Gesetz des Nördlichen Reichs

  • Die Gesetze des Nördlichen Reiches

    Name des Textes: Gesetzestexte des Nördlichen Reiches
    Text-Verfasser: Judices des Nördlichen Reiches
    Herkunft des Textes: Amt der Jurisdiktion
    Erstes Erscheinen: Stand: 2018

    Gesetzestexte des Nördlichen Reiches

    1 Siegelrolle des Nördlichen Reiches

    1.1 Artikel 1 – Stellung des Gesetzes

    • Das Nördliche Reich gründet sich auf die Herrschaft der von den Elementen eingesetzten Herrscher, ihre Exzellenzen, die Nyame und der Archon des Nordens. Alle durch sie nach Artikel 3, SNR eingesetzten Ämter handeln im Namen und durch Befugnis ihrer Exzellenzen. Die Rechte und Gesetze des Nördlichen Reiches werden durch ihre eingesetzten Vertreter ausgelegt.

    1.2 Artikel 2 - Geltungsbereich

    1. Das Nördliche Recht in seiner Gesamtheit gilt innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs für jedes dort befindliche Wesen.
    2. Es verpflichtet und schützt jeden Bürger des Nördlichen Reiches.
      • (2a). Als Bürger des Nördlichen Reiches gilt, wer durch ihre Exzellenzen zum Bürger des Nördlichen Reiches erklärt wird.
    3. Für siegelfreie Gebiete oder Gebiete ungeklärten Rechtsstatus ist Für Bürger des Nördlichen Reiches anzunehmen, dass das Recht des Nördlichen Reichs ebenfalls Geltung entfaltet.
    4. Des Weiteren gilt in den Protektoraten Protektoratsrecht. Protektoratsrecht ist dem Siegelrecht unterzuordnen. Es kann Befugnisse und Verpflichtungen nur zugunsten der Siedler beeinflussen. Näheres ist in Artikel 14 SNR geregelt.

    1.3 Artikel 3 - Reichssitz

    1. Die Hauptstadt des Reichs ist Paolos Trutz. Der Stadt werden die Rechte eines Protektorats zuteil.
    2. Das Wappen des Nördlichen Reiches zeigt auf grünem Schild einen silbernen Schrägbalken mit ausgezogener gefensterter Wecke belegt mit einem schwarzen Aeris-Symbol, einem schwarzen Aqua-Symbol, einem schwarzen Terra-Symbol und einem schwarzen Ignis-Symbol in den Spitzen, sowie einem schwarzen Magica-Symbol im Fenster. Die Farben des Nördlichen Reichs sind grün und weiß.
    3. Die Repräsentation des Nördlichen Reichs innerhalb von Paolos Trutz bestimmt sich nach Nördlichen Gesetzen. Diese finden insgesamt auf die unterhalb der Stadt gelegene Siedlung nur insoweit Anwendung, wie die Vertreterin der Ilithiri dies gestattet.

    1.4 Artikel 4 - Würdenträger

    1. Für wichtige Aufgaben der Verwaltung werden Würdenträger mit besonderem Aufgabenbereich ernannt.
    2. Alle Würdenträger müssen von Nyame und Archon bestätigt werden, bevor Sie Ihre besonderen Rechte und Pflichten ausüben dürfen.
      • (2a) Der Archon bestimmt zu seiner Vertretung den Thul‘heen.
      • (2b) Die Nyame bestimmt den Neches‘Re zu ihren Diensten.
      • (2c) Das Hochamt der Jurisdiktion ist verantwortlich für die Überwachung und Einhaltung von Recht innerhalb des Nördlichen Reichs. Es berät in dieser Hinsicht den Senat und überprüft die Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung in den Protektoraten.
      • (2d) Das Hochamt für militärische Angelegenheiten berät den Archon, die Nyame und den Thul‘heen in der Kriegsführung. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben die Durchführung militärischer Handlungen, soweit es von ihm verlangt wird. (2e) Das Hochamt für Magie beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Magieanwendern. Insbesondere obliegt ihm die Anleitung von Ritualen und Zirkeln.
      • (2f) Das Hochamt für Wissenschaft & Forschung beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Alchemisten und anderen Gelehrten.
    3. Würdenträger haben durch ihr Amt keine Befehlsgewalt über Siedler.
      • (3a) Im Hinblick auf Vorhaben der Exzellenzen kann den Würdenträgern eine eingeschränkte Befehlsgewalt erteilt werden. Die Form der Einschränkung erfolgt durch die Erteilung der Gewalt seitens der Exzellenzen.
      • (3b) Ein Siedler kann belangt werden, wenn er einer Bitte eines Würdenträgers nicht nachkommt und dadurch dem Reich Schaden entsteht.
    4. Alle Beamten und Würdenträger des Nördlichen Reiches sind gegenüber anderen Beamten und Würdenträgern des Nördlichen Reiches zur Information über Ihren offiziellen Auftrag verpflichtet.
    5. Die Verwaltung und Dokumentation über die Aufgaben des Reiches trägt die Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (NORD). Die Beamten des Nördlichen Reiches sind innerhalb der NORD zusammengefasst.
      Sie wird von Seiten des Senates des Nördlichen Reiches und dem Hochamt für Jurisdiktion beraten und überwacht.

