu dienen und die Prinzipien des Reiches zu ehren.


    (14) Es ist verboten, Nichtmitgliedern Zugang zur Kurie zu verschaffen.


    (15) Das Amt des Senators ist eines der Wohltätigkeit gegenüber den Bewohnern des Landes und niemals eines der Machenschaften und der Bereicherung. Einjeder Senator ist dies nur aus Ehr und Pflichtbewusstsein.
    Vergehen gegen oben genannte Punkte werden gemäß §9 und §29(1) des Grundgesetzes bestraft und erzwingen die Amtsenthebung.

  • Danke an die Archiva… Achenar!


    Saubere Sache, daraus lässt sich noch Honig saugen. ;)

    Schon Gandalf wusste: &quot;... in den Osten gehe ich nicht.&quot; (Die Zwei Türme, 4, Kapitel 5)<br />--<br />Khorass Terennio, Iudex Maximus des Nördlichen Reichs<br />Kelnozz, Sargtlin des Qu\'ellar Zress

  • Neue Version, verkürzt und entschlackt. Alle notwendigen Punkte aus dem obigen Vorschlag bzw. der Apokryphe (danke, Alex) entnommen; der Rest ist ggf. für einen Kommentar gut. ;)


    [hr]


    Artikel 1 – Der Senat
    (1) Der Senat setzt sich aus den Senatoren der Protektorate zusammen.
    (2) Er erlässt und ändert die Nördlichen Gesetze.
    (3) Jedes Protektorat besitzt eine Stimme im Senat. Die Stimme kann auf andere Protektorate übertragen werden.


    Artikel 2 – Senatoren
    (1) Senator ist, wer nach Protektoratsrecht dazu bestimmt ist und seinen Eid als Senator vor Ihrer Exzellenz, der Nyame des Nördlichen Siegels geleistet hat und dessen Titel nicht von einer der Exzellenzen aberkannt wurde.
    (2) Der rechtmäßige, unvererbliche Titel eines Mitglieds des Senats ist "Senator des Nördlichen Reiches" oder "Senatorin des Nördlichen Reiches".


    Artikel 3 – Rechte und Pflichten der Senatoren
    (1) Senatoren steht in der Pflicht, dem Reich nach bestem Wissen und Gewissen zu dienen und die Prinzipien des Reiches zu achten und zu ehren. Sie haben allen Sieldern des Nördlichen Reiches in Anstand und Tugend zum Vorbild zu gereichen.
    (2) Jeder Senator ist zum Stillschweigen über Angelegenheiten des Senats verpflichtet. Diese Pflicht erlischt nicht, wenn der Senator aus dem Amt scheidet.
    (3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber Würdenträgern des Nördlichen Reiches.
    (4) Jeder Senator ist berechtigt, an Sitzungen des Senats teilzunehmen.
    (5) Weitere Rechte und Pflichten können sich aus Protektoratsrecht ergeben.


    Artikel 4 – Sitzungen
    (1) Senatssitzungen werden von der Stimme des Senats oder ihrer Vertretung einberufen.
    (2) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Stimmen abgegeben werden können.
    (3) Es wird mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt oder abgestimmt, sofern aus Nördlichen Gesetzen oder der Siegelrolle nichts anderes hervorgeht.
    (4) Abschriften der Protokolle der Senatssitzungen sind dem Hochamt der Jurisdiktion zuzuleiten.

    Schon Gandalf wusste: &quot;... in den Osten gehe ich nicht.&quot; (Die Zwei Türme, 4, Kapitel 5)<br />--<br />Khorass Terennio, Iudex Maximus des Nördlichen Reichs<br />Kelnozz, Sargtlin des Qu\'ellar Zress