• In Ergänzung des GGuSk des Nördlichen Reiches wurden durch das Amt der Jurisdiktion folgende gültige Gesetze erlassen:



    Apokryphe I – De Senatoribus


    Erster Gesetzeszusatz zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea


    (1) Einjeder Senator wird bei seinem Amtsantritt auf die Elemente und das Nördliche Reich Mythodeas vereidigt.


    (2) Einjeder Senator kann gemäß §4 des Grundgesetzes des Nördlichen Reiches zu einem Würdenträger des Reiches erhoben werden.


    (3) Einjeder Senator ist dazu aufgefordert, an den täglichen Ratssitzungen teilnehmen. Es besteht Anwesenheitspflicht nur für diejenigen der Senatoren, die momentan das Stimmrecht innehaben, um somit eine reibungslose Regierung des Reiches zu gewährleisten. Jeweils 8 Senatoren haben gleichzeitig das Stimmrecht, und sind demnach verpflichtet, ihre Stimme abzugeben. Die Konstellation der Stimmrechte wird am ersten Tag der Senatszusammenkunft nach der Wahl der Senatoren und der Sitzvergabe nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die 64 Mitglieder des Senats werden dabei in 8 Gruppen eingeteilt, welche von dort an bis zum Ende ihres Amtes als Senatoren zusammen jeweils eine Woche lang alle acht Wochen stimmfähig sein werden. Die übrigen Mitglieder des Senates sind in dieser Zeit nicht stimmfähig, müssen jedoch durch ihre Teilnahme an den Senatssitzungen und durch ihre produktive Partizipation der Entschlussfindung zuträglich sein,


    (4) Einjeder stimmfähige Senator ist verpflichtet, bei anliegenden Abstimmungen seine Stimme abzugeben. Dazu legt er seine eigene, mit seinem Namen versehene Kugel in die Urne der Zustimmung oder der Ablehnung, sodass die Wahl nicht verfälscht werden kann.


    (5) Einjeder Senator stimmt allein und frei von allen Abmachungen, stumm und zum Wohle der Bewohner des Nördlichen Reiches über die vorgebrachten Themen in der Wahlkabine ab. Die Wahlkabine befindet sich im Zentrum der Kurie und ist als Ort von großer Ehrfurcht anzusehen. Es ist die Pflicht eines jeden Senators, nach dem Wahlvorgang stillschweigen über seine Stimmvergabe zu behalten, sodass er sich nicht durch Abmachungen krimineller Art einen Vorteil verschaffen kann.


    (6) Einjeder Senator muss sich ab dem Zeitpunkt seiner Vereidigung als Vorbild für die restlichen Bewohner der Reiches zeigen und sich dem entsprechend gebaren. Er hat sich anständig, gemäß seines Ranges und der Etikette des Nördlichen Reiches zu kleiden und zu verhalten. Er hat bezüglich der Regierungsangelegenheiten des Senates stillschweigen zu bewahren und den Bewohnern gegenüber freigiebig und dem Reiche gegenüber treu zu sein.


    (7) Der Senat stimmt nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit ab. Eine vorgelegte Sache ist angenommen, sobald sich mehr als 50% der Stimmen in der Urne der Zustimmung befinden. Einmal abgegebene Stimmen können nicht revidiert werden. 50% der Stimmen oder weniger bedeuten eine Ablehnung der vorgelegten Sache.


    (8) Der rechtmäßige, unvererbliche Titel eines Mitgliedes des Senats ist "Senator des Nördlichen Reiches von Mythodea" bzw. "Senatorin des Nördlichen Reiches von Mythodea".


    (9) Der Senat besteht aus 64 Mitgliedern, welche frei von allen Bewohnern des Nördlichen Reiches alle 8 Jahre gewählt werden. Bei einem Todesfall wird innerhalb eines Monats eine Stichwahl zwischen den Kandidaten abgehalten, sodass der freie Sitz möglichst bald besetzt werde. Einjeder Kandidat trägt die Kosten seines Wahlkampfes selbst.


    (10) Ort der Wahl ist die Hauptstadt des Nördlichen Reiches von Mythodea.


    (11) Der Senat tagt täglich, mit Ausnahme der offiziellen Feiertage des Nördlichen Reiches gemäß §40 GGuSK. Ort der Tagung ist die Kurie des Senats in Paolos Trutz.


    (12) Einjeder Senator unterliegt stets den Gesetzen des Nördlichen Reiches.


