Beiträge von Ganura Fidòsi

    Das Nördliche Reich liegt – wie der Name vermuten lässt – im Norden des zuerst neuentdeckten nördlichen Kontinents von Mythodea. Das Klima ist kontinentär geprägt und im Verlauf des Jahres kommt es zu vier ausgeprägten Jahreszeiten. Der Winter ist lang und hart, etwa vergleichbar mit dem Wetterverlauf des nördlichen Osteuropa (östliches Polen beispielsweise), wobei natürlich starke regionale Unterschiede bestehen. Der Sommer ist heiß und ertragreich, bei gekonntem Ackerbau sind zwei Ernten durchaus möglich, sodass bisher im Norden niemand hungern musste und die Bevölkerung gut versorgt wird.
    Es gibt viele, teilweise leicht bewaldete, flache Ebenen, die sich weit vom Inland bis zur Küste erstrecken. Diese zieht sich über die gesamte Länge des Reiches im Norden entlang und zeigt sich dabei teils anlandbar, oft jedoch mit steil aufragenden, felsigen Kippen versehen. Gen Süden ist das Reich von einem gewaltigen, unpassierbaren Bergmassiv vom Gebiet des noch unbekannten mittleren Siegels begrenzt. Im Osten hat das dortige Königreich die Grenzen neben den besetzen Gebieten der Verfemten bis an die Reichsgrenze ausgeweitet, im Westen trennt ein freier, teilweise vom Feind besetzter Grenzstreifen den Norden vom Westlichen Siegel.
    Es gibt viele kleine Flüsse im Nördlichen Reich, die zusammen mit dem teilweise rauen aber feuchten Klima das Land fruchtbar und grün machen. Die Lebensader des Reiches jedoch ist zweifelsohne der schiffbare Zhenru Niar – ein gewaltiger Storm, der auf seinem Weg zum Meer gut die Hälfte des Nordens durchfließt und dabei Handel und Fischerei erst im hohen Maße ermöglicht.
    Das Reich umfasst in seiner größten Ausdehnung von West nach Ost, also vom Gebiet von Kláh Verden Avendre bis zur raetischen Grenze zum Östlichen Reich eine Länge von an die 1000 km und vom nördlichen Aratanashi nach Aes Ulunia an die 450 km. Das Reich ist weit, und verfügt noch über viel freies Land für zukünftige Siedler.

    (von Simon)


    Selfiran liegt direkt in einer Flussaue und hat einen hohen Feuchtigkeitsgehalt. Der Boden ist Ideal zum Anbau von Reis und anderen Nahrungsmitteln die einen feuchten Boden benötigen. Ansonsten ist das Gebiet mit Bäumen bedeckt und hat auch die eine oder andere Rasenfläche. Auf einem festen Stück Land steht ein befestigtes Fort. Dort sind einige Truppen des Archon postiert. Neben gemeinnützigen Gebäuden und den Wohnhäusern der Gesandtschaften des Ringes und den beiden Bauerhöfen die vor dem Fort liegen. Eine Wassermühle steht in der Näher der Bauernhöfe zum Bewässern.


    Das Fort hat eine Holzpalisade und ein Tor. Die Wohnhäuser liegen am Rand des Forts aber immer noch innerhalb der Palisade. In bestimmten Zeiten des Jahres tritt der Fluss über die Ufer und schenkt neues fruchtbares Land so das die Bauern gute Erträge einfahren. Die Natur wird von Laubbäumen und Farnen geprägt. Diese gibt es hier in vielen Variationen.

    Protektoratssenatoren:


    Aes Agonya - (unbesetzt)
    Aes Piovra - Sin'cala Ra'el Ruhadez aus dem Haus Arken'arn
    Aes Ulunia - Ulrich von Hochkamer
    Aratanashi - Sasajaku Daja
    Aves Liberis - Johannes von den Fogelvreien
    Elamshin Inseln - Noamuth, Faern d'Quellar Aleanvirr
    Exilia - Helias Abalim
    Gales Morgan - (unbesetzt)
    Isenfels - (unbesetzt, da vernichtet)
    Kláh Obscore - Urquart, der gepeinigte
    Kláh Verden Avendre - Irai Nonterra-Seth
    Neu Greendale - (unbesetzt)
    Neu Kerawed - Katharina Engelstein
    Neu Schwertbergen - Fjaldorn von Fiös *
    Ozam Har'ol - Kraggi vom Clan Muzgar *
    Paolos Trutz - Ganura Fidòsi
    Raetien - Ka, der Sena-Tar
    Selfiran - Gwaew-Gedo
    Tah Olath - Sigmund von Solnis *
    Tokatlco - (besetzt)
    Thannenquell - Erasmus von der Thann *
    Ulfednarheim - Meister Odal
    Yunalesc - Sylvana Katharina von Lichtensteyn



    Volkssenatoren:


    Tekigun o keno Aranami
    Bernfried von den Achenar
    Iko`Sashi Danjal
    Isabella Veriaux *
    Renée Lesson



    * = noch unvereidigt

    Wer Boran nicht näher kannte, hätte seinen lüsternen Blick mit welchem er die Bedienung des „Schlafenden Einhorns in der Morgendämmerung“ betrachtete, sicherlich fehl interpretiert. Männer wie Boran interessieren sich nicht für weiches Haar, liebliche Gesichtszüge oder schlanke Handgelenke. Gierig starte er auf die Stirn der jungen Frau, auf welcher das Licht der bunten Lampions, welche die Taverne erhellten, in einem klaren Diamanten gefangen wurde und in ihm heiter tanzte.


    In Paolos Trutz waren ihm die Gerüchte über den Reichtum dieses eigenartigen Volkes, welches an der nördlichen Küste siedelte und sich selbst Okuni Jin nannte, zu Ohren gekommen. Die Leute erzählten sich die unglaublichsten Geschichten über Echsenreiter, verschwenderische Prozessionen und Menschen in prachtvollen aber fremdartigen Gewändern. Aber was Boran endgültig dazu bewegt hatte der gepflasterten Straße von Paolos Trutz hierher, an den ersten befestigten Grenzposten des Landes Aratanashis, zu folgen waren die Gerüchte über die Hauptstadt des Landes – Utamakura. Tief innerhalb eines Mangrovensumpfes, welcher einen nicht geringen Teil des Landes einnimmt, verborgen, soll jene aus Jade und Marmor errichtet und mit Gold, Silber und allerlei kunsthandwerklichen Kleinoden angefüllt worden sein um die Herrin des Landes glücklich zu stimmen.


    Und als er sah, dass sogar die einfachen Leute mit Edelsteinen geschmückt waren, wurden seine kühnsten Hoffnungen sogar übertroffen. Bereits als er die beiden Wachtürme, welche dem Außenposten vorgelagert sind, passierte konnte er sich davon überzeugen, dass zumindest die Gerüchte über die Echsenreiter wahr waren.