    1.5 Artikel 5 - Protektorate

    1. Das Reich wird von Archon und Nyame in Protektorate geteilt.
    2. Dem Hochamt für Jurisdiktion und dem Senat kommen beratende Aufgaben bei der Protektoratsverwaltung durch ihre Exzellenzen zu.

    1.6 Artikel 6 - Protektoren

    1. Ein Protektorat steht unter der Aufsicht des Archons oder eines von ihm eingesetzten Protektors.
    2. Jedes Protektorat hat ein Anrecht auf einen Sitz im Senat, welchen der Protektor oder von ihm eingesetzte Senatoren einnehmen, sofern die Besetzung nicht nach Protektoratsrecht bestimmt ist. Der Protektor darf nicht gleichzeitig auch Senator sein. Näheres regelt das Senatsgesetz.
    3. Den Protektoren obliegt die Entscheidung, für bestimmte Aufgaben Stellvertreter zu bestimmen. Über diese Stellvertreter müssen das Hochamt für Jurisdiktion und die Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie nachweislich informiert werden.

    1.7 Artikel 7 – Senat

    1. Der Senat hat das Recht von Archon, Nyame, Würdenträgern des Reiches oder deren Vertretern gehört zu werden.
    2. Wesen und Aufgaben des Senates regelt das Nördliche Senatsgesetz.

    1.8 Artikel 8 - Gesetze

    1. Gesetze des Nördlichen Reichs werden vom Senat unter Beratung des Hochamts für Jurisdiktion vorbereitet.
    2. Sie entfalten Geltung mit Ausfertigung durch Archon oder Nyame. Der Senat ist berechtigt, jederzeit ordnungsgemäß vorbereitete Gesetze den Exzellenzen zur Ausfertigung vorzulegen. Die Exzellenzen teilen ihre Entscheidung dem Senat spätestens einen Mond nach Erhalt nachweislich mit.
    3. Streitfragen über die Gesetze des Nördlichen Reiches werden dem Senat oder dem Hochamt für Jurisdiktion zur Beurteilung vorgelegt. Die Beurteilung muss den Exzellenzen nachweislich zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Exzellenzen teilen ihre Entscheidung dem Senat spätestens einen Mond nach Erhalt nachweislich mit.

    1.9 Artikel 9 – Dekrete

    1. In Angelegenheiten der Reichssicherheit können Archon und Nyame allgemein verbindliche Dekrete erlassen. Die Weite der Gültigkeit wird von den Exzellenzen innerhalb des Dekretes mitgeteilt.
    2. Allgemein verbindliche Dekrete nach Art. 1, 1 SNR werden zu Gesetzen, insofern sie seitens des Senates mit einer Mehrheit von 2/3 verabschiedet werden oder durch ihre Exzellenzen unter Beratung des Hochamtes für Jurisdiktion als Edikt aufgenommen werden und durch ihre Aufnahme ihren Anspruch auf Reichssicherheit nicht beeinträchtigen.

    1.10 Artikel 10 - Protektoratsrecht

    1. Der Protektor erlässt für sein Protektorat in eigener Verantwortlichkeit Recht.
    2. Protektoratsrecht muss seitens eines Senators des Protektorates oder einen durch den Protektor erhobenen Vertreter der Nordreichischen Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie nachweislich übermittelt werden.
    3. Streitfragen über Protektoratsrecht werden nach Artikel 7, 3 SNR behandelt.