    (13) Einjeder Senator steht als Amtsträger in der Pflicht, nach bestem Wissen dem Reich zu dienen und die Prinzipien des Reiches zu ehren.


    (14) Es ist verboten, Nichtmitgliedern Zugang zur Kurie zu verschaffen.


    (15) Das Amt des Senators ist eines der Wohltätigkeit gegenüber den Bewohnern des Landes und niemals eines der Machenschaften und der Bereicherung. Einjeder Senator ist dies nur aus Ehr und Pflichtbewusstsein.
    Vergehen gegen oben genannte Punkte werden gemäß §9 und §29(1) des Grundgesetzes bestraft und erzwingen die Amtsenthebung.

  • Höret, Siedler des Nördlichen Reiches!


    Hiermit sei bekannt, dass solange Krieg herrscht, folgende Apokryphe in Kraft tritt, solange bis der Krieg vorüber ist:



    Apokryphe 2 – De Bello


    Zweiter Gesetzeszusatz zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea


    (1) Es sei hiermit bekannt, dass der Senat des Nördlichen Reiches von Mythodea auch dann rechtskräftig entscheidungsfähig ist, wenn nicht alle Sitze der Kurie durch Wahlen besetzt sind.


    (2) Die Abstimmung des Senats des Nördlichen Reiches von Mythodea wird von der Bindung an das Stimmrecht der Acht entbunden. In Kriegszeiten ist jeder Senator stimmberechtigt und darf an Entscheidungen der Kurie partizipieren, auch wenn er gemäß des regulären Stimmkalenders nicht das Stimmrecht inne hätte.


    (3) Die Abstimmung des Senats des Nördlichen Reiches von Mythodea wird von der lokalen Bindung an die Hauptstadt entbunden. Den Mitgliedern des Senats ist freigestellt, sich an jedem beliebigen Orte zu konstituieren, und dort in ihrem Umfelde zu Deklarieren, es wäre hiermit der Einflussbereich der Curie des Nordens, sodass man dort den Senat abhalte. An diesem Orte darf getagt, entschieden und abgestimmt werden. Beschlüsse des Senats werden augenblicklich per Dekret und Unterschrift wirksam und müssen nicht mehr in der Hauptstadt bestätigt werden.


    (4) Diese behelfsmäßige Kurie genießt die selbe Achtung wie die reguläre. Bestimmungen diesbezüglich bleiben in Kraft.


    (5) Die Kurie hat das Recht, einen ihr vorstehenden Sprecher zu wählen, um sie in Kriegszeiten zu vertreten und ihren Willen kund zu tun. Der Sprecher des Senats kann jederzeit durch Mehrheitsentscheid abgesetzt werden, sofern ein Ersatzsprecher bereit steht und dessen Amt ohne Aufschub übernehmen kann. Der Sprecher des Senats erhält für die Zeit seines Amtes den Titel „Stimme des Senats des Nordens“ und gilt gemäß §4 GGuSk als Würdenträger. Sein Amt endet mit dem Eintritt des Friedens.


    (6) In Ergänzung zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea wird folgendes Vergehen geahndet: Unnützigkeit - Wer unnütz ist, unnötig langsam vorgeht oder verzögert und absichtlich töricht handelt, obwohl die Situation in ihrer Dringlichkeit anderes verlangt hätte, der wird im selben Maße wie für ein Vergehen gemäß §8 und §13 des GGuSk bestraft.

  • Infolge des schändlichen Verrats am Reiche und des Ablebens seiner ehemaligen Exzellenz Lord Elkantar, tritt fortan folgende Apokryphe zum GGuSk des Nördlichen Reiches in Kraft.



    Apokryphe 3 – De Absentia


    (1) Bei permanenter Abwesenheit oder Tod seiner Exzellenz des Archons nimmt der von ihm in den Rang des Stellvertretenden Archons gehobene dessen Rechte und Pflichten vorübergehend an. Dieser trägt weiterhin den Titel „Stellvertretender Archon des Nordens“.


    (2) Ist auch der ehrenwerte stellvertretende Archon permanent abwesend oder tot, so fallen ihrer ehrenwerten Exzellenz, der Nyame des Nordens, alle Rechte und Pflichten seiner Exzellenz zu, solange bis ein neuer Archon gekrönt worden ist. Ihrer Exzellenz steht es frei, Pflichten nach Ihrem Gutdünken zu delegieren.