    In den letzten Tagen hat er sich bemüht mehr über das Land in Erfahrung zu bringen. Anscheinend verfügte Aratanashi über einen Hafen, welcher unter großen Mühen an der Steilküste errichtet worden war. Das Leben der Einwohner soll von einer strengen Hierarchie und Glauben geprägt sein. Weiterhin hatte er erfahren, dass Fremden der Zugang zur Hauptstadt verboten war und somit hier der offizielle Teil seiner Reise enden würde. Boran schmunzelte leicht, als er den Geschichten über Geister des Sumpfes lauschte welche angeblich Utamakura schützten und jeden ins Verderben reißen sollten, welcher sich unbefugt und ohne Führung in jenen vorwagten. Er hatte schon immer wenig von solch abergläubischem Geschwätz einfacher Bürger gehalten und freute sich bereits auf ein ertragreiches Abenteuer.


    Als dann spät Nachts endlich die Lampions im „Schlafenden Einhorn in der Morgendämmerung“ gelöscht worden waren (das Tier das den Eingang schmückte hatte übrigens nichts mit einem Pferd mit Horn gemein), machte sich Boran im Schutz der Schatten auf in Richtung Utamakura.


    Nach zwei Stunden strammen Marsches gelangte er an die Ausläufer des Sumpfes. Er entzündete eine neue Fackel, damit er seine Schritte gut beleuchten konnte, denn auch wenn er nicht an Geister glaubte, wusste er um die Gefahren welche ein solches Stück Land für Unvorsichtige bereithält. Schnell verdichteten sich die von Lianen und Moosen umwucherten Bäume zu einem dichten Wald, der das Licht des Mondes und der Sterne verschluckte. Überall quoll Schlamm aus dem feuchten Boden und Boran musste oft großen Tümpeln ausweichen. Plötzlich fuhr er erschrocken herum, da er glaubte eine Art Wehklagen ganz in seiner Nähe gehört zu haben. Niedriger Nebel zog auf und machte es unmöglich den Untergrund noch genau zu erkennen. Vorsichtig tastete sich Boran jedoch weiter, den Blick abwechselnd nach unten und in das dichte Unterholz um ihn herum gerichtet. Nach einer Stunde tauchte ein bereits überwucherter Schrein vor ihm auf, welcher mit roten Schriftzeichen versehen war. Als er jene genauer betrachtet stellte er fest, dass sie mit Blut auf den Stein geschrieben worden waren; der Sinn blieb ihm jedoch verborgen. Als er die goldene Schale, welche der Schrein beherbergte, betrachtete, wurde er wieder von jenem Wehklagen aufgeschreckt. Nun schien es jedoch aus mehreren Richtungen zu kommen. Boran blickte sich um und das Blut gefror ihm in den Adern, als er nur wenige Meter entfernt ein unheimliches grünes Licht aus dem Sumpf aufsteigen sah. Plötzlich hatte er das Gefühl von tausend Augen angestarrt zu werden und das Wehklagen mischte sich mit schrillen Schreien. Niedrige Schatten, welche den Nebel hier und da aufwühlten, huschten umher. Als etwas an Borans Stiefel stieß rannte jener, plötzlich in Panik versetzt, los. Zu allem Unglück ließ er seine Fackel fallen, als er sich in mehreren dicken Lianen verfing. Mit einem Zischen erlosch sie in einer kleinen Pfütze. Boran befreite sich und hastete weiter, tiefer hinein in das Mangrovendickicht.


    Gelangweilt blickte eine Eule auf als sich die Schreie des Unglückseligen mit dem Wehklagen der „Aisatsuni tori“ mischte. Wer Boran bis jetzt nicht näher kannte, wird ihn wohl nie wirklich kennen lernen.

    Infolge des schändlichen Verrats am Reiche und des Ablebens seiner ehemaligen Exzellenz Lord Elkantar, tritt fortan folgende Apokryphe zum GGuSk des Nördlichen Reiches in Kraft.



    Apokryphe 3 – De Absentia


    (1) Bei permanenter Abwesenheit oder Tod seiner Exzellenz des Archons nimmt der von ihm in den Rang des Stellvertretenden Archons gehobene dessen Rechte und Pflichten vorübergehend an. Dieser trägt weiterhin den Titel „Stellvertretender Archon des Nordens“.


    (2) Ist auch der ehrenwerte stellvertretende Archon permanent abwesend oder tot, so fallen ihrer ehrenwerten Exzellenz, der Nyame des Nordens, alle Rechte und Pflichten seiner Exzellenz zu, solange bis ein neuer Archon gekrönt worden ist. Ihrer Exzellenz steht es frei, Pflichten nach Ihrem Gutdünken zu delegieren.


    (3) Im Falle der permanenten Abwesenheit oder des Todes seiner Exzellenz des Archons haben sich dessen persönliche Anhängerschaft in allen Belangen ihrer Exzellenz und der Obrigkeit des Reiches zu unterwerfen. Ein Zuwiderhandeln oder ein willentliches Widerstreben wird gemäß §9 (4) gestraft. Die öffentliche Ordnung muss bewahrt werden.

    Höret, Siedler des Nördlichen Reiches!


    Hiermit sei bekannt, dass solange Krieg herrscht, folgende Apokryphe in Kraft tritt, solange bis der Krieg vorüber ist:



    Apokryphe 2 – De Bello


    Zweiter Gesetzeszusatz zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea


    (1) Es sei hiermit bekannt, dass der Senat des Nördlichen Reiches von Mythodea auch dann rechtskräftig entscheidungsfähig ist, wenn nicht alle Sitze der Kurie durch Wahlen besetzt sind.


    (2) Die Abstimmung des Senats des Nördlichen Reiches von Mythodea wird von der Bindung an das Stimmrecht der Acht entbunden. In Kriegszeiten ist jeder Senator stimmberechtigt und darf an Entscheidungen der Kurie partizipieren, auch wenn er gemäß des regulären Stimmkalenders nicht das Stimmrecht inne hätte.


    (3) Die Abstimmung des Senats des Nördlichen Reiches von Mythodea wird von der lokalen Bindung an die Hauptstadt entbunden. Den Mitgliedern des Senats ist freigestellt, sich an jedem beliebigen Orte zu konstituieren, und dort in ihrem Umfelde zu Deklarieren, es wäre hiermit der Einflussbereich der Curie des Nordens, sodass man dort den Senat abhalte. An diesem Orte darf getagt, entschieden und abgestimmt werden. Beschlüsse des Senats werden augenblicklich per Dekret und Unterschrift wirksam und müssen nicht mehr in der Hauptstadt bestätigt werden.


    (4) Diese behelfsmäßige Kurie genießt die selbe Achtung wie die reguläre. Bestimmungen diesbezüglich bleiben in Kraft.


