Posts by Teroc

    Am letzten Tag des Feldzuges änderte sich dann schlagartig das Wetter. Die tiefen schneeverhangenen Winterwolken lösten sich relativ schnell und die Wärme des Sommers kehrte allmählich zurück. Innerhalb weniger Tage gab es wieder angenehme Temperaturen, in denen man sich wieder schön nass schwitzend in der Rüstung wiederfinden könnte.
    Erste Begutachtungen des direkt betroffenen Gebietes des Nan'urr Angriffs zeigte massive Schäden am Land selbst und immernoch ungezählte Erfrorene. Doch sollte das erst der Beginn der Probleme werden.
    Da der Winter in weiten Teilen des Nordens schwerst gewütet hat, sieht sich das Reich einer bisher nicht dagewesenen möglichen Hungernot gegenüber. Der Großteil aller Felder ist durch Frost, Schnee und Eis schon genug zerstört worden. Und jetzt kommen die Fluten.


    Unvorstellbare Mengen des Eises und Schnees schmilzt überall im Land gleichzeitig ab, mehr als es bisher in irgendeinem Winter gab. Und Späher alamieren noch dringender. In den Gebirgen haben sich durch die unnatürlichen Ereignisse in nicht möglichen kurzen Zeiten gewaltige Gletscher gebildet, die ebenfalls nun in Rekordzeit beginnen abzuschmelzen.
    In weiten Teilen des Nordens schwillen nun alle Flüsse bedrohlich an und treten über die Ufer. Moore werden komplett aufgeschwämmt und rollende Fluten ergießen sich in verschiedenen Gebieten in das Land. Von den Chaos-Protektoraten und Lunorth bis Neu-Kerawed und Gales Morgan über Selfiran bis zum ehemaligen Aratanashi sind die weiter steigenden Fluten angsteinflößend.
    Erst Muren und Hangrütsche sind schon die Folge. Hier soll es Lunorth und Êrengard besonders getroffen haben.


    So stürtzte in Êrengard ein kompletter Hang an der Ostseite der Kernfestung und zerstörte die Hangseitigen Mauerstrecken, einen Stall und weitere Gebäude. Ebenso ist ein großer Fels in das Dach des Bergfrieds eingeschlagen und thront nun hoch über Êrengard auf diesem.


    [Kampagnenspiel Info Kompakt: Der Winter auf Mythodea ist vorbei (bis irgendwann der normale Winter kommt). Die gesamten Schnee-, Eis- und unnatürlichen Gletschermassen schmelzen überall gleichzeitig und sorgen für kommende Sintflutartige Überschwemmungen. Gebirgs- & Hangrütsche, Muren und Fluten, welche sich nun anfangen ins Land zu ergießen. Näheres im Kampagnenspiel, beziehungsweise weiteren Eventtexten und Spiel in manchen Threads]

    Was geschah während dem Feldzug?


    Während die Massen an Kriegern und wehrfähigen Siedlern gen Kelriothar durch das Spiegelportal schritt, verschärften sich die Winteranomalien auf ganz Mythodea. Im Norden sorgten vielerorts die Schnee- und Hagelfälle dafür, dass das tägliche Leben zum Erliegen kam. Ebenso machen sich reichsweit viele Bauern ernsthafte Sorgen, um die Ernten. Der Schnee und Frost wird in weiten Teilen des Nordens für schlimme wenn nicht gar verheerende Ernteausfälle sorgen.


    Aber was dann während der großen Kämpfe in der Kelriothar gegen Firin und die Schergen der Urzweifler passierte, hätte keiner vorhersehen können.


    Am Freitag (1.Erztag Weidmond 14) des Feldzuges wurde der Norden besonders hart durch einen heimtückischen Schlag getroffen. Die Winterbringerin, eine Viinshar, und der vom Nan'urr besessene Rikan des Blutes konnten nicht durch Vorn und seine Truppen vor dem Weltenbrecher aufgehalten werden. Sie schritten durch den Weltenriss in den Norden und fanden sich in direkter Nähe zur Nordarmee Garnisonsstadt Schattenfels wieder. Ab da an begann die Katastrophe. Bevor die meisten Soldaten reagieren können, erlebten sie, wie um sie herum die Luft gefror. Die Luft wurde so kalt, dass Spucke im Flug zu Eis erstarrte. Nur die sperrischen Feuer in der Stadt konnten eine Hand voll der Verteidiger retten, damit sie später von diesen Ereignis berichten konnten.
    Die tapferene Helden, welche versuchten gegen die Winterbringerin und das Nan'urr zu ziehen, erreichten diese nicht einmal. Bevor sie sie erreichten, begannen sie zu Säulen aus gefrorenem Blut und Fleisch zu werden. Das Ende der Welt schien Nahe.