    (3) Im Falle der permanenten Abwesenheit oder des Todes seiner Exzellenz des Archons haben sich dessen persönliche Anhängerschaft in allen Belangen ihrer Exzellenz und der Obrigkeit des Reiches zu unterwerfen. Ein Zuwiderhandeln oder ein willentliches Widerstreben wird gemäß §9 (4) gestraft. Die öffentliche Ordnung muss bewahrt werden.

  • Höret!


    So ist es der Wille seiner Exzellenz, dass nunmehr für den Falle des Krieges neue Regelungen in Kraft treten, denn es ist Krieg und der glorreiche Norden bedarf der starken Hand des Archons für seinen Schutz!


    So wisset nunmehr, dass Folgendes beschlossen ist durch seine ehrenwerte Exzellenz und darumb so durch das Amt der Jurisdiktion verfasst wurde:



    Apokryphe 4 - Casus Belli


    (1) Hiermit sei allen bekannt, dass es das Privileg des Archons ist, im Kriegsfalle den Alarmzustand auszurufen und die Mobilmachung zu befehlen.


    (2) In dieser Zeit ist es nunmehr die Pflicht einjedes Protektors in seinem Protektorat zu verweilen und es gegen den Ansturm des Feindes zu sichern, sofern nichts anderes besprochen oder durch seine Exzellenz gewährt wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt, sofern seiner Exzellenz zuvor ein gültiger und würdiger Stellvertreter des jeweiligen Protektors benannt wurde.


    (3) Während dieser Zeit wird desweiteren die endgültige Befehlsgewalt der Protektoren zum Schutze des Volkes eingeschränkt, id est:


    (3.1) der Archon besitzt in jener Zeit die Gewalt, das Protektorat bei erheblicher Bedrohung als 'verloren' zu erklären und die sofortige Evakuierung anzuordnen.


    (3.2) den strategischen und militärischen Befehlen des Archons ist unverzüglich Folge zu leisten; Vergehen werden gemäß §9(3) GGuSk, §9(4) GGuSk, Apo2(6) GGuSk gestraft.


    (4) In der Zeit des Ausnahmezustands und der Mobilmachung ist es die Pflicht eines jeden Protektors die ihm untertänigen Bewohner des Reiches sowohl für den Schutz der Allgemeinheit als auch des Schutzes des Protektorats zu mobilisieren, id est:


    (4.1) Die militärischen Protektoratstruppen werden bis auf eine Anzahl, die einem Zehnt der zivilen Bewohner des Protektorats entspricht, auf Abruf dem Heer des Nordens zur Verfügung gestellt.


    (4.2) Jener letzter, verbliebener Zehnt wird erst im Falle der Aufgabe des Protektorats abgezogen und dient der koordinierten Verteidigung der Bewohner des Protektorats.


    (4.3) Ferner sind sämtliche kampftauglichen Bewohner auf Befehl seiner Exzellenz hin auszurüsten und für die Verteidigung ihres Protektorats mobil zu machen. Es obliegt dem Protektor bzw. seines designierten Stellvertreters dies zufrieden stellend und reibungslos zu koordinieren. Jener Dienst des Volkes für die Sicherung seiner Heimat ist ergänzend zu der bestehenden Wehrpflicht zu sehen und dient allein dem Schutz des Volkes des Nordens selbst.



    Möge die Herrlichkeit der Elemente uns den Frieden bringen und das Volk vor Krieg und Leid bewahren!


    Für den Norden!


    IURE et LEGE

  • Höret, dies sind die Besonderheiten, Gebräuche und Regelungen die die ehrenwerte Protektorin unserer glorreichen, glänzenden Hauptstadt erließ, aufdass alle hier gut leben mögen.



    Apokrypha Paolos Trutzae


    (1) Hiermit sei bekannt, dass in Paolos Trutz wie überall im Reiche die Glaubensfreiheit herrscht. Jedoch sollen folgende Besonderheiten bekannt sein, id est:


    (1.1) Die Pracht der Allesverbindenden, heiligen Magica wird der Vorliebe der Bewohner der Hauptstadt entsprechend in der Großen Zitadelle der Magica in ihrer wunderbaren Trinität verehrt. So ist es fortan gestattet, Magica in ihren dreieinigen Aspekten zu preisen, so wie es sich in den Ansichten des Volkes herausgebildet hat, ii sunt: Magica Inflammata, Magica Pacis und Magica Aeterna.
    Möge der goldene Schein ihrer Weisheit uns erhellen und bewahren!