    (5) Die Kurie hat das Recht, einen ihr vorstehenden Sprecher zu wählen, um sie in Kriegszeiten zu vertreten und ihren Willen kund zu tun. Der Sprecher des Senats kann jederzeit durch Mehrheitsentscheid abgesetzt werden, sofern ein Ersatzsprecher bereit steht und dessen Amt ohne Aufschub übernehmen kann. Der Sprecher des Senats erhält für die Zeit seines Amtes den Titel „Stimme des Senats des Nordens“ und gilt gemäß §4 GGuSk als Würdenträger. Sein Amt endet mit dem Eintritt des Friedens.


    (6) In Ergänzung zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea wird folgendes Vergehen geahndet: Unnützigkeit - Wer unnütz ist, unnötig langsam vorgeht oder verzögert und absichtlich töricht handelt, obwohl die Situation in ihrer Dringlichkeit anderes verlangt hätte, der wird im selben Maße wie für ein Vergehen gemäß §8 und §13 des GGuSk bestraft.

    In Ergänzung des GGuSk des Nördlichen Reiches wurden durch das Amt der Jurisdiktion folgende gültige Gesetze erlassen:



    Apokryphe I – De Senatoribus


    Erster Gesetzeszusatz zum GGuSk des Nördlichen Reiches von Mythodea


    (1) Einjeder Senator wird bei seinem Amtsantritt auf die Elemente und das Nördliche Reich Mythodeas vereidigt.


    (2) Einjeder Senator kann gemäß §4 des Grundgesetzes des Nördlichen Reiches zu einem Würdenträger des Reiches erhoben werden.


    (3) Einjeder Senator ist dazu aufgefordert, an den täglichen Ratssitzungen teilnehmen. Es besteht Anwesenheitspflicht nur für diejenigen der Senatoren, die momentan das Stimmrecht innehaben, um somit eine reibungslose Regierung des Reiches zu gewährleisten. Jeweils 8 Senatoren haben gleichzeitig das Stimmrecht, und sind demnach verpflichtet, ihre Stimme abzugeben. Die Konstellation der Stimmrechte wird am ersten Tag der Senatszusammenkunft nach der Wahl der Senatoren und der Sitzvergabe nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Die 64 Mitglieder des Senats werden dabei in 8 Gruppen eingeteilt, welche von dort an bis zum Ende ihres Amtes als Senatoren zusammen jeweils eine Woche lang alle acht Wochen stimmfähig sein werden. Die übrigen Mitglieder des Senates sind in dieser Zeit nicht stimmfähig, müssen jedoch durch ihre Teilnahme an den Senatssitzungen und durch ihre produktive Partizipation der Entschlussfindung zuträglich sein,


    (4) Einjeder stimmfähige Senator ist verpflichtet, bei anliegenden Abstimmungen seine Stimme abzugeben. Dazu legt er seine eigene, mit seinem Namen versehene Kugel in die Urne der Zustimmung oder der Ablehnung, sodass die Wahl nicht verfälscht werden kann.


    (5) Einjeder Senator stimmt allein und frei von allen Abmachungen, stumm und zum Wohle der Bewohner des Nördlichen Reiches über die vorgebrachten Themen in der Wahlkabine ab. Die Wahlkabine befindet sich im Zentrum der Kurie und ist als Ort von großer Ehrfurcht anzusehen. Es ist die Pflicht eines jeden Senators, nach dem Wahlvorgang stillschweigen über seine Stimmvergabe zu behalten, sodass er sich nicht durch Abmachungen krimineller Art einen Vorteil verschaffen kann.


    (6) Einjeder Senator muss sich ab dem Zeitpunkt seiner Vereidigung als Vorbild für die restlichen Bewohner der Reiches zeigen und sich dem entsprechend gebaren. Er hat sich anständig, gemäß seines Ranges und der Etikette des Nördlichen Reiches zu kleiden und zu verhalten. Er hat bezüglich der Regierungsangelegenheiten des Senates stillschweigen zu bewahren und den Bewohnern gegenüber freigiebig und dem Reiche gegenüber treu zu sein.


    (7) Der Senat stimmt nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit ab. Eine vorgelegte Sache ist angenommen, sobald sich mehr als 50% der Stimmen in der Urne der Zustimmung befinden. Einmal abgegebene Stimmen können nicht revidiert werden. 50% der Stimmen oder weniger bedeuten eine Ablehnung der vorgelegten Sache.


    (8) Der rechtmäßige, unvererbliche Titel eines Mitgliedes des Senats ist "Senator des Nördlichen Reiches von Mythodea" bzw. "Senatorin des Nördlichen Reiches von Mythodea".


    (9) Der Senat besteht aus 64 Mitgliedern, welche frei von allen Bewohnern des Nördlichen Reiches alle 8 Jahre gewählt werden. Bei einem Todesfall wird innerhalb eines Monats eine Stichwahl zwischen den Kandidaten abgehalten, sodass der freie Sitz möglichst bald besetzt werde. Einjeder Kandidat trägt die Kosten seines Wahlkampfes selbst.


    (10) Ort der Wahl ist die Hauptstadt des Nördlichen Reiches von Mythodea.


    (11) Der Senat tagt täglich, mit Ausnahme der offiziellen Feiertage des Nördlichen Reiches gemäß §40 GGuSK. Ort der Tagung ist die Kurie des Senats in Paolos Trutz.


    (12) Einjeder Senator unterliegt stets den Gesetzen des Nördlichen Reiches.


    (13) Einjeder Senator steht als Amtsträger in der Pflicht, nach bestem Wissen dem Reich zu dienen und die Prinzipien des Reiches zu ehren.


    (14) Es ist verboten, Nichtmitgliedern Zugang zur Kurie zu verschaffen.


    (15) Das Amt des Senators ist eines der Wohltätigkeit gegenüber den Bewohnern des Landes und niemals eines der Machenschaften und der Bereicherung. Einjeder Senator ist dies nur aus Ehr und Pflichtbewusstsein.
    Vergehen gegen oben genannte Punkte werden gemäß §9 und §29(1) des Grundgesetzes bestraft und erzwingen die Amtsenthebung.

    Grundgesetz und Strafkatalog des Nördlichen Siegels von Mythodea



    Part I - Allgemeines



    §1 - Zweck


    Sinn und Zweck dieses Grundgesetzes ist es, im gesamten nördlichen Reich des Kontinents Mythodea den Kanon eines allgemein gültigen und einheitlichen Rechtes zu verlautbaren und damit jedwede Willkür abzuschaffen. Stets und vor allen Dingen soll die Freiheit und die Sicherheit der Allgemeinheit beachtet werden und das Ziel aller staatlichen Gewalt sein.
    Es soll als Richtlinie und Leitfaden für all diejenigen gelten, die im Nördlichen Siegel Schutz und Heimat suchen ihnen ein sicheres, wohlhabendes und freies Leben garantieren, ungeachtet ihrer Herkunft.
    Alle Wesen sind vor den Augen der Elemente gleich und so obliegt es diesem Reich mit seinen Gesetzen die Freiheit und die Rechte all jener, welche den Elementen folgen, zu schützen und zu verteidigen, mit allen ihm gegebenen Mitteln.


