Nördliches Senatsgesetz

  • Nördliches Senatsgesetz


    § 1 – Der Senat
    (1) Der Senat setzt sich aus den Senatoren der Protektorate zusammen.
    (2) Er erlässt und ändert die Nördlichen Gesetze.
    (3) Jedes Protektorat besitzt eine Stimme im Senat. Die Stimme kann auf andere Protektorate übertragen werden.


    § 2 – Senatoren
    (1) Senator ist, wer nach Protektoratsrecht dazu bestimmt ist und seinen Eid als Senator vor Ihrer Exzellenz, der Nyame des Nördlichen Siegels geleistet hat und dessen Titel nicht von einer der Exzellenzen aberkannt wurde.
    (2) Der rechtmäßige, unvererbliche Titel eines Mitglieds des Senats ist "Senator des Nördlichen Reiches" oder "Senatorin des Nördlichen Reiches".


    § 3 – Rechte und Pflichten der Senatoren
    (1) Senatoren steht in der Pflicht, dem Reich nach bestem Wissen und Gewissen zu dienen und die Prinzipien des Reiches zu achten und zu ehren. Sie haben allen Siedlern des Nördlichen Reiches in Anstand und Tugend zum Vorbild zu gereichen.
    (2) Jeder Senator ist zum Stillschweigen über Angelegenheiten des Senats verpflichtet. Diese Pflicht erlischt nicht, wenn der Senator aus dem Amt scheidet.
    (3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber Würdenträgern des Nördlichen Reiches.
    (4) Jeder Senator ist berechtigt, an Sitzungen des Senats teilzunehmen.
    (5) Weitere Rechte und Pflichten können sich aus Protektoratsrecht ergeben.


    § 4 – Sitzungen
    (1) Senatssitzungen werden von der Stimme des Senats oder ihrer Vertretung einberufen.
    (2) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Stimmen abgegeben werden können.
    (3) Es wird mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt oder abgestimmt, sofern aus Nördlichen Gesetzen oder der Siegelrolle nichts anderes hervorgeht.
    (4) Abschriften der Protokolle der Senatssitzungen sind dem Hochamt der Jurisdiktion zuzuleiten.

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    KIA<br />ehemals offizieller Stellvertreter des Judex<br />Tzeentch-Anhänger

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