Nördliches Gerichtsgesetz

  • Nördliches Gerichtsgesetz


    Abschnitt I: Gerichte und Zuständigkeiten
    § 1 – Protektoratsgerichte
    (1) Protektoren sind berechtigt, innerhalb ihres Protektorats und über Siedler ihres Protektorats Recht zu sprechen.
    (2) Siedler eines Protektorats, die dazu befähigt wurden, können vom Protektor als Richter eingesetzt werden.
    (3) Siedler des Nördlichen Reiches, die dazu befähigt wurden und in einem anderen Protektorat als Richter werden, können vom Protektor auch für sein eigenes Protektorat als Richter eingesetzt werden.
    (4) Gerichte nach den Absätzen 2 und 3 sind vor ihrer Einsetzung beim Hochamt für Jurisdiktion einzutragen. Der Titel im Amt der eingesetzten Richter lautet „Iudex“ oder „Iuristrix“.


    § 2 – Tribunale
    (1) Es können jederzeit durch Archon, Nyame oder das Hochamt für Jurisdiktion Tribunale eingerichtet werden, deren Zuständigkeitsbereich dem gesamten Geltungsbereich des Nördlichen Rechts entspricht. Ebenso ist jeder Siedler des Nördlichen Reiches ihrer Rechtsprechung unterworfen.
    (2) Die Zuständigkeit eines Tribunals kann von Archon, Nyame oder das Hochamt für Jurisdiktion durch Erlass begrenzt werden.
    (3) Der Titel im Amt der eingesetzten Richter lautet „Tribun“ oder „Tribuna“.


    § 3 – Oberstes Tribunal des Nördlichen Reiches
    (1) Das oberste Tribunal des Nördlichen Reiches setzt sich zusammen aus dem Iudex Maximus, seinem Stellvertreter und zwei von ihnen bestimmten Tribunen.
    (2) Es ist das höchste Gericht des Nördlichen Reiches. Seine Entscheidungen können nur von Archon und Nyame ausgesetzt oder aufgehoben werden.


    § 4 – Sachliche Zuständigkeit
    (1) Protektoratsgerichte sind in allen Streitsachen zuständig. Sie sind weiterhin in allen Strafsachen zuständig, auf die nicht ausschließlich die Todesstrafe verhängt werden kann.
    (2) Tribunale sind in allen Sachen zuständig, an denen mindestens ein Würdenträger oder Protektor oder Senator beteiligt ist. Sie sind weiterhin in allen Sachen zuständig, in denen ein Urteil eines Protektoratsgerichts angefochten werden darf. Weiter sind sie in allen Strafsachen zuständig, in denen ausschließlich die Todesstrafe verhängt werden kann.
    (3) Das Oberste Tribunal des Nördlichen Reiches ist zuständig für alle Sachen, in denen ein Urteil eines Tribunals angefochten werden darf. Weiterhin beantwortet es Streitfragen zum Nördlichen Recht und der Siegelrolle des Nördlichen Reiches, die von Archon oder Nyame, Würdenträgern, Protektoren oder dem Senat vorgelegt werden.


    § 5 – Rechtsquellen
    (1) Eine jede Rechtsprechung gründet sich auf Recht und Gesetz. Zur Erkenntnis deren Bedeutung sind die bisherige Rechtsprechung und die Lehrmeinung anerkannter Gelehrter heranzuziehen.
    (2) Für Recht wird erkannt, was in der Zuständigkeit der Rechtsprechung als allgemeine Sitte und Gewohnheit gesehen und geübt wird.
    (3) Das Gesetz wird nach seinem Wortlaut, dem Zusammenhang der Rechtssätze und deren Sinn und Zweck ausgelegt.
    (4) Urteile und Lehrsätze sind bei der Erkenntnis von Recht und Gesetz als Hilfe zu beachten.



    Abschnitt II: Verfahren in Streitsachen
    § 6 – Streitsachen
    (1) Eine Streitsache ist eine Streitigkeit, an der mindestens ein Siedler des Nördlichen Reiches beteiligt ist und die einer verbindlichen Klärung durch ein Gericht bedarf.
    (2) Eine verbindliche Klärung durch ein Gericht bedarf eine Streitigkeit, wenn eine zuvor auch anders gesuchte Lösung nicht gefunden werden kann und die Entscheidung für die Sitten und Gebräuche im Nördlichen Reich von ausreichender Erheblichkeit wäre.


    § 7 – Klageerhebung in Streitsachen
    (1) Die Klage wird bei im Protektorat des Beklagten bei dem dort zuständigen Gericht erhoben.
    (2) Bei Klageerhebung muss der Kläger dem Gericht den Sachverhalt und alle zur Entscheidung erheblichen Tatsachen und Gründe vorbringen. Er muss das begehrte Urteil benennen.
    (3) Das Gericht kann allgemein und für den Einzelfall bestimmen, dass die Klage schriftlich vorgebracht werden muss, sofern sich aus Protektoratsrecht nichts anderes ergibt.


    § 8 – Verhandlung in Streitsachen
    (1) Das Gericht hört die anwesenden Parteien und deren Zeugen nach eigenem Ermessen.
    (2) Es kann den Sachverhalt weiter erforschen.