    §2 - Gültigkeit und Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetzbuch ist für das gesamte Territorium des Nördlichen Siegels von Mythodea verbindlich.
    (2) Es gilt für alle Personen, welche sich im Reich aufhalten, folglich haben sich alle mit Einreise in das Land der gültigen Rechtssprechung zu unterwerfen. Jede Person hat sich im Vorfeld über die Gesetze zu informieren und erklärt sich mit Betreten des Einflussbereiches des Nördlichen Siegels damit einverstanden.
    (3) Das Gesetz tritt sofort nach Veröffentlichung in Kraft und ist bis auf Weiteres gültig. Änderungen und Widerruf bedürfen keiner außerordentlichen Verkündung und werden über Stadtschreier bekannt gegeben.


    §3 - Straffähigkeit


    (1) Jeder ist schuldfähig, wenn der Richter dies entscheidet.
    (2) Für Kinder unter 14 Jahren sind in der Regel die Eltern verantwortlich und können zur Rechenschaft gezogen werden, sofern das Gericht dies anordnet.
    (3) Geisteskranke sind bedingt schuldfähig. Ein Medikus oder ein Priester haben über die Geisteskrankheit zu befinden. Über eine ständige Unterbringung oder Strafmilderung entscheidet alleine das Gericht.
    (4) Jemand, der durch Magie beeinflusst wurde und nicht Herr seiner Sinne war, kann für sein Tun verantwortlich gemacht werden, sofern er ein Vergehen einer dritten Person an sich nicht nachweisen kann. Dem Angeklagten wird durch das Gericht ein Ultimatum gesetzt, in welchem er seine Beeinflussung beweisen kann.
    (5) Angehörige des Adels sind voll straffähig. Es obliegt der Jurisdiktion ihnen ein gesondertes Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit aufzuerlegen.


    §4 - Diplomaten, Würdenträger und besondere Personen


    (1) Würdenträger sind Personen, welche von den Elementen oder deren Vertretern im Nördlichen Siegel in diesen Stand gehoben wurden.
    (2) Weltlicher Adel, welcher außerhalb von Mythodea verliehen wurde, hat im Nördlichen Siegel keinen Bestand.
    (3) Nyame und Archon haben mit dem entsprechenden Respekt behandelt zu werden. Id est:
    (3.1) Die korrekte Anrede, mit welcher Nyame und Archon angesprochen werden, lautet in beiden Fällen "Eure Exzellenz".
    (3.2) Bei jeglicher Unterredung mit Nyame oder Archon hat die das Gespräch suchende Person vor ihnen zu knien, der Blick ist dabei gen Boden zu richten. Ausnahmen hiervon stellen lediglich Würdenträger auf oder über dem Stand einer Nyame oder eines Archons dar.
    (3.3) Der gemeine Gesprächsuchende hat einen Abstand von 10 Metern zu wahren und zu warten, bis er heran gebeten wird.
    (4) Bei schweren Vergehen kann der Diplomat durch den Senat seines Status enthoben werden. Schwere Vergehen sind Straftaten, die mit der Todesstrafe belegt werden – siehe hierzu II.A - oder von Gericht oder Senat als solche deklariert werden.
    (5) Über einen Landesverweis bei einer Straftat entscheidet der Senat.
    (6) Ein Diplomat oder Würdenträger kann bei Verdacht auf Spionage oder Begehen einer Straftat bis zur Klärung des Falles festgesetzt werden.
    (7) Verliert ein Diplomat seinen Status in Folge einer Straftat, spürt er den vollen Umfang des Gesetzes.


    §5 – Gnadengesuch und Einspruch


    (1) Ein schriftliches Gnadengesuch kann dem Gericht unmittelbar nach der Verurteilung vorgelegt werden. Ausnahmen gemäß §11
    (2) Die Strafvollstreckung wird aufgeschoben, solange das Verfahren andauert, jedoch bleibt der Verurteilte in Gewahrsam.
    (3) Das Gericht hat sich in jedem Falle der Entscheidung der höheren Instanzen zu fügen. Diese ist gegeben durch die diesbezüglich von den Elementen verliehenen Titel.
    (4) Entscheidet der Senat oder sein Vorsitz gegen das Gesuch, so wird die Strafe schnellstmöglich vollstreckt.
    (5) Das Gnadengesuch kann nur bei schweren Vergehen eingereicht werden (siehe II).
    (6) Der Verurteilte und der Kläger haben das Recht Einspruch gegen das Urteil zu erheben.
    (7) Der Einspruch muss schriftlich an das Gericht eingereicht werden.
    (8) Das Gericht entscheidet in der Sitzung über eine Neuverhandlung.
    (9) Die Strafausübung wird nicht aufgeschoben und der Verurteilte bleibt bis zur Vollstreckung in Haft.
    (10) Bei Freispruch muss der Angeklagte innerhalb des Orts bleiben und sich einmal am Tag bei der Wache melden. Weitere Auflagen sind möglich. Alles Weitere regelt das Gericht.


    §6 – Steuern
    (1) Der Senat bestimmt die Summe der jährlich zu entrichtenden allgemeinen Abgaben gemäß der Bedürfnisse des Reiches um das Funktionieren der öffentlichen Instanzen zu gewährleisten und sie somit wiederum der Bevölkerung zu Gute kommen lassen zu können.
    (2) Die Abgaben werden von den jeweiligen Steuereintreibern in allen Siedlungen des Nördlichen Siegels eingetrieben.
    (3) Die Höhe der Abgaben richtet sich hierbei nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der zu versorgenden Familienmitglieder. Ab dem dritten Kinde werden dem Zahlenden für jedes weitere Kind 5% des Steuerbetrags erlassen.



    Part II - Vergehen und Straffälligkeiten



    A - Schwere Vergehen


    §7 - Tötung


    (1) Das Töten einer anderen Person wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Ausgenommen sind Einsätze der lokalen Streitkräfte, Duelle (siehe §7.4), Notwehr, vom Gericht angeordnete Hinrichtungen und Anordnungen des Senats oder der Kirche des Nördlichen Siegels im Sinne von §1.
    (3) Der Versuch jemanden zu töten wird wie die vollendete Tat geahndet.
    (4) Das Recht auf ein Duell obliegt einem jeden Bürger des Nördlichen Siegels.
    (5) Wenn eine Person von einer Anderen angegriffen wird und diese sich nur durch Gewalt wehren kann, ist dies Notwehr. Kommt der Angreifer zu Schaden, so wird der Angegriffene nicht bestraft.


    §8 - Spionage


    Wer für eine andere Macht arbeitet, mit dem Ziel Geheimnisse des Landes weiter zu geben, ist ein Spion und wird mit dem Tode bestraft.


