Folgender Anschlag befindet sich an den Toren von Cress d'Velven;
ZitatAlles anzeigenGesetze von Gales Morgan
Zusätzlich zum aktuellen nördlichen Recht gelten folgende Paragraphen:
§1 Berauschende Mittel
1. Der Handel und Verkauf von jeglichen berauschenden Mitteln muss durch die Obrigkeit des Protektorats Gales Morgan genehmigt werden und obliegt der strengen Kontrolle durch den Protektor.
2. Der Genuss eben jener Mittel ist bis auf die unter §1.3 genannten Ausnahmen untersagt. In besonders schweren Fällen ist die Todesstrafe vorgesehen.
3. Der Genuss geringen Mengen berauschender Mittel ist an den gesetzlichen Feiertagen des Nordreiches erlaubt, sofern die Person keinen Dienst hat. Der Genuss hat in einer Dosierung zu erfolgen, die den Einsatz im Alarmfall möglich macht.
§2 Kriegsbereitschaft:
1. Hiermit wird die ständige Kriegsbereitschaft für das Gebiet von Gales Morgan ausgerufen.
2. Ein jeder Bewohner oder Gast des Protektorates hat sich in ständiger Kampfbereitschaft zu halten, sowie die ihm zur Verfügung stehende Ausrüstung entsprechend zu pflegen.
§3 Waffenrecht:
1. Jeder Bewohner oder Gast des Protektorates ist verpflichtet eine Waffe zu tragen und im Umgang mit dieser geübt zu sein. Dazu wird jeder Bewohner oder Gast 1 Stunde am Tag für Übungen von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt.
2. Sklaven und Personen, die nicht unter §3.1 fallen, ist es gestattet zur Verteidigung einen Dolch mitzuführen.
3. Ein Missbrauch der Waffe wird mit dem Tod gestraft.
4. Das Benutzen und der Besitz von sogenannten „Übungswaffen“ aus Holz oder andern Materialien ist untersagt und wird mit niederen Arbeiten bestraft, deren Länge nach schwere des Vergehens beurteilt wird.
§4 Religion:
1. Protektoratsreligion ist der Glaube an das Pantheon der Ilythiiri, namentlich Lloth, Selvetarm und Kiransalee. Diese sind zu Ehren und zu respektieren.
2. Andere Völker als Ilythiiri geniesen Religionsfreiheit.