    1.11 Artikel 11 - Duelle

    1. Würdenträger haben das Recht, bei bezeugtem Eingriff in ihre Kompetenzen verantwortliche Würdenträger zum Duell zu fordern.
    2. Die Taten sind im Nördlichen Kriminalgesetz festgesetzt oder können von Ihren Exzellenzen als Strafmaß festgelegt werden.
    3. Die Kontrahenten einigen sich auf einen Ausgang des Duells. Findet keine Einigung statt, endet das Duell mit der Kampfunfähigkeit eines Kontrahenten.
    4. Beide Kontrahenten haben das Recht, einen Vertreter in das Duell zu entsenden. Der Vertreter muss sein Einverständnis bezeugen.
    5. Für die Folgen eines Duells ist keiner der Duellanten strafbar zu machen.

    1.12 Artikel 12 - Rechtsprechung

    1. Die Rechtsprechung im Nördlichen Reich obliegt ausschließlich Nyame und Archon sowie in Vertretung den Iudices des Nördlichen Reiches.
    2. Bei Ungenauigkeit anderer Rechtsgrundsätze mit Geltung im Nördlichen Reich oder für Bürger des Nördlichen Reichs gilt die Siegelrolle des Nördlichen Reiches.




    2 Nördliches Senatsgesetz

    2.1 Artikel 1 - Geltungsbereich

    1. Das Senatsgesetz gilt für alle Senatoren des Nördlichen Siegels. Es regelt die Rechte und Pflichten des Senats.
    2. Senator ist, wer als Protektoratsvertreter durch den Protektor zum Senator ernannt und von den Exzellenzen in seinem Amt bestätigt wurde. Senatoren leisten gegenüber den Exzellenzen einen Eid. Der Eid endet mit Niederlegung oder Entzug des Amtes.

    2.2 Artikel 2 – Schweigepflicht

    1. Alle Senatoren und ehemaligen Senatoren haben über Abläufe innerhalb des Senates oder Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Ausübung als Senator an sie gelangt sind, Stillschweigen gegenüber allen Nicht-Bürgern des Nördlichen Siegels zu halten.
    2. Alle Senatoren und ehemaligen Senatoren haben das Recht, Bürgern des Nördlichen Reiches Stilschweigen über Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Ausübung als Senator an sie gelangt sind, zu wahren.

    2.3 Artikel 3 - Anwesenheit

    1. Wenigstens ein Senator pro Protektorat hat das Recht, bei Senatssitzungen anwesend sein.
      Sollte keiner der Senatoren bei einer Senatssitzung anwesend sein können, so ist der Protektor angehalten, die Stimme seines Protektorates an einen anderen Senator zu übertragen.
    2. Alle Senatoren müssen sich über die Inhalte der letzten Senatssitzung, über gültige Gesetze des Nördlichen Siegels sowie ihre Protektoratsgesetze und alle gültigen Dekrete Ihrer Exzellenzen informieren.
    3. Protektoren dürfen nach Rücksprache mit der Stimme des Senates ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Senats teilnehmen.

    2.4 Artikel 4 - Aufgabenbefreiung

    • Alle Senatoren haben das Recht, zwecks Teilnahme an einer Senatssitzung von anderweitigen Aufgaben im Protektorat befreit zu werden.

    2.5 Artikel 5 - Senatssitzungen

    1. Senatssitzungen werden von der Stimme des Senats oder seinem hierzu schriftlich Bevollmächtigtem einberufen. Die Sitzungen werden von der Stimme des Senats oder seinem hierzu schriftlich Bevollmächtigtem geleitet. Die Stimme des Senates erhält bei Abstimmungen mit ausgehender Stimmgleichheit eine zusätzliche Stimme.
    2. Wenn weder die Stimme des Senates noch einer seiner hierzu schriftlich Bevollmächtigten anwesend sind, so kann der Senat auch durch wenigstens 4 andere Senatoren des Nördlichen Siegels einberufen werden.
    3. Bei jeder Senatssitzung muss Protokoll geführt werden. Der Protokollführer ist zu Beginn der Senatssitzung zu bestimmen. Das Protokoll der Sitzung ist der NORD und den Exzellenzen in Abschrift zu überreichen.