    (1.2) Anhänger reichsschädlicher Glaubensrichtungen werden gemäß §9(3) und §15 GGuSk gestraft.


    (2) Der Protektor von Paolos Trutz hat das Recht einen militärischen Führer der Protektoratstruppen zu bestimmen. Jener trägt fortan den unvererblichen Titel des "Schwertarms von Paolos Trutz" und ist mit der Strukturierung, Organisation, Koordinierung und Führung der Truppen betraut.

  • Diese Edikte erließ Ulrich von Hochkamer Kraft seines Amtes als Protektor am 22. VI Anno VII p.rd.M, sie sind gültig von da an innerhalb der Grenzen Aes Ulunias:



    Apokrypha Aes Uluniae


    §1 Die öffentliche Ordnung ist zu waren. Aufstände werden nicht geduldet. Jeder kann wenn er der Meinung ist das ihm Schlechtes wiederfährt sich an den Baron wenden damit ihm Gerechtigkeit wiederfahre.


    §2 Wer einen Bürger des Landes tötet, dies nicht tut um sein Leben zu erretten, der soll in den Dienst der Familie ersatzweise der Armee treten und seine schuld dort verbüßen.


    §3 Wer einen Bürger des Landes bestiehlt sei ebenso zu bestrafen wie ein Mörder doch möge die Zeit des Dienstes dem Wert des gestohlenen objektes entsprechen.


    §4 5 von 100 erwirtschafteten Gütern sind an den Freiherrn abzugeben. Dies kann auch durch den gegenwert in barer Münze geschehen. Über Zölle und Handelsgenemigungen ist mit dem Freiherrn zu sprechen.


    §5 Zu Ehren der Elemente sei ein jeder 7te Tag im Monat den Elementen gewittmet. Begonnen wird dies mit Terra weitergeführt mit Ignis, Magica, Aeris und Aqua. An dem diesem Tag soll der 10te Teil der erwirtschafteten Erträge des Tages dem jeweiligen Element geopfert werden.


    §6 Zu ehren der Elemente wird ein jeweiliges Heiligtum geschaffen welche in einem "Pentagram" um das Dorf herum angelegt werden und sind zu achten. Wer versucht oder es gar schafft diese zu entweihen wird dem Archon oder der Nyame übergeben.


    Dies sind wenige und einfache Regeln haltet euch an sie und euch wird es wohl ergehn.




    Auch erfreut sich das Volk in Aes Ulunia weiterer Feierlichkeiten im Laufe des Jahres:


    (von Ulrich)


    Zu Ehren der Luft:


    3. August Fest der Freiheit. Ein Gefangener wird begnadigt und alle Naldar sind zum feiern eingeladen


    Im genaueren geht es hier um eine Gedenkfeier zu Gunsten des Gefallenen Naldar Nehrun Strumreiter. Welcher am 3. Tag des 8. Monats des Jahres 7 von uns ging. In Gedenken an den ruchlosen Mord an dlesem diener Aeris Werden wir in Aes Ulunia einen Gefangenen frei lassen um das Freiwerden der Seele des Nehrun zu symbolisieren der zu Aeris zurück gekehrt ist. Jeder Naldar ist zu diesem Fest eingeladen. Kommt er an die Schwelle eines Hauses ist er zu bewirten wie ein König auf das es ihm an nichts Mangel und er mit den Bürgern dieses Landes Gemeinsam in festliches Gedenken an diesen Recken vereint sei.


    Es gibt einen Trauerzug zum Denkmal des Nehrun. Dieser wird von Flöten- und Harfenspielern begleitet. Man trägt einen Kopfschmuck mit Federn dieser soll die Verbundenheit mit Aeris symbolisieren. Es ist ein Fest des Gedenkens daher wird in stille Andacht gehalten. Es soll ein ehrwüdiges Fest sein.