    §9 - Sabotage


    (1) Wer durch Zerstörung von Eigentum des Reiches oder der Kirche die öffentliche Ordnung stört, begeht Sabotage und wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Wer jenes Eigentum mutwillig beschädigt oder beschmutzt bringt die Schande hierfür über sich und sein Geblüt (siehe §36).
    (3) Wer gegen das Reich hetzt und damit die öffentliche Ordnung stört, ist des Todes.
    (4) Wer aktiv an der Aufhebung der bestehenden Ordnung arbeitet, ist des Todes.


    §10 - Raub


    Wenn eine Person sich mit Gewalt fremdes Eigentum aneignet, so ist das Raub und wird mit dem Tode bestraft.


    §11 - Anwendung von Magie wider die Elemente


    Wer Magie ausübt, die wider den Willen der Elemente ist, ist des Todes. Einzig die Elemente selbst können hierbei Gnade gewähren.


    §12 - Magische Beeinflussung


    Wer jemanden magisch beeinflusst, damit dieser eine Straftat begeht, ist des Todes.


    § 13 Fahnenflucht


    (1) Wer sich bewusst aus einem bestehenden militärischen Gruppenverband löst oder sich unerlaubt vom eigenen Stützpunkt entfernt begeht damit Fahnenflucht und ist des Todes.
    (2) Der Fahnenflüchtige wird ohne Verhandlung baldmöglichst exekutiert.
    (3) Die Gerichtsbarkeit kann hierbei durch die nächsthöhere militärische Instanz vertreten werden.
    (4) Der Fahnenflüchtige bringt mit dieser schändlichen Tat auch Schande gemäß §36 auf sein Geblüt.


    §14 - Inzucht


    Wer mit einem nahen Angehörigen Beischlaf betreibt, begeht Inzucht und ist des Todes.


    §15 - Handeln wider die Elemente


    (1)Wer die Zusammenarbeit mit den so genannten Antielementen sucht (id est. das Schwarze Eis, die Leere, die Ölige Pestilenz, das Untote Fleisch und die Ratio) um dem Reich zu schaden oder als Einzelperson dem Reich schadet indem er wider die Elemente vorgeht, ist des Todes. Die Art der Hinrichtung wird durch die Kirche der Elemente je nach Schwere des Vergehens festgelegt.
    (2)Wer öffentlich die Elemente oder die Kirche kränkt, begeht Lästerung. Der Schuldige wird der Obhut der Kirche übergeben.



    B - Mindere Vergehen


    §16 - Diebstahl


    (1) Wenn eine Person fremdes Eigentum ohne Wissen und Erlaubnis des Besitzers an sich nimmt, so ist das Diebstahl.
    (2) Das Entwendete wird zurückgegeben. Falls das nicht möglich ist, muss der Verurteilte den entstandenen Schaden ersetzen.
    (3) Dem Verurteilte wird die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.


    §17 - Zechprellerei


    (1) Wer seine Zeche nicht bezahlt, begeht Zechprellerei.
    (2) Der Verurteilte muss die Zeche bezahlen und wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §18 - Fälschung und Betrug


    (1) Wer eine Kopie herstellt und sie als Original ausgibt, begeht eine Fälschung.
    (2) Wer jemandem mit Absicht unter Vorspielung falscher Tatsachen etwas verkauft, begeht einen Betrug.
    (3) Der Verurteilte muss den Schaden ersetzen und ihm wird die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.
    (4) Wer den Namen oder das Signum der Herrscher des Nördlichen Siegels fälschlich benutzt oder missbraucht, begeht nicht nur eine Fälschung oder einen Betrug, sondern zusätzlich eine schwere Straftat. Das Ausmaß der Bestrafung obliegt der Nyame und dem Archon des Nördlichen Siegels von Mythodea.


    §19 - Verleumdung


    (1) Wer Lügen trotz besseren Wissens verbreitet, begeht eine Verleumdung.
    (2) Der Geschädigte erhält Schadensersatz, der Verurteilte wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §20 - Beleidigung


    (1) Wer jemanden in seiner Ehre kränkt, begeht eine Beleidigung.
    (2) Der Geschädigte erhält Schadensersatz und eine öffentliche Entschuldigung.
    (3) Sollte die Beleidigung gegenüber besonderen Persönlichkeiten gemäß §4(1) des Nördlichen Siegels geäußert werden, so obliegt allein dieser Person die Festlegung des Strafmaßes.


    §21 - Erpressung


    (1) Wer jemanden zwingt Geld oder Eigentum auszuhändigen oder eine Tat zu begehen, weil der Täter etwas über das Opfer weiß, was dieses schädigen könnte, wenn es öffentlich gemacht würde, begeht Erpressung.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §22 - Nötigung


    (1) Jemand, der einen Anderen zwingt, etwas gegen den eigenen Willen zu tun, begeht eine Nötigung.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §23 - Tierquälerei


    (1) Wer einem Tier unnötig Schaden zufügt, begeht Tierquälerei.
    (2) Der Schuldige wird zu einer Geldstrafe verurteilt, welche an die Reichskirche zu entrichten ist.
    (3) Wer unter vollem Bewusstsein eine Spinne tötet, begeht eine Schwere Straftat. Die Art der Bestrafung obliegt der Nyame des Nördlichen Siegels.


    §24 - Steuerhinterziehung


    (1) Wer mit Absicht falsche Erklärungen über sein Vermögen bei der Erhebung der Steuer macht, begeht Steuerhinterziehung.
    (2) Der Verurteilte muss die Steuerschuld begleichen und zusätzlich eine Geldstrafe an die Herrscher des Nördlichen Siegels entrichten.


    §25 - Freiheitsberaubung


    (1) Wer eine andere Person einsperrt, begeht Freiheitsberaubung. Ausgenommen davon ist die Festsetzung von Personen durch die Stadtwache, das Militär, das Gericht oder auf Anordnung des Senats.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §26 - Entführung


    (1) Wer jemanden mit Gewalt von einem Ort verschleppt und an einen anderen Ort bringt, begeht eine Entführung.
    (2) Der Geschädigte erhält eine Entschädigung.
    (3) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §27 - Unterschlagung


    (1) Wer im Dienste seines Herren heimlich Geld an sich nimmt, begeht eine Unterschlagung.
    (2) Der Verurteilte muss Schadensersatz leisten, verliert die rechte bzw. linke Hand und wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §28 - Körperverletzung


    (1) Wer jemanden an Körper oder Geist schädigt, begeht eine Körperverletzung. Ausnahmen hiervon bilden von Gericht oder Senat angeordnete Strafen.
    (2) Der Geschädigte erhält eine Entschädigung.
    (3) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §29 - Meineid und Falschaussage


    (1) Wer einen falschen Eid abgibt, begeht Meineid.
    (2) Wer vor Gericht eine falsche Aussage macht, begeht eine Falschaussage.
    (3) Dem Verurteilten wird die Zunge herausgeschnitten und er wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §30 - Bestechung


    (1) Wer einer Person, die im öffentlichen Leben steht, Geld oder andere Vergünstigungen mit dem Ziel einen Vorteil zu erhalten anbietet, begeht eine Bestechung.
    (2) Wer eine Person, die im öffentlichen Leben steht, Geld gibt oder andere Vergünstigungen mit dem Ziel einen Vorteil zu erhalten zukommen lässt, begeht eine Bestechung.
    (3) Täter sowie Bestochener müssen eine Geldstrafe entrichten.


    §31 - Ruhestörung


    (1) Wenn jemand die öffentliche Ruhe stört, besonders die Mittags- und die Nachtruhe, begeht er eine Ruhestörung.
    (2) Der Verurteilte wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §32 - Behinderung der Strafverfolgung


    (1) Wer Kenntnis über eine Straftat hat und diese nicht zur Anzeige bringt, behindert damit die Strafverfolgung und begeht damit selbst eine Straftat.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.



    Part III - Strafen



    §33 - Schwere Strafen


    (1) Hinrichtungen sind öffentlich als Abschreckung durchzuführen, Ausnahmen sind per Gerichtsbeschluss möglich oder gemäß §3(5).
    (2) Der Verurteilte bekommt Gelegenheit sich von Freunden und Verwandten zu verabschieden und mit einem Priester zu sprechen.
    (3) Das Gericht ist bei der Hinrichtung anwesend.
    (4) Die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Hinrichtung legt das Gericht fest.
    (5) Ist der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht anwesend, so ist das Gerichtsurteil zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu vollstrecken. In diesem Zusammenhang verlieren die oben genannten Punkte (1) bis (3) ihre Gültigkeit.


    §34 - Mittelschwere Strafen


    (1) Am Pranger darf dem Verurteilten keine Gewalt angetan werden, welche zu bleibenden Schäden an Körper und Geist führen.
    (2) Das Abtrennen der rechten bzw. linken Hand sowie das gerichtlich angeordnete Herausschneiden der Zunge werden öffentlich als Abschreckung durchgeführt.
    (3) Das Gericht ist bei der Bestrafung anwesend.
    (4) Ort und Zeitpunkt der Strafung werden durch das Gericht festgelegt.


    §35 - Mindere Strafen


    (1) Mindere Strafen, beispielsweise Stockhiebe, sind nach eigenem Ermessen des Gerichts zu verhängen.
    (2) Ort und Zeitpunkt legt das Gericht fest.
    (3) Das Gericht ist bei der Vollstreckung der Strafe anwesend.


    §36 Blutschande


    (1) In Fällen von besonders gravierender Schuld lädt der Verurteilte nicht nur Schande auf seine Person sondern auch auf seine gesamte Sippe, dies ist die Blutschande.
    (2) Entzieht sich ein Verurteilter seiner Strafung, so wird jeder nahe Verwandte seiner Familie anstatt seiner gemäß seines Verbrechens gerichtet oder in die Obhut des Senats überstellt.
    (3) Diese Vollstreckung entbindet nicht den ursprünglich Verurteilten von seiner Strafe.
    (4) Die Blutschande kann durch das Gericht sowie durch die obersten Instanzen des Reiches des Nordens verhängt werden.


    §37 Reichsbann und Vogelfreiheit


    (1) Über Personen, die besonders gravierende Schuld auf sich laden, kann durch die höchsten Instanzen des Reiches des Nördlichen Siegels von Mythodea der Reichsbann verhängt werden.
    (2) Der Reichsbann kann einzig auf Geheiß der höchsten Instanzen des Reiches aufgehoben werden.
    (3) Der Verbannte darf sich fortan dem Einflussgebiet des Reiches nicht mehr nähern, tut er es dennoch gilt er als vogelfrei.
    (4) Personen, die besonders gravierende Schuld auf sich laden, können durch die höchsten Instanzen des Reiches des Nördlichen Siegels von Mythodea für vogelfrei erklärt werden.
    (5) Vogelfreie Personen dürfen aufgrund ihrer schweren Verbrechen am Reich von jedem ohne Konsequenzen getötet werden.
    (6) Wer Vogelfreie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt, wird damit gemäß §32 selbst straftätig.
    (7) Die Vogelfreiheit kann einzig auf Geheiß der höchsten Instanzen des Reiches aufgehoben werden.


    §38 - Strafverschärfung


    Bei wiederholten Verurteilungen eines Angeklagten werden die Strafen nach Ermessen des Gerichts verschärft.



    Part IV - Militär



    §39 - Wehrpflicht


    (1) Für alle Männer und Frauen, die Bewohner des Einflussgebietes des Nördlichen Siegels von Mythodea sind, besteht die allgemeine, dreijährige Wehrpflicht.
    (2) Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat sich umgehend bei einer seinem Heimatort naheliegenden Garnison der Truppen des Nördlichen Siegels einzufinden um dort mit der militärischen Ausbildung zu beginnen.
    (3) Weigerung, Nichterscheinen oder vorzeitiges unerlaubtes Verlassen des Stützpunktes wird mit Fahnenflucht (siehe hierzu §13) gleichgesetzt und dementsprechend geahndet (siehe hierzu §36).



    Part V - Festivitäten des Nördlichen Siegels

    §40 - Gesetzliche Feiertage


    (1) In ihrer Güte und großen Fürsorge für die Bewohner des Reiches des Nördlichen Siegels, gewähren Nyame und Archon ihren Untertanen eine Reihe von Feiertagen zur Kurzweil und Erbauung. Alle Bewohner des Reiches sind von höchster Instanz dazu angehalten, an den festlichen Aktivitäten teilzunehmen.
    (2) Die Feierlichkeiten finden regelmäßig während des natürlichen Jahresrhythmus in allen Siedlungen des Reiches jeweils vom fünften bis zum achten Tag des jeweiligen Monats statt, zum Jahresbeginn am 5.I, zur Aussaat am 5. IV, zum Sommeranfang am 5.VII und zum Erntedank am 5.X .
    (3) Zusätzlich finden zur jährlichen Feier der Krönung der ehrenwerten Nyame und des Archons des Nordens am 7.VIII und am 11.VIII - Feiertag des zweiten Archons des Nordens - große Festivitäten in Paolos Trutz statt.
    (4) Fortan findet ebenfalls die Feier der Krönung des dritten Archon des Nordes - seiner Exzellenz Walays von Rabenschreys - als Festivität statt, namentlich am 8.VIII jedes Jahres.

    Erschienen als Einlage in der "Bild der Stadt", einer von vielen Gazetten des Volkes:



    Dies ist die Art und Weise, wie es schicklich ist sich zu geben als edle Dame in Paolos Trutz, der glänzenden Hauptstadt des Reiches, unter dem Schutze der Goldenen Herrin.


    Von Gisbert Fuchsbau im Auftrag von Hato – Paolos Trutz' bestem Schirmmacher!


    Es ist nun so, dass das einfache Volk der Glorie und Schönheit, der Tugend und Erhabenheit der herausragenden Persönlichkeiten nacheifert. So ist klar, dass jene, deren wunderbarer, erhabener Anblick so wenigen zuteil wird aufgrund ihrer Herrlichkeit, die Mode und Schneiderkunst des Reiches am allermeisten beeinflussen. Es ist nicht die Mode der Drow, die gewiss nicht gedacht ist für menschliche Körper, doch ist es die Grazie ihrer Exzellenz, welcher die schönen Damen der Hauptstadt nacheifern. Und auch die Senatorinnen erleuchten die niedereren Frauen mit ihrer Schönheit und ihrem Gewand.


    So ist es modisch, die Farben des Reiches zu tragen, und sich mit Dingen zu umgeben, die von feinem, vollen Grün und reinem, strahlendem Weiß sind. Auch sind solche Stoffe vorzuziehen, die aufs Aufwändigste bestickt sind und in welche Fäden von Gold uns Silber eingewoben wurden. Es wird gern gesehen, wenn die feinen Oberkleider auf den Leib der Weiber geschnürt werden – so sie denn dadurch ansehnlicher werden als zuvor – und auch das Ziermieder vom feinen Brokat als oberste Schicht zu tragen, wie man es schon bei ihrer Exzellenz bewundern durfte.


    Die wohlhabende Menschenfrau trägt gar viele feine Schichten von Kleidern, wobei jede einzelne jedoch an so manchen Stelle hervorluken darf, um bestaunt zu werden und vom guten Geschmack der Dame zu zeugen. Ganz besonders begehrt werden feine Seidenröcke mit den hauchzarten Stoffen aus Aratanashi, gern auch bestickt oder kunstvoll bemalt. Überhaupt ist es unabdingbar, dass eine Dame aus Paolos Trutz in der Öffentlichkeit immer mindestens einen Unterrock trägt und nicht nur eine Schicht Kleidung wie die Bauersfrauen auf dem Felde. Die Beine einer Städterin sind schicklich bedeckt und zumindest ihr unterstes Kleid ist bodenlang.


    Oft werden die kostbaren Oberkleider der reichen Frauen an der Taille gehalten durch ein Ziermieder, ein Korsett oder einen breiten Gürtel von feinstem Tuche wie es die Herrin von Utamakura hat, über welchem noch weitere kostbare Ziergürtel geschnürt werden, dazu Ketten und üppig Schmuck an bunten Seidenbändern.


    Die Arme und der Busen einer Frau sollte ständig bedeckt sein, denn es ist ganz und gar nicht schicklich, nackend zu sein wie die Huren und gerade die Grazie wird unterstützt von kostbarer Kleidung, die das meiste zu bedecken sucht. Eine Dame muss ihre Reize weder zur Schau stellen, noch sie verbergen, ihre Schönheit strahlt aus ihr hervor wie der goldene Glanz Magicas. Denn ist es letztendlich doch so, dass die Körper der Menschen nicht perfekt geschaffen sind und gerade im Alter so manchen Makel an sich halten. So mögen sich die Weiber züchtig kleiden, aufdass sie keine Augenschande abgeben!


    Die Damen verlangen oft Kleider, an die zweierlei Ärmel eingenäht sind. Einerseits gewöhnliche, und dann darüber noch solche, die offen sind oder auch geschnürt werden können. Oft werden sie jedoch offen getragen und hängen einfach herab. Solches ist oft bestaunt bei ihrer Durchlaucht der ehrenwerten Hochjuristin des Nordens und auch bei unserer geliebten Volkssenatorin Isabella, die uns geradezu als Leitbild der Tugendhaftigkeit dient und uns allen eine Stimme gibt im Senate!


    Die Damen der Stadt erfreuen sich am Glanz der Seide, an der Zartheit des Samtes und an der kostbaren Schwere des Brokats, doch am allermeisten genießen sie die Pracht des Schmuckes an sich. So ist es Usus, sich mit vielerlei Perlen und edlen Steinen zu schmücken, sei's, dass man sich behänge damit oder es gleich an die Gewänder näht. Die Kunstschmiede der Stadt sind Meister ihres Fachs und tüchtig noch dazu.


    Es ist nötig für die Schönheit, dass eine Frau sich gebührend frisiere und ihre Haarpracht gemäß ihres Erscheinungsbildes und Aussehens gestalte. So ist langes Haar, gleich welcher Farbe umso schöner, je gepflegter und glänzender es ist und je kunstvoller es zu Zöpfen und Mustern geflochten ist. Ihre ehrenwerte Exzellenz ist den Weibern wiederum dabei ein Vorbild, denn in der wunderbaren Haarpracht ihrer Exzellenz ist nie ein Makel. Das Haar soll geschmückt sein wiederum mit Schmuck oder Bändern und es soll gänzlich kultiviert sein und nicht strähnig oder matt. Auch ist es vorzuziehen, das Haar zu arrangieren oder in wohl überlegte Locken zu legen anstatt es einfach offen zu lassen, wie es bei den Wilden aus der Kopfhaut wächst.
    Gerne auch trägt die edle Dame einen feinen Schleier, der ihre Gestalt umspielt über dem Haar oder zusätzlich auch über dem Gesichte. Niemals soll eine hohe Frau ungepflegt aus dem Hause treten, denn wie es schon in dem geflügelten Wort unserer Protektorin heißt: „Dort wo ich herkomme, tragen nur die Huren ihr Haar offen.“ Und dies mögen alle Edlen beherzigen!
    Auch lieben die Frauen der Hauptstadt es, eine besonders blasse Haut zu haben und es ist gängig, sich mit feinen Pigmenten oder Goldstaub zu bemalen. Es darf ein feiner Duft nicht fehlen auf der Haut, oder in einem Fläschlein um den Hals getragen. Vom sechsten bis zum zehnten Monat ist Rosenblüte in Paolos Trutz, doch ist zur Vorsicht geraten! Wer wirklich etwas auf sich gibt, der duftet in dieser Zeit natürlich nicht nach dem allgegenwärtigen Dufte! Nein, die wahrhaft edlen Damen lassen sich die exotischsten Gerüche aus der alten Welt beschaffen und sind über alle Maße extravagant und wohlriechend, wenn sich doch jeder Krämer im Sommer Rosenwasser leisten kann.


    Ebenso ist es notwendig für die Frauen der höheren Gesellschaft, noch so manches Utensil zu besitzen. Es ist unabdingbar im Sommer einen kostbaren Fächer mitzuführen, sowie einen mit Seide oder Papier bespannten Schirm gegen die Hitze, wie sie in den Gassen am Alten Markt vielfach hergestellt werden und jeder weiß ja, dass Hato nur die besten Hölzer nimmt!


    Kauft Schirme bei Hato! Hato hat jetzt auch Hauben und Hüte! Kauft bei Hato am Alten Markt!

    (...)
    Doch wenden wir den Blick erneut gen Palasthügel.
    Schweifen wir hierbei nun von Westen aus mit den Augen über die vielen dunklen Giebel des Anwesens Aratanashi, so finden wir ein kurzes Stück weiter oben wiederum geschützt von festen Mauerringen jene gewaltige weiße Kuppel, die die Kurie und die anderen Räumlichkeiten des Senats beherbert.
    Nach außen hin massiv und trutzig geschlossen, so öffnet sich das Gebäude zur Seite der Großen Treppe des Palastbezirkes in mehreren von riesigen Säulen gestützen Wandelhallen, in Ballustraden mit Oberlichtern, die den Himmel freigeben und Versammlungsräumen mit Atrien, die von den besten Steinmetzen angelegt wurden.


    Tagsüber werfen bodenhohe Fenster und andernorts winzige Nieschen den hellen Schein der Sonne in einem Spiel von Licht und Schatten in jeden Raum und überall sieht man den milchig-hellen Wiederschein des Marmors, der dort allerorts sanfte Helligkeit schaft, wo kein Fenster die ehrfurchtgebietende Stille des Senats verdrängt.
    Leise Stimmen hallen wider. Mehr noch wenn man den Trubel der Welt hinter den turmhohen Eingangstoren zurücklässt und sich auf den Weg ins Innere begiebt.
    Folgt man dem Hauptgang in gerader Weise, so öffnet sich nach einigen Schritten durch Türen aus schweren, edlen Hölzern der Raum vor einem zu jener gewaltigen Kuppel, die sich von außen nur erahnen lässt.
    Ein meisterhaftes Bauwerk, gänzlich rund und freischwebend, befreit von allen Stützen, auf starke Mauern gesetzt und mit prachtvollen geometrischen Mustern verziert.
    Es zwingt den Blick nach oben. Acht winzige Öffnungen - von unten kaum erkennbar - werfen majestätische Lichtstrahlen auf jeweils einen Sitzplatz in den Reihen, die sich konzentrisch vom Mittelpunkt des Senats nach oben winden.
    Dort sitzen die jeweils stimmfähigen Senatoren, gebadet im Licht des Tages.
    Auch wenn das Jahr sich wendet, die einfallenden Strahlen sich verschieben mit der Zeit, so ist dies Wunderwerk der Baukunst so beschaffen, dass immer genau acht Sitze erleuchtet werden.


    Natürlich aber genügt es nicht einen solchen Raum mit nur jenen Strahlen zu erhellen.
    Hinter den höchsten Rängen und Ballustraden scheinen weitere, dem Auge des Betrachters verborgene Fenster zu sitzen, die dem gewaltigen Raum weiteres Licht spenden.
    Vor dem Halbrund der Sitzreihen, direkt unter der Mitte der Kuppel befindet sich ein freier Platz, auf dem wohl Referenten ihre Thesen vorbringen mögen, ein gutes Stück dahinter eine schwere geschlossene Tür, das Innerste, die Wahlkabine mit den beiden Urnen, die über Krieg und Frieden, über Schuld und Sühne, über Hunger und Wohlstand entscheiden.
    Träten wir in dieses Heiligtum der Stille, so fänden wir uns wieder in einem dunkel getäfelten Raum mit Boden von schwarzem Marmor, eng, kaum mehr als eine Zelle, mit eben jenen zwei schlichten schwarzen Marmorgefäßen, auf der einen in silbernen Lettern graviert "Zustimmung", auf der anderen "Ablehnung".
    Nur ein paar Kerzen in filigranen goldenen Ständern erhellten jenen Raum, in dem wir, wären wir Mitglieder des ehrenwerten Senats des Nördlichen Reiches uns zu entscheiden hätten, ganz allein, aber auch ganz frei.


    Doch träten wir als Senator wieder heraus aus jener dunklen Kammer, so schwarz im Vergleich zum marmornen Schein der steinernen Ränge vor uns, so würde uns klar, dass uns dieser winzige, geheimnissvolle Raum allein durch seine Art zeigen sollte, dass wir in ihm im Zentrum der Macht stehen, wie ein Hohepriester im Tempelinnersten.
    Drum müssen wir so entscheinden, dass wir auch alleine, in jener zellenhaften Kammer, frei von allen Äußerlichkeiten, von Zwist und Gier, von Freundschaft und Zuneigung, rechtfertigen können, was wir tun.
    Richtig entscheiden. Sodass wir nichts zu bereuen haben, und frei von Schuld vor des andern Auge treten können, vor das der anderen Senatoren, vor das des Volkes, doch am allermeisten vor unser eigen.


    Führte uns unser Schritt ein weiteres Stück aus der Kurie, so träten wir auf das große schwarzweiße Mosaik des Senats.
    Es erstreckt sich von der einen Seite des freien Platzes unter der Kuppel bis zur anderen, verbindet auch die beiden sich gegenüberliegenden Eingänge und reicht bis an die ersten Treppen zur Ballustrade, hoch oben über den Rängen.
    Es ist aus antrazitschwarzem und gleißend hellem Marmor, in starrer Geometrie ineinander verwoben, wie eine Rose, die sich selbst in ihrer Konzentrik immerwieder durchschneidet und überlappt, ein Kunstwerk, das die Augen schmerzen lässt.
    Scheinbar ohne Anfang und Ende winden sich die dünnen langen Felder aus Schwarz und Weiß in dem riesigen Kreis auf ein Zentrum zu, in dem der Stein so winzigfein verlegt ist, dass kein menschliches Auge mehr unterscheiden kann, welche Farbe im Strudel des Steines obsiegt. Unirdisch. Im Grau des Auges verschwimmen Hell und Dunkel.


    Doch würden wir, gegeben, wir wären Senatoren, nicht nur die kühle Stränge dieses Raumes mit dem Senat verbinden.
    Unsere Augen wären gewöhnt an die leisen Besprächungen vor dem Tagen des Senats, an das leise Trippeln von Boten, die auf Zehenspitzen hereineilten um den tagenden Senatoren eilige Botschaften zu überbringen.
    An den Geruch von duftenden Ölen und dem süßlichschmierigen Duft von Siegelwachs.
    An das laute Hallen einer einzigen kräftigen Stimme, wenn einer sich erhebt und sich ereifert, ein neues Thema zu erörtern.
    An das Kratzen von Federn auf Pergament und das leise Abklopfen von Tusche am Glas.
    An das verhaltene Rascheln von teurer Kleidung unter den schweren weißgrünen Roben, von prunkvollen Gewändern aus Seide und Brokat, reich bestickt und verziert mit eingewobenem Gold und Silber, sodass - sei's, dass ein Sonnenstrahl auf einer Senatorin Prunkgewand fällt - deren Wiederschein kleine kostbare Lichtpunkte in das Dunkel der Kuppel wirft. (...)