    2.6 Artikel 6 - Senatsbeschlüsse

    1. Eine Senatssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, jedoch mindestens 4, aller auf einer Zusammenkunft vertretenen Protektorate direkt oder durch Stimmübertragung vertreten sind oder sein könnten. Für die Verifikation von Protektoratsrecht ist mindestens die Hälfte aller vereidigten Senatoren notwendig.
    2. Jedes Protektorat hat unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Senatoren des Protektorates maximal eine Stimme im Senat.
    3. Abstimmungen können geheim oder öffentlich sein.
    4. Ein Beschluss ist gültig, sobald er in einer ordnungsgemäßen Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit obliegt es der Stimme des Senates, die Abstimmung zu wiederholen oder sein zusätzliches Stimmrecht wahrzunehmen.
    5. Senatsbeschlüsse gelten grundsätzlich als legislative Beratung gesonderter Priorität.
      Eine Beurteilung der Beschlüsse seitens der Exzellenzen wird dem Senat innerhalb eines Mondes mitgeteilt.

    2.7 Artikel 7 – Prüfung von Protektoratsrecht

    1. Protektoratsrecht erhält Gültigkeit nach Prüfung durch den Senat.
    2. der Senat hat das Recht, Protektoratsrecht im Sinne des SNR zu prüfen und für untauglich zu befinden.
    3. Für eine Änderung oder Neueinführung von Protektoratsgesetzen ist eine einfache Mehrheit der anwesenden und an anwesende übertragenen Stimmen notwendig.



    3 Nördliches Gerichts- und Kriminalgesetz

    3.1 Artikel 1 - Geltungsbereich

    1. Die höchste richterliche Instanz des Nordens stellen die Nyame des Nordens und der Archon des Nordens dar. Ihre Urteile sind nicht anfechtbar.
    2. Richterliche Urteile können in jedem ordentlichen Gerichtsverfahren vonseiten des Hochamtes für Jurisdiktion und von den Exzellenzen bevollmächtigter Iudices gefällt werden.
    3. Protektoratsrecht wird ausschließlich von Protektoren oder von ihnen bevollmächtigten Dritten gesprochen. Eine Zuständigkeit ist nicht übertragbar.

    3.2 Artikel 2 - Anklage

    1. Prozesse gegen Bürger des Nordens sind auf Anklage einzuberufen. Dem Verantwortlichen Iudex werden nach Möglichkeit zwei Schöffen aus den Reihen des Senats beigestellt. Der Angeklagte hat das Recht, als einen benannten Schöffen einen Senator seines Protektorates zu fordern, sofern keine unverantwortliche Verzögerung des Prozesses resultiert.
    2. Angeklagte haben das Recht auf einen selbst gewählten Rechtsbeistand, sofern keine unverantwortliche Verzögerung des Prozesses resultiert.
    3. Die Anklage im Namen des Staates wird durch von den Exzellenzen ernannte Praetoren geführt.

    3.3 Artikel 3 – Ausnahmen des Art. 2

    1. Prozesse gegen Würdenträger des Nördlichen Reiches werden stets vor dem Hochamt für Jurisdiktion oder einer Höheren Stelle verhandelt.
    2. Prozesse gegen Neches‘Re oder Thul‘heen obliegen ausschließlich der Nyame und dem Archon.
    3. Prozesse gegen Diplomaten und Senatoren können nur von Nyame und Archon oder einem von Ihren Exzellenzen Bevollmächtigten entschieden werden.
    4. Wenn jemand wegen eines Vergehens angezeigt wird, so wird er so lange als unschuldig betrachtet, bis seine Schuld bewiesen ist.

    3.4 Artikel 4 - Wahrheitsfindung

    1. Der verantwortliche Iudex ist berechtigt, jedes ihr als geeignet erscheinende Mittel zur Wahrheitsfindung ein zu setzen. Im Zweifelsfall ist vor Anwendung drastischer Mittel mit dem Hochamt für Jurisdiktion Rücksprache zu halten.
    2. Nach der Prüfung aller zur Verfügung stehenden Fakten wird eine Gerichtsverhandlung eröffnet. Die zuständige Stelle ist zu öffentlicher Verhandlung angehalten.