    Dieses kataklysmische Ereignis breitete sich schnell aus. Um Schattenfels sprengte das Wasser im Boden sich zu großen Eiskristallen zu formen und sprengte den stabilen Untergrund. Erst an einigen, dann an immer mehr Stellen begann der Grund einzusacken und gar komplett wegzubrechen. Der Leib Terras begann zusammenzubrechen. Teile von Schattenfels wurden von entstehenden Gruben, Löchern und Schluchten verschluckt und verschwanden einfach im dunklen Underdark.
    Währenddessen erreichten diese tiefsten aller tiefsten Temperaturen (-50°C bis -80°C) weit entfernte Städte wie Arom, Copperdale, Aubach, Cress D'Velven und Selfiran. Über fast den gesamten Vormittag hinweg sanken in weiten Teilen des Nördlichen Reiches die Möglichkeit für jedes Lebewesen überhaupt zu überleben. Schnell sprach sich in hellster Panik herum, dass es kleinere Gebiete manchmal nur in der Größe eines Häuserblocks gab, welche etwas wärmer waren und sich somit übergroße Trauben an Menschen, Orks, Elben, Duergar, Fae und ja auch Drow bildeten. Nichts blieb von den tiefen Temperaturen verschont. Da wo sie regional auftraten, machte es keinen Unterschied ob man draußen oder drinnen war, an der Oberfläche oder im tiefen Underdark. Nur Feuer und Massen an Fellen und Decken konnten das Überleben an diesem Vormittag garantieren.


    Flüsse, Moore, Teiche und Seen gefroren. Der Merkurathon war das erste Mal seit dem die Siedler den Kontinent zurückeroberten komplett gefroren, genauso wie die Flüsse Niar dal Verdir sowie dal Draix. Selbst der Quellfluss Zhennu Niar, welcher an Aubach entlang fließt, gefror komplett bis runter nach Aurum.


    Erst als scheinbar das Nan'urr und die Winterbringerin durch den Weltenriss zurück in die Kelriothar traten, wurde es schlagartig wieder wärmer (ca. -10°C bis -20°C), auch wenn es trotzdem Winter blieb.
    In einem Bereich von der Kell'Goron-Festung Calentli Tocatlco bis fast nach Muspelheim und bis fast nach Quroi Uqe begann seit dem Vormittag der Boden zu brechen. Boden sackte ab, Löcher brachen ein und neue kleine Schluchten entstanden.


    Ersten Berichten zufolge gibt es nur eine Hand voll Überlbende aus Schattenfels, wobei es diese Garnison nicht mehr gibt. Das ganze Gelände soll mehrere Dudzent Meter eingestürtzt sein und einige vermuten, dass es bis in den Underdark eingestürtzt ist. Selbst das nicht so weit entfernte Calentli Tocatlco, die größte Kell'Goron-Festung Mythodeas soll es schwer getroffen haben.
    An diesem Tag betrauert der Norden hunderte von Toten in so vielen Siedlungen und Städten.


    [Kampagnenspiel Info Kompakt: Angriff des Nan'urr und Winterbringerin mit direktem Einfluss. Schattenfels existiert nicht mehr, weitgehende Verwüstungen an der Landmasse weit um Schattenfels herum bis fast nach Quroi Uqe und Tocatlco sowie Muspelheim. Abgesackte Regionen, neue Schluchten und weite Geröllfelder.
    Im betroffenen Gebiet komplett gefrorene Gewässer. Grob 10%-20% der Bevölkerung in den Betroffenen Siedlungen erforen. Darunter: Arom, Muspelheim, Copperdale, Weidengrund, Aurum, Selfiran, Aubach, Ot-Ariyat, Luent Niar, Cress D'Velven, Kynas, Bilwissegrad, Sylvangore
    Genauere Details im Kampagnenspiel über Ereignisse]


