Nördliches Senatsgesetz
Abschnitt 1: Für wen gilt dieses Gesetz?
Artikel 1
(1) Das Senatsgesetz gilt für alle Senatoren des Nördlichen Siegels.
(2) Senator ist, wer Bürger des Nördlichen Siegels ist und seinen Schwur als Senator vor Ihrer Exellenz, der Nyame des Nördlichen Siegels, geleistet hat und diesen Schwur nie in Zweifel gezogen hat.
(3) Der Titel und die damit ein Hergehenden Rechte können jederzeit von Ihren Exellenzen, der Nyame oder dem Archon des Nördlichen Siegels ohne Angabe von Gründen entzogen werden.
(4) Der Titel und die damit ein Hergehenden Rechte können jederzeit vom Protektor, für das der Senator spricht, entzogen werden. Hierrüber sind schnellstmöglich der Senat, die Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (N.O.R.D.) und das Amt für Jurisdiktion zu informieren.
Abschnitt 2: Was regelt dieses Gesetz?
Artikel 2
(1) Das Senatsgesetz regelt die Arbeit des Senats.
(2) Das Senatsgesetz regelt den gesamten Ablauf von Senatssitzungen inklusive der Einberufung der Senatssitzungen.
(3) Das Senatsgesetz regelt die Abstimmungen innerhalb des Senats.
Abschnitt 3: Rechte und Pflichten eines Senators
Artikel 3
(1) Die folgenden Pflichten gelten für alle Senatoren und ehemaligen Senatoren bis über ihr Ableben hinaus:
(2) Alle Senatoren und ehemaligen Senatoren haben über Abläufe innerhalb des Senates stillschweigen gegenüber allen Nicht-Bürgern des Nördlichen Siegels zu halten.
(3) Alle Senatoren und ehemaligen Senatoren haben über Geheimnisse, zu welchen sie Kenntnisse im Rahmen ihrer Senatstätigkeit erlangen stillschweigen gegenüber allen senatsfremden Personen außer Würdenträgern des Nördlichen Siegels zu bewahren.
Artikel 4
(1) Die folgenden Pflichten gelten für alle Senatoren:
(2) Wenigstens ein Senator pro Protektorrat sollte bei jeder Senatssitzung anwesend sein. Sollte keiner der Senatoren bei einer Senatssitzung anwesend sein können, so ist der Protektor angehalten, die Sitmme seines Protektorrates an einen anderen Senator zu Übertragen. (Siehe hierzu Artikel 11 des Senatsgesetzes)
(3) Alle Senatoren müssen sich über die Inhalte der letzten Senatzssitzungen informieren. Geeigente Quellen sind anwesende Senatoren und die Protokolle der Senatssitzungen.
(4) Alle Senatoren müssen sich über alle gültigen Gesetze des Nördlichen Siegels sowie aller Protektorratsgesetze informieren.
(5) Alle Senatoren müssen sich über alle gültigen Dekrete Ihrer Exellenzen informieren.
(6) Alle Senatoren müssen sich über Termine und Orte von Senatssitzungen informieren und eine Anwesenheit mit den anderen Senatoren des Protektorrates und dem Protektor selbst abstimmen.
Artikel 5
(1) Die folgenden Rechte gelten für alle Senatoren:
(2) Alle Senatoren haben das Recht, zwecks Teilnahme an einer Senatssitzung von Arbeitsdiensten im Protektorrat befreit zu werden.
(3) Alle Senatoren haben das Recht auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen sowie eine Besoldung. Die Höhe der Besoldung und die Art der Entschädigung für Ihre Aufwendungen obliegt dem Protektor des jeweiligen Protektorratsrechtes und sollte im Protektorratsrecht hinterlegt werden.
(4) Abweichend zu Artikel 5, Absatz 3 des Senatsgesetz des Nördlichen Siegels ist die Besoldung von Senatoren, welche gleichzeitig Beamte des Nördlichen Siegels sind durch das Nördliche Beamtengesetz geregelt.
