Aktenzeichen 10/K2-EX
Zuständige Stelle
auf Grund von Abweseheit des Protektors von Exlilia Iudex Secundus Optimus Solidus
Gegenstand des Falles
Beleidigung
- Der Geschädigte wurde vom Angeklagten als Verräter tituliert
Angeklagter
Kelnozz
Geschädigter
Ernst von Wallendorf
Zeugen
es wurde keine Zeugenliste aufgenommen da Ihre Exellenz, die Nyame des Nördlichen Siegels die Tat bestätigte
Wurden alle Parteien hierz befragt
ja
Urteil
Gemäß §20 GGuSK:
- öffentliche Entschuldigung
- 5 Kupfer Geldstrafe wurden von Ihrer Exellenz, der Nyame des Nördlichen Reiches, als gerechtfertigte Höhe im Ramen der Finanziellen Möglichkeiten des Verurteilten, bestätigt. Das Geld zuwecks Deckung der Prozesskosten einbehalten.
Fall erledigt
ja