    Zu Ehren des Feuers:


    31.12. Das Fest des Neubeginns. Alle Feuer in Aes Uluniar werden gelöscht und neu durch das Feuer von Ignis entzündet.


    Dieses Fest findet in der Zeit zwischen den Jahren statt. Sprich in der Nacht vom 31.12. auf den 1.1. Es werden im vorhinein Boten ausgeschickt zur Feuersteele des Nordens um dort Fackeln zu entzünden die Sie gegen Mitternacht am 31.12. in die Dörfer bringen. In den Dörfern werden alle Feuer gelöscht und ein großer Haufen Holz wurde vorher aufgeschüttet der dann durch die Fackel entzündet wird. Es wird ein Fest für die Dorfgemeinschaft mit viel Speis und Trank um das Neue Jahr freudig zu begrüßen, Ignis zu Ehren und ihn zu bitten den Winter schnell vergehen zu lassen. Auf diesem Fest trägt jeder etwas Rotes und etwas Gelbes am Körper zu ehren Ignis. Bei den Männern ist es Brauch Ignis seinen Mut zu beweisen in dem man möglichst Waghalsig durch das Feuer springt. Ein jeder Mann muß mindestens einmal Springen.



    Zu Ehren der Erde:


    Fest der Saat. Nachdem alles Saatgut auf den Feldern ist, wird um das gute Geideihen gebeten.


    Das Fest der Saat findet zu einem unbestimmten Zeitpunkt statt. Dies ist de Tag nachdem ein Dorf in Aes Ulunia die gesamte Saat auf die Felder gebracht hat. Hierfür wird extra etwas Erde aus der Steele Terras in jedes Dorf gebracht genug um ungefähr ein Glas voll davon auf jedes Feld im Dorf zu vergießen. Auch wird eine Opfergabe aus Lebensmitteln die den Winter überstanden haben symbolisch in den Äckern vergraben. Um es Terra wieder zu geben und sie zu Stärken auf das die Ernte in diesem Jahr reichlich ausfalle. Dies ist ein Vegetarisches Fest niemandem mit ausnahme der BEntholier ist es erlaubt Fleisch zu essen um die Geschöpfe Terras zu ehren. Abends wird dann den Flüssigen Gaben Terras gedacht und man Feiert unter dem größten Baum des Dorfes.



    Zu Ehren des Wassers:


    Herbstanfang. Sobald die Winde auffrischen und einen wechsel ankündigen. Fest der Wünsche. Jeder baut ein kleines Boot deponiert darauf einen Zettel mit seinem Herzenswunsch und schickt ihn den Ulunia runter, in der Hoffnung das Aqua diesen Wunsch erfüllt.


    Wenn die Winde erstarken und die Zeit der Ernte anbricht ist es Zeit das Fest der Wünsche zu Feiern. Hierfür baut jeder Ulunier ein kleines Boot mit einem Segel. In die Linke Seite des Rumpfes ritzt man den Wunsch den man hat ein und in die Rechte Seite das was man im nächsten Jahr zun wird damit der Wunsch erfüllt wird. Wenn dies geschehn ist Pilgern die Bürger an den Ulunia und setzen zur Mittagsstunde ihre Boote ins Wasser um diese auf ihre Reise zu Aqua zu schicken damit er mit seinen Geschwistern berate ob die Tat die man Verrichtet die Erfüllung des Wunsches nach sich ziehen wird.



    Zu Ehren der Magie:


    Fest der Freundschaft. Längste Nacht des Jahres. Eine riesen Feier in der aller Streit vergessen wird und alle von gleichem Stand sind.


    Das Fest der Freundschaft findet in der längsten Nacht des Jahres statt. In ihr sind alle Gleich ob Bettelmann oder Adliger ob Schuster oder Handelsherr. Somit ist die das Fest der Magie da sie alles miteinander verbindet und in einklang bringt. Keiner hat dem anderen etwas zu befehlen. Jedweder Streit und Hass soll vergessen sein. Alle sollen Feiern und glücklich sein. In dieser Nacht tut jeder nur das was ihm beliebt und das ist bei den meisten das Feiern. Ein Rausachendes Kostümfest ist dies. Jeder trägt eine Maske auf das die Stände entgültig verschwimmen und man nicht weiß wen man vor sich hat. So kommt es derweilen vor das man einen Edelmann vor sich hat der sich in die Kleider eines Bettlers begeben hat um zu sehn wie diese leben. Auch hier werden Spies und Trank zur verfügung gestellt auf das niemand hunger leide.
    Die Ordnungsmacht trägt keine Masken Wachen die im Dienst sind tragen das Zeichen Magicas auf ihrer Brust damit man sie erkenne.