(5) Senatoren haben das Recht auf Teilname an Senatssitzungen sowie im Senat gehöhrt zu werden.
Artikel 6
(1) Die Rechte im Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 5 des Senatsgesetz des Nördlichen Siegels können durch den Protektor des Protektorrates, aus welchem die Senatoren kommen, beschnitten werden, wenn bei einer Senatssitzung mehr als zwei Senatoren anwesend sind oder deren Anwesenheit erwartet wird.
Abschnitt 4: Senatssitzungen
Artikel 7
(1) Senatssitzungen werden von der Stimme des Senats oder seinem hierzu schriftlich Bevollmächtigten einberufen.
(2) Wenn weder die Stimme des Senates noch einer seiner hierzu schriftlich Bevollmächtigten anwesend sind, so kann der Senat auch durch wenigstens 4 andere Senatoren des Nördlichen Siegels einberufen werden.
(3) Bei jeder Senatssitzung muss Protokoll geführt werden. Der Protokollführer ist zu Beginn der Senatssitzung zu bestimmen.
(4) Eine Abschrift der Protokolle geht an die Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (N.O.R.D.) zwecks Archivierung und Information Ihrer Exellenzen.
(5) Wenn in einer Senatssitzung Gesetze besprochen oder geändert wurden, so geht eine weitere Abschrift des Protokolls der Senatssitzung an das Amt für Jurisdiktion.
(6) Wenn in einer Senatssitzung das Ressort eines der übrigen Hochämter Inhalt der Besprechung ist, so geht eine Abschrift der betreffenden Abschnitte des Protokolls an das jeweilige Hochamt.
Artikel 8
(1) Eine Senatssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Protektorrate direkt oder durch Stimmübertragung vertreten sind.
Artikel 9
(1) Die Sitzungen werden von der Stimme des Senats geleitet.
Abschnitt 5: Stimmen
Artikel 10
(1) Jeder Protektorrat hat unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Senatoren des Protektorrates maximal eine Stimme.
(2) Wenn mehr als ein Senator eines Protektorrates anwesen ist, so müssen sich diese Einigen, wie sie bei einer Abstimmung abstimmen. Wie dieses geschiet obliegt den Senatoren oder dem Protektor des Protektorrates.
Artikel 11
(1) Ein Protektor darf die Stimme seines Protektorrates im Senat an einen Senator eines anderen Protektorrates übertragen. Diese Übertragung bedarf der Schriftform.
(2) Wenn ein Protektor die Stimme seines Protektorrates übertragen hat, verliehren die Senatoren des Protektorrates ihre Stimme im Senat.
(3) Die Übertragung darf vom Protektor frei für bestimmte Zeiträume, bestimmte Fälle (z.B. Abwesenheit des eigenen Senators) oder bestimmte Abstimmungen bestimmt werden und gilt auch nur für diese Zeiträume/Fälle/Abstimmungen.
Abschnitt 6: Abstimmungen
Artikel 12
(1) Abstimmungen können geheim oder öffentlich sein.
Artikel 13
(1) Für eine Änderung der Siegelrolle des Nörlichen Reiches sind 2/3 der Stimmen des gesamten Senats notwendig. Siehe hierzu auch Artikel 8, Absatz 2 der Siegelrolle des Nördlichen Siegels.
(2) Für eine Änderung von Gesetzen des Nördlichen Siegels bedarf es einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen aller Protektorrate.
(3) Für die Verabschiedung eines neuen Gesetzes bedarf es einer von mehr als der Hälfte der Stimmen aller Protektorrate sowie eine Beratung mit dem Hochamt für Jurisdiktion.
(4) Für eine Änderung oder Neueinführung von Protektorratsgesetzen ist eine einfache Mehrheit der anwesenden und an anwesende übertragenen Stimmen notwendig.
[hr]
Rot= ToDo
Geändert durch Olaf/Optimus(Wird bei den ersten Texten nicht verwendet, da ich eh den Anfang alleine erstelle)...