    3.5 Artikel 5 - Urteile

    1. Nach dem Gesetz wird bestraft, wer zum Rechtsbrecher im Nördlichen Reich geworden ist.
      • (1a) Wer es unterlässt, einen Rechtsbrecher an seinem Handeln zu hindern, kann ebenfalls als Rechtsbrecher bestraft werden.
      • (1b) Wer den Versuch eines Rechtsbruchs begeht, wird bestraft, als sei er ihm gelungen.
      • (1c) Zum Rechtsbrecher wird nicht, wer in Notwehr handelt.
    2. Es kann auch bestraft werden, wer Recht außerhalb des Nördlichen Reiches gebrochen hat.
    3. Das Urteil muss im Rahmen des Rechtes des Nördlichen Reiches sowie der Schuld und den Möglichkeiten des zu Verurteilten liegen.
    4. Das Urteil ist dem Verurteilten und der Öffentlichkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Urteile sind zeitnah zu vollstrecken.

    3.6 Artikel 6 – Strafmaß und Strafen

    • Das Gericht wählt das Strafmaß nach eigenem Ermessen. Die Strafwahl hat unter der Prämisse der Prävention weiterer Strafen und des Ausgleichs begangener Strafen zu stehen. Das Gericht kann in begründeten Fällen eine mildere oder härtere Strafe wählen, als die vom Gesetz vorgesehene.


    Als Strafen entfalten Geltung in dargelegter Form

    3.6.1 § 1 – Todesstrafe

    1. Hinrichtungen sind zur Abschreckung öffentlich zu vollstrecken. Das Gericht kann in begründeten Fällen beschließen, hiervon abzuweichen.
    2. Wird das Todesurteil in Abwesenheit des Verurteilten gesprochen, wird es vollstreckt, sobald man seiner habhaft wird.
    3. Die Todesstrafe kann nicht aufgrund von Protektoratsrechtsbruch verhängt werden.
    4. Die Art der Vollstreckung hat den kulturellen Hintergründen sowie der Schwere der Tat nach angemessen zu sein.
    5. Der zum Tode Verurteilte kann den Tod durch die Schwerter Cerennas wählen.

    3.6.2 § 2 – Reichsbann

    • Der Verbannte muss das Nördliche Reich verlassen und darf es nicht wieder betreten. Für die Zuwiderhandlung kann das Gericht die Folge bestimmen. Ist keine Folge bestimmt, untersteht der Verbannte fortan nicht dem Schutz des Nördlichen Rechts.

    3.6.3 § 3 – Blutschande

    • Bringt ein Rechtsbrecher die Blutschande über sich und seine Sippe, so werden weder er noch seine Sippe fortan vom Recht des Nördlichen Reichs geschützt.

    3.6.4 § 4 – Kerkerhaft

    • Die Kerkerhaft kann gegen einen Rechtsbrecher verhängt werden, sofern und soweit es das Gericht für notwendig hält, einen weiteren Rechtsbruch zu verhindern.

    3.6.5 § 5 – Körperstrafe

    1. Im Zuge einer Strafe am Körper soll der Delinquent nicht zu Tode kommen.
    2. Nach Ermessen des Gerichtes kann die Körperstrafe unterschiedliche Formen annehmen. Beispiele hierfür sind Stockhiebe, Verstümmelung oder Folter.

    3.6.6 § 6 – Vermögensstrafe

    1. Die Strafe am Vermögen des Delinquenten soll nur in schweren Fällen auf dessen Sippe aus-gedehnt werden.
    2. Die Vermögensstrafe kann auch durch Strafarbeit geleistet werden.

    3.6.7 § 7 - Zwangsarbeit

    1. Der Verurteilte muss für eine bestimmte Zeit im Dienste des Reiches arbeiten. Während dieser Zeit hat der Verurteilte keinerlei Bürgerrechte.

    3.6.8 § 8 – Nebenstrafen

    1. Das Gericht kann bestimmen, dass einem Rechtsbrecher als weitere Strafe Ämter und Titel entzogen werden, die nicht von den Exzellenzen des Nordens verliehen wurden.
    2. Das Gericht kann unter Darlegung gesonderter Umstände weitere Strafen als die vom Gesetz vorgesehenen als Nebenstrafen verhängen.

    3.7 Artikel 8 – Rechtsbrüche

    3.7.1 § 1 – Hochverrat

    1. Der Hochverräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.
    2. Als Hochverräter gilt, wer von den Exzellenzen des Nordens als Hochverräter gezeichnet wird.