    [img width=400]http://forum.noerdliches-siege…an-urr-Effekte-intime.jpg[/img]

    Der Feldzug stellte sich als pure Qual und ein Rennen gegen die Krono heraus. Schließlich konnten die Streiter der Elemente aber so einige Erfolge erzielen. Shey ksun Arets Heroldkörper wurde von Darin geschlächtet, Firin von Siofra vernichtet und Cel'Athun durch Tausende erschlagen. Das Nan'urr selbst konnte im letzten Moment wieder in das Kedis'drogun gesperrt werden.


    Doch was geschah in der Heimat auf Mythodea?


    Während des Feldzuges schien es so, dass die Winterbringerin und das Nan'urr mehrmals auf ganz Mythodea durch die Hilfe des Weltenbrechers in die Welt brachen und Tod und Zerstörung anrichteten. Tiefste arktische Temperaturen, unglaubliche Massen von Eis und Schnee, alles begann fast vollends zu erstarren, da wo diese Geschöpfe erschienen. Erst mit am Ende des Feldzuges konnte der Tod der Winterbringerin und das Wegbleiben des Nan'urr bestätigt werden.
    Auch ab diesem Zeitpunkt kam die Anomalie des Winters auf Mythodea zum Erliegen und die sommerlichen Temperaturen kehrten zurück.


    Doch was bleibt?
    Überall von Mythodea hört man von großen Zerstörungen durch das Nan'urr und die Winterbringerin. Kein Siegel wurde verschont. Das Reich der Rosen wurde härter als die anderen Siegel getroffen, aber der Norden... Der Norden wurde mit weitem Abstand am schlimmsten verwüstet, gar teilweise vollkommen zerstört und spürt selbst jetzt noch fortführend massiv die Auswirkungen.


    Kundschafter und Boten sind noch abzuwarten, aber dies ist gewiss: Die direkten Auswirkungen sind katastrophal. Hunderte wenn nicht tausende erfrorene Siedler, Gletscher die sich aus Gebirgen in die Ebenen schoben oder ganze Regionen, die im Nördlichen Reich einfach im Erdboden verschwanden und nun durch Schluchten geprägt werden.
    Ersten Berichten zufolge wurde während dieser Ereignisse die Winterbringerin und das Nan'urr, welches scheinbar den Rikan des Blutes okkupierte, während des Feldzuges bei Schattenfels gesehen... welches nun nicht mehr zu existieren scheint.


    Dazu schmelzen seit dem Ende des Feldzuges alle Eis- und Schneemassen mit ungeheurer Geschwindigkeit ab. Überflutungen, Muränen und Hangabrütsche in kataklysmischen Ausmaßen verwüsten aktuell den Norden.


    Die nächsten Tage und Wochen werden uns traurige Gewissheiten geben.



    [OT - Hier informieren wir euch über die nächsten Tage und Wochen, was genau mit dem Norden passiert ist und weiterhin durch Folgekatastrophen passiert]

    Überall aus dem Nördlichen Reich sind folgende Worte zu hören: Der Winter bricht herein!


    Von Raetien bis nach Vulpenwacht und Exilia bis nach Lunorth ziehen sich regional die Himmel zu. Die sommerliche Wärme Ignis' verschwindet innerhalb von Momenten und Augenblicken. Wasser gefriert und nach Regen kommt Graupel und Schnee. Eisige Winde peitschen über die Ebenen Uflednarsheims sowie durch die dichten Wälder Selfirans.
    Ernteausfälle sind schon jetzt in vielen Regionen traurige Gewissheit, ob des schauerlichen Hagels der in manchen Landstrichen niederging und darauf alles zusätzlich mit klarem weißem Schnee bedeckte. Allerorts rauchen die Kamine und von Mensch bis Drow scharen sich alle vor den Feuern, um etwas Wärme zu empfangen.
    Teils endet dieses Wetter in wenigen Orten nach einigen Stunden oder einem Tag. Jedoch dauern diese Phänomene immer länger. Besonders um Paolos Trutz, Dreistätt, Engelswacht, östlich von Firnheim und in den weiten Feldern Klah Obscores verstärken sich der Winter.