    § 9 – Entscheidung in Streitsachen
    (1) Die Streitsache wird durch Urteil entschieden.
    (2) In besonders bedeutenden Streitsachen kann das Gericht eine Entscheidung durch Duell anordnen.
    (3) Hat das Verfahren Kosten verursacht, entscheidet das Gericht gesondert, inwieweit diese Kosten unter den Beteiligten aufgeteilt werden.


    § 10 – Entscheidungsanfechtung in Streitsachen
    (1) Eine Entscheidung in Streitsachen kann nur einmal angefochten werden.
    (2) Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn das Gericht eine grundlegende Bedeutung der Entscheidung für das Recht erkennt oder wenn Uneinigkeit über Entschlüsse im Verfahren besteht.
    (3) Kostenentscheidungen sind unanfechtbar.



    Abschnitt III: Verfahren in Strafsachen
    § 11 – Strafsachen
    Eine Strafsache ist die Verhandlung über die Bestrafung eines Rechtsbrechers.


    § 12 – Anklage in Strafsachen
    (1) Die Anklage in einer Strafsache wird beim zuständigen Gericht in dem Protektorat erhoben, in dem Recht gebrochen wurde.
    (2) Die Anklage erhebt ein Würdenträger des Reiches, ein Protektor oder der nach Protektoratsrecht dazu bestimmte.
    (3) Das Gericht kann allgemein und für den Einzelfall bestimmen, dass die Klage schriftlich vorgebracht werden muss, sofern sich aus Protektoratsrecht nichts anderes ergibt.


    § 13 – Verhandlung in Strafsachen
    (1) Der Angeklagte ist dem Gericht vorzuführen. Ihm wird die Gelegenheit gegeben, seinen Rechtsbruch zu rechtfertigen.
    (2) Das Gericht kann Zeugen nach eigenem Ermessen hören.
    (3) Es kann die Tat weiter erforschen.


    § 14 – Entscheidung in Strafsachen
    (1) Der Rechtsbrecher wird abgeurteilt.
    (2) Das Gericht kann entscheiden, dass über den Rechtsbruch durch Duell entschieden wird. Der Ankläger oder das Opfer oder die Hinterbliebenen des Opfers können diese Entscheidung verlangen.
    (3) Der Rechtsbrecher trägt die Kosten des Verfahrens.


    § 15 – Entscheidungsanfechtung in Strafsachen
    (1) Eine Entscheidung in Strafsachen kann nur einmal angefochten werden.
    (2) Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn Uneinigkeit über Entschlüsse im Verfahren besteht oder der zum Tode Verurteilte vergeblich um Gnade gefleht hat. Ebenso kann angefochten werden, wenn der Rechtsbrecher die Blutschande über sich und seine Sippe gebracht hat.



    Abschnitt IV: Verfahren in Anfechtungen
    § 16 – Verfahrensregelungen
    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regeln der ursprünglichen Verfahren für die Anfechtung entsprechend.


    § 17 – Erfolg der Anfechtung
    (1) Mit einer Entscheidung in der Anfechtung wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
    (2) Kommt das Tribunal zum selben Schluss wie das angefochtene Urteil, so bleibt es bestehen und die Anfechtung ohne Erfolg.


    § 18 – Annahme
    Das zuständige Tribunal kann die Annahme der Anfechtung ablehnen, wenn sie ersichtlich nicht zum Erfolg führen würde. Die Anfechtung bleibt dann ohne Erfolg.



    Abschnitt V: Duell
    § 19 – Entscheidung durch Duell
    (1) Das Gericht legt fest, unter welchen Bedingungen das Duell ausgefochten wird.
    (2) Das Duell findet öffentlich statt.
    (3) Das Gericht ist an das Ergebnis des Duells gebunden.


    § 20 – Vertretung
    (1) Eine jede Partei kann sich in der Ausfechtung des Duells vertreten lassen. Das Gericht kann einen Vertreter nur bei Vorliegen schwerer Gründe ablehnen.
    (2) Das Recht auf Vertretung steht einem Rechtsbrecher nur zu, wenn das Gericht dem zustimmt. Der Vertreter eines Rechtsbrechers benötigt die Zustimmung des Gerichts. Das Gericht kann bestimmen, dass er im Falle des Unterliegens gleichsam zum Rechtsbrecher wird wie derjenige, den er im Duell vertritt.



    Abschnitt VI –Urteil
    § 21 – Verkündung
    (1) In der Verkündung des Urteils nennt das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen und Gründe. In der Folge wird die Entscheidung und die Art der Vollstreckung beschrieben.
    (2) Eine Abschrift des Urteils kommt dem Hochamt für Jurisdiktion zur Archivierung zu.


    § 22 – Vollstreckung
    Urteile sind, sofern sie nicht angefochten werden, umgehend zu vollstrecken.

    Dateien

    KIA<br />ehemals offizieller Stellvertreter des Judex<br />Tzeentch-Anhänger

    Einmal editiert, zuletzt von Iudex Secundus Optimus Solidus ()