    3.7.2 § 2 – Verrat

    1. Der Verräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.
    2. Verräter ist, wer einen Hochverräter in seinem Tun unterstützt oder durch Taten nach diesem Gesetz bewusst zur Schädigung gegen die Exzellenzen des Nördlichen Reichs oder das Nördliche Reich vorgeht.

    3.7.3 § 3 – Spionage

    1. Der Spion wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    2. Spion ist, wer Geheimnisse des Reichs verrät oder dem Reich durch Weitergabe von Informationen schadet.

    3.7.4 § 4 – Sabotage

    1. Der Saboteur wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    2. Saboteur ist, wer dem Reich durch Taten gegen Werte oder durch andere Taten nach diesem oder nach Protektoratsrecht in besonderem Maße schadet.

    3.7.5 § 5 – Fahnenflucht

    1. Der Fahnenflüchtige wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    2. Fahnenflüchtiger ist, wer sich dem Militärdienst entzieht oder aus Feigheit aus einer Schlacht flieht.

    3.7.6 § 6 – Reichsbetrug

    1. Der Reichsbetrüger wird am Körper gestraft. Ihm werden die Mittel zu materiellen Gütern des Reiches entzogen. Er wird im Weiteren nach materiellem Verhältnis als Dieb bestraft.
    2. Reichsbetrüger ist, wer bewusst dem Nördlichen Reich finanziellen oder materiellen Schaden zufügt.

    3.7.7 § 7 – Meineid

    1. Der Meineidige wird am Körper gestraft.
    2. In schweren Fällen kann der Reichsbann verhängt werden.
    3. Meineidiger ist, wer etwas Unwahres als wahr beeidet.

    3.7.8 § 8 – Bestechung

    1. Der Bestecher wird am Körper gestraft. In schweren Fällen wird er des Weiteren als Verräter gestraft. Der Zugang zu dem durch die Bestechung beabsichtigtem Vorteil wird dem Bestecher lebenslänglich entzogen.
    2. Als Bestecher gilt, wer Würdenträgern des nördlichen Reiches materielles Gut zur Gewährung persönlicher Ziele anbietet.
    3. Der Bestochene wird durch Annahme der Bestechung der Sabotage schuldig gemacht. In schweren Fällen wird der Bestochene des Verrates schuldig gemacht.

    3.7.9 § 9 – Strafvereitelung

    1. Der Strafvereitler wird derselben Strafe unterzogen, die er vereitelt hat.
    2. Als Strafvereitler gilt, wer bewusst die Ausübung eines Gerichtsverfahrens, der Wahrheitsfindung rechtlicher Umstände oder eines Strafvollzuges verhindert.

    3.7.10 § 10 – Mord

    1. Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. Er soll den Tod erleiden, den er seinem Opfer antat oder einen schwereren.
    2. Mörder ist, wer aus niederem Grund oder auf verabscheuenswerte Weise eine Person tötet.

    3.7.11 § 11 – Totschlag

    1. Der Totschläger wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    2. Totschläger ist, wer eine Person tötet, ohne ein Mörder zu sein.

    3.7.12 § 12 – Gewalttat

    1. Der Gewalttäter wird am Körper gestraft.
    2. Gewalttäter ist, wer einer Person Gewalt am Körper antut.
    3. Gewalttäter ist auch, wer Gewalt an einer Sache übt. Er wird am Vermögen gestraft.

    3.7.13 § 13 – Beeinflussung

    1. Der magisch Beeinflussende wird als Strafvereitler, Erpresser und Gewalttäter gestraft.
    2. Magisch Beeinflussender ist, wer bewusst aus persönlichen Motiven heraus die freie Willensausübung eines Dritten alchemistisch oder magisch beeinflusst.

    3.7.14 § 14 – Erpressung

    1. Der Erpresser wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    2. Erpresser ist, wer einen anderem durch Drohung oder Gewalt seinen Willen aufzwingt.

    3.7.15 § 15 – Entführung

    1. Der Entführer wird am Körper gestraft. In schweren Fällen kann er auch mit dem Tode bestraft werden.
    2. Entführer ist, wer eine Person verschleppt oder sie einsperrt.