    Der Ernst der Lage wird mit einem einzigartigen Ereignis klar: Der Zhennu Niar ist in weiten Teilen oberflächlich gefroren. Man könne sogar von Torhaven an Schmiedestadt vorbei bis nach Paolos Trutz zu Fuß schreiten!
    In der Hauptstadt selber ist es nicht besser. Hier wird es von Tag zu Tag kälter und die Stadt liegt schon mitten im Sommer unter einem bis anderthalb Meter Schnee. Und der weiße Tod fällt immer weiter leise auf die pulsierende Lebensader des Nordens und droht sie zum Schweigen zu bringen.


    Hatten die Quihen'Assil Aeris', die Kristallfürsten, mit ihrem alarmierenden Ruf recht? Ist dies das Ende Mythodeas? Hört die Welt mit dem Feldzug in die Kelriothar auf zu existieren?

    [OT: Im Anhang des Posts die Zusammenfassung als PDF]


    Siegelrolle des Nördlichen Reiches


    Treu an der Seite der Ersten Schöpfung
    und mit allen Mitteln streitend,
    zu Schutz und Trutz des Nördlichen Siegels
    und zum Vorteil Aller gegenüber der Zweiten Schöpfung handelnd,
    fassen
    ihre Exzellenz, die ehrenwerte Nyame des Nordens Ka'Shalee Zress
    und ihr Archon seine Exzellenz Kop'tar


    das gesamte Nördliche Siegel zu ihrem
    Nördlichen Reich von Mitraspera.


    Abschnitt I: Das Reich
    Artikel 1
    Das Nördliche Reich gründet sich auf die Herrschaft der von Elementen eingesetzten Herrscher, namentlich der ehrenwerten Nyame Ka'Shalee Zress und ihres Archons Kop'tar.


    Artikel 2
    (1) Die Hauptstadt des Reichs ist Paolos Trutz. Der Stadt werden die Rechte eines Protektorats zuteil.
    (2) Das Wappen des Nördlichen Reichs zeigt auf grünem Schild einen silbernen Schrägbalken mit ausgezogener gefenstert Wecke; belegt mit einem schwarzen Aeris‑Symbol, einem schwarzen Aqua‑Symbol, einem schwarzen Terra‑Symbol und einem schwarzen Ignis‑Symbol in den Spitzen sowie einem schwarzen Magica‑Symbol im Fenster. Die Farben des Nördlichen Reichs sind grün und weiß.
    (3) Die Repräsentation des Nördlichen Reichs innerhalb von Paolos Trutz bestimmt sich nach Nördlichen Gesetzen. Diese finden insgesamt auf die unterhalb der Stadt gelegene Siedlung nur insoweit Anwendung, wie die Vertreterin der Drow dies gestattet.


    Artikel 3
    (1) Besondere Würdenträger werden vom Archon oder der Nyame benannt und beauftragt.
    (2) Der Archon bestimmt zu seiner Vertretung den Thul'heen.
    (3) Die Nyame bestimmt den Neches're zu ihren Diensten.


    Artikel 4
    (1) Für wichtige Aufgaben der Verwaltung werden können Archon und Nyame Würdenträger mit besonderem Aufgabenbereich (Hochämter) ernennen.
    (2) Das Hochamt der Jurisdiktion ist verantwortlich für die Überwachung der Schaffung und Einhaltung von Recht innerhalb des Nördlichen Reichs. Es berät in dieser Hinsicht den Senat und überprüft die Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung in den Protektoraten.
    (3) Das Hochamt für militärische Angelegenheiten berät den Archon, die Nyame und den Thul'heen in der Kriegsführung. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben die Durchführung militärischer Handlungen, soweit es von ihm verlangt wird.
    (4) Das Hochamt für Magie beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Magieanwendern. Insbesondere obliegt ihm die Anleitung von Ritualen und Zirkeln.
    (5) Das Hochamt für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Alchimisten und anderen Gelehrten.



    Abschnitt II: Die Protektorate
    Artikel 5
    (1) Das Reich wird von Archon und Nyame in Protektorate geteilt.
    (2) Die Aufteilung des Reiches und die Grenzen der Protektorate werden von der Nordreichischen Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (N.O.R.D.) archiviert.