  • Apokrypha Gales Morgana


    §1 Berauschende Mittel
    1. Der Handel und Verkauf von jeglichen berauschenden Mitteln muss durch die Obrigkeit des Protektorats Gales Morgan genehmigt werden und obliegt der strengen Kontrolle durch den Protektor.
    2. Der Genuss eben jener Mittel ist bis auf die unter §1.3 genannten Ausnahmen untersagt. In besonders schweren Fällen ist die Todesstrafe vorgesehen.
    3. Der Genuss geringen Mengen berauschender Mittel ist an den durch das GGuSK genannten Feiertagen erlaubt, sofern die Person keinen Dienst hat. Der Genuss hat in einer Dosierung zu erfolgen, die den Einsatz im Alarmfall möglich macht.


    §2 Kriegsbereitschaft:
    1. Hiermit wird der ständige Kriegsbereitschaft für das Gebiet von Gales Morgan ausgerufen.
    2. Ein jeder Bewohner oder Gast des Protektorates hat sich in ständiger Kampfbereitschaft zu halten, sowie die ihm zur Verfügung stehende Ausrüstung entsprechend zu pflegen.


    §3 Waffenrecht:
    1. Jeder Bewohner oder Gast des Protektorates ist verpflichtet eine Waffe zu tragen und im Umgang mit dieser geübt zu sein. Dazu wird jeder Bewohner oder ast 1 Stunde am Tag für Übungen von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt.
    2. Sklaven und Personen, die nicht als Bewohner des Nordens gelten, ist es gestattet zur Verteidigung einen Dolch mitzuführen.
    3. Ein Missbrauch der Waffe wird mit dem Tod gestraft.
    4. Das Benutzen und der Besitz von sogenannten „Übungswaffen“ aus Holz oder andern Materialien ist untersagt und wird mit niederen Arbeiten bestraft, deren Länge nach schwere des Vergehens beurteilt wird.


    §4. Rechtsprechung:
    1. In Abwesenheit der höheren Instanzen der Jurisdiktion gemäß GGuSK obliegt die Rechtsprechung über Bewohner Gales Morgans in Gales Morgan dem Protektor, solange bis jene Abwesenheit abhilfe geschafft wird.
    2. Die Höhe der Strafe wird im Einzelfall in Abstimmung mit dem GGuSK durch die Schwere des Vergehens bestimmt.

  • Apokryphe de Credo


    Hiermit sei Kund und zu Wissen getan, dass das Nördliche Reich ein Reich freien Glaubens ist. Unter allen Glauben im Reich nimmt der Glaube an die fünf Elemente der ersten Schlöpfung jedoch eine besondere Stellung ein. Daher sei mit dem heutigen Tage die folgende Apokryphe dem Gesetz des Nördlichen Reiches hinzugefügt:
    Einem jeden Siedler des Nördlichen Reiches ist es freigestellt, den Glauben an die fünf Elemente der ersten Schöpfung - oder den Glauben an eines von ihnen - anzunehmen und auszuüben. Es ist hiermit unter Strafe gestellt, jene, die diesen Glauben annehmen, dafür zu bestrafen.
    Sollte doch einem Gläubigen der ersten Schöpfung dafür eine Strafe angetan werden, so richtet sich das Strafmaß des Angeklagten nach der Strafe, die dem Gläubigen zuteil wurde: Diese Strafe wird auch jenem zuteil, der den Gläubigen für seinen Glauben bestrafte und dem, der dies ggf. in Auftrag gab.

  • Alle Hochämter seien fortan Beamten des Nordreichs gleichgestellt. Es obliegt allein den Exzellenzen des Nordreichs, Stellvertreter für die Hochämter des Nordreiches für Zeit oder auf Dauer zu bestimmen. Stellvertreter haben, so sie von den Exzellenzen benannt und eingesetzt wurden, für die Dauer ihrer Stellvertretung alle Rechte und Pflichten des entsprechenden Amtes inne.


    Des Weiteren haben die Hochämter das Recht, sich fortan ein angemessenes Gefolge zu wählen, das ebenfalls frei von sonstigen Verpflichtungen sein soll, sodass sie dem entsprechenden Amt in dessen Sinne und dessen Belangen und somit dem Nordreich und dessen Exzellenzen besser dienen können.

  • Apokryphe Von der Beamtenschaft des Nordreiches


    Von der neuen Garde des Archons
    Auch die neue Garde des Archons, auch genannt ARchontengarde, die nunmehr die Leibwache des Archons übernimmt, sei für die Dauer ihres Dienstes wie Beamte des Reiches zu behandeln! Da diese Garde Mitglieder auf Zeit oder für einzelne Missionen beinhalten wird, sei ausdrücklich bestimmt, dass nur ein Archontengardist in seinem Dienste den Status eines Beamten des Reiches inne hat. Die Verantwortung für die Archontengarde trägt deren Kommandeur.


    Von der Palastwache zu Paolos Trutz
    Die Palastwache Ihrer Exzellenzen zu Paolos Trutz sei ebenfalls für die Dauer ihres Dienstes wie Beamte des Reiches zu behandeln. Es sei ausdrücklich bestimmt, dass der Status eines Beamten für Palastwachen nur innerhalb der Palastmauern gelte! Die Verantwortung für die Palastwache trägt deren Kommandeur.


    Von der Richterschaft des Nordreiches
    Hiermit sei verkündigt, dass die Exzellenzen des Nordreiches, nach langer Überlegung eine Reformation der Richterschaft beschlossen haben und alle bisherigen Richter des Reiches vorläufig zu entlassen. Zukünftig wird es vor Gerichten des Reiches nur noch den Titel des Iudex geben, der vom Hochamt der Jurisdiktion, dem Iudex Maximus, verliehen wird. Die Iudizes unterstehen dem Iudex Maximus.
    Iudex darf sich nunmehr nur nennen, wer diesen Titel vom Hochamt für Jurisdiktion nach entsprechender Prüfung auf Eignung und Befähigung erhalten hat. Er gelte fortan den Beamten gleichgestellt.
    In einem Protektorat, in dem kein Iudex seinen Sitz hat, so bestimmt das Hochamt für Jurisdiktion einen Iudex der die Geschäfte führt, bis ein Iudex für das Protektorat ernannt worden ist.


    Von der Verwaltung des Nordreiches
    Hiermit sei verkündet, dass die Exzellenzen des Nordreiches nach langer Überlegung eine Reform der Verwaltung und des Beamtentums beschlossen haben und verschiedenste Institutionen des Reiches nunmehr zusammengefasst haben. So soll es fortan das hohe Amt geben, genannt Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie, kurz N.O.R.D. oder auch Administratum.
    Ein jeder Angehöriger dieser neuen Institution soll ein Beamter sein und den Titel des Offiziar führen.


    von den Pflichten und Rechten der Beamten des Nordreiches
    Beamte des Nordreiches seien fortan eben wie das Gesetz des Nordreiches als manifester Wille der beiden Exzellenzen und des Nordreiches in siener Gänze zu sehen. Alle Beamten seien dem Nordreich zu Diensten verpflichtet, und daher freigestellt von allen anderen Verpflichtungen und Schwüren, die ihre Tätigkeit behindern mögen. Sie seien des Weiteren nur Gerichten des Nordreiches Rechenschaft schuldig, nicht aber vor solchen eines Protektorats. Wer auch immer die Hand gegen Ämter des Nordreichs erhebt, erhebt seine Hand somit gegen das Nordreich und dessen Archon und Nyame!
    Allein den Exzellenzen des Nordreiches obliegt es, die Beamten des Nordreiches zu befehligen oder zu richten. Dies gilt nicht, wenn die Dienstanweisung des Beamten vorsieht, dass dieses Recht auch jemand Weiteres besitzt.
    Den Beamten ist der entsprechende Respekt für ihre Tätigkeit im Sinne des Nordreiches zu zollen und es soll sein eines jeden Bürgers Pflicht und Freude, den Amtsinhabern bei der Erfüllung ihrer Befehle, so ihnen möglich, zu dienen.
    Das Nähere regeln fortan die Dienstanweisungen der Beamten.

  • Sämtliche Apokryphen verlieren mit in Kraft treten der neuen Gesetze ihre Gültigkeit.
    Neue Protektorratsgesetze bedingen einer Prüfung durch den Senat des Nördlichen Reiches und die Zustimmung des Senats.



    Gezeichnet
    Iudex Secundus Optimus Solidus
    im Auftrag von
    Khorass Terennio
    der Träger des Hochamt für Jurisdiktion und Iudex Maximus des Nördlichen Reiches
    im 5. Monat des 9. Jahres n.G.d.R.

    KIA<br />ehemals offizieller Stellvertreter des Judex<br />Tzeentch-Anhänger

    Einmal editiert, zuletzt von Iudex Secundus Optimus Solidus ()