    3.7.16 § 16 – Beleidigung

    1. Der Beleidiger wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    2. Beleidiger ist, wer einen anderen durch Kundgabe seiner Missachtung in dessen Ehre verletzt.
    3. Die Beleidigung einer oder beider Ihrer Exzellenzen des Nordens ist gleichsam Hochverrat.
    4. Ein jeder Würdenträger des Reiches hat das Recht auf ein Duell als Strafe für eine Beleidigung zu wählen.
    5. Neches‘Re und Thul‘heen dürfen das Strafmaß für eine Beleidigung selbst festlegen.
    6. Sämtliche in der Siegelrolle des Nördlichen Reiches genannten Hochämter dürfen das Strafmaß für eine Beleidigung selbst festlegen.

    3.7.17 § 17 – Verleumdung

    1. Der Verleumder wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    2. Verleumder ist, wer herabwertende Unwahrheit über einen anderen kundtut.
    3. Eine Verleumdung einer oder beider Exzellenzen des Nordens ist gleichsam eine Beleidigung ist mit dem Tod zu bestrafen.
    4. Ein jeder Würdenträger des Reiches hat das Recht auf ein Duell als Strafe für eine Verleumdung zu wählen.
    5. Neches‘Re und Thul‘heen dürfen das Strafmaß für eine Verleumdung selbst festlegen.
    6. Sämtliche in der Siegelrolle des Nördlichen Reiches genannten Hochämter dürfen das Strafmaß für eine Verleumdung selbst festlegen.

    3.7.18 § 18 – Raub

    1. Der Räuber wird mit dem Tode bestraft.
    2. Räuber ist, wer fremdes Eigentum mit Gewalt an sich bringt oder sich gegen den Eigentümer mit Gewalt im Besitz fremden Eigentums behält.

    3.7.19 § 19 – Diebstahl

    1. Der Dieb wird am Körper bestraft. In schweren Fällen kann er mit dem Tode bestraft werden.
    2. Dieb ist, wer fremdes Eigentum an sich bringt oder fremdes Eigentum dem Eigentümer vorenthält.

    3.7.20 § 20 – Fälschung

    1. Der Fälscher wird am Körper oder Eigentum bestraft. Wirtschaftliche Ämter und Titel werden ihm entzogen.
    2. Fälscher ist, wer unberechtigt Dokumente oder anderes herstellt oder verändert, sodass sie für Täuschungen gebraucht werden können.

    3.7.21 § 21 – Betrug

    1. Der Betrüger wird am Körper oder Eigentum bestraft. Wirtschaftliche Kompetenzen werden ihm entzogen.
    2. Betrüger ist, wer etwas erlangt, indem er Unwahres als Wahr vorspiegelt.

    3.7.22 § 22 – Paktiererei

    1. Paktierer werden am Körper, Vermögen oder Leben gestraft.
    2. Paktierer ist, wer den Verfemten durch sein Handeln einen Vorteil verschafft, dem kein ungleich größerer Vorteil für das Land gegenüber steht.
    3. Die Abwägung liegt im Ermessen des Gerichtes.
    4. Die freiwillige Huldigung oder der freiwillige Dienst an den Verfemten wird mit dem Tode bestraft.

    3.7.23 § 23 – Ausfuhr von Nos'gorioth

    1. Ausführer werden am Körper oder am Vermögen gestraft.
    2. Ausführer ist, wer Nosgorioth außer auf ausdrückliche Erlaubnis der Exzellenzen aus dem Gebiet des Nördlichen Siegels ausführt oder an Nicht-Bürger verkauft, verschenkt oder auf andere Weise weitergibt.
    3. Der Abbau und Handel innerhalb des Nördlichen Siegels bleibt davon unberührt

    3.8 Artikel 9 - Anfechtung

    1. Bürger des Nördlichen Reiches haben das Recht, Urteile durch Gerichtsinstanzen des nördlichen Reiches den Exzellenzen zur Prüfung vorzulegen und anzufechten. Eine unrechtmäßige Anfechtung ist strafbar.

    3.9 Artikel 10 - Prozesskosten

    1. Der Verurteilte ist zur Deckung der Prozesskosten verpflichtet.
    2. Hierfür kann jeglicher Besitz beschlagnahmt werden und der Verurteilte zu Strafarbeit verurteilt werden, bis die Prozesskosten abgearbeitet sind.

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