    Artikel 6
    (1) Ein Protektorat steht unter der Aufsicht des Archons oder eines von ihm eingesetzten Protektors.
    (2) Die Vertretung des Protektors richtet sich nach Protektoratsrecht.
    (3) Jedes Protektorat hat ein Anrecht auf eine Stimme im Senat. Das Stimmrecht wird durch Senatoren des Protektorats oder deren Vertreter ausgeübt. Das Nähere richtet sich nach dem Recht des Protektorats.



    Abschnitt III: Der Senat
    Artikel 7
    (1) Der Senat setzt sich aus den Senatoren der Protektorate zusammen.
    (2) Archon, Nyame, Würdenträger des Reiches und deren Beauftragte sind auf deren Verlangen jederzeit zu hören.
    (3) Der Senat wird selbst oder auf Veranlassung von Archon und Nyame tätig. Eine solche Veranlassung ist insbesondere in einem Edikt zu sehen.
    (4) Das Nähere regelt ein Nördliches Gesetz über den Senat.



    Abschnitt IV: Das Recht
    Artikel 8
    (1) Gesetze des Nördlichen Reichs (Nördliche Gesetze) werden vom Senat unter Beratung des Hochamts für Jurisdiktion erlassen.
    (2) Sie entfalten Geltung mit Ausfertigung durch Archon oder Nyame.
    (3) Geltendes Recht ist in angemessener Frist dem Hochamt der Jurisdiktion zuzuleiten, auf dass es in die Bücher aufgenommen werde.


    Artikel 9
    (1) In dringenden oder wichtigen Angelegenheiten können Archon und Nyame Recht für den Einzelfall oder allgemein verbindliche erlassen.
    (2) Ein Erlass, der der Form des Artikel 8 genügt, ist ein Dekret und als solches Bestandteil der Nördlichen Gesetze.
    (3) Die Würdenträger können ihren Aufgabenbereich mittels Erlassen regeln, die vom Hochamt für Jurisdiktion archiviert werden.


    Artikel 10
    (1) Das Nördliche Recht in seiner Gesamtheit gilt innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs.
    (2) Es verpflichtet und schützt weiterhin einen jeden Siedler, welcher innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs seine Heimstatt hält.
    (3) Für siegelfreie Gebiete, Gebiete, deren Rechtsstatus unklar ist oder für solche, da Archon oder Nyame es sonst für statthaft halten, ist anzunehmen, dass das Recht des Nördlichen Reichs ebenfalls Geltung entfaltet.


    Artikel 11
    (1) Der Protektor erlässt für sein Protektorat in eigener Verantwortlichkeit Recht. Es ergänzt das Nördliche Recht und wirkt nur im jeweiligen Protektorat.
    (2) Protektoratsrecht muss vom Senat zugestimmt werden und genießt dann Vorrang vor Nördlichem Recht. Einer Zustimmung bedarf es nicht, soweit das Recht des Protektorats Bestimmungen aus der Siegelrolle auskleidet.
    (3) Es wird in die Gesetzesrolle des Protektorats eingetragen.
    (4) Es entfaltet Geltung mit Eintragung in eine Kopie der Gesetzesrolle in der Hauptstadt durch das Hochamt der Jurisdiktion.



    Abschnitt V: Die Rechtsprechung
    Artikel 12
    (1) Über Streitfragen aus Nördlichem Recht, über Streitfragen aus Protektoratsrecht, über Taten gegen Nördliches Recht und über Taten gegen Protektoratsrecht entscheidet die Rechtsprechung, die das Hochamt für Jurisdiktion auf Recht und Gesetz einrichtet.
    (2) Ihre Entscheidungen sind bindend.
    (3) Das Nähere regelt ein Nördliches Gerichtsgesetz.


    Artikel 13
    Über Streitfragen aus der Siegelrolle entscheidet das Oberste Tribunal des Nördlichen Reiches.


    Artikel 14
    Archon und Nyame können in jeder Frage ihre Gnade vor Recht ergehen lassen.



    Abschnitt VI: Schlussbestimmungen
    Artikel 15
    Änderungen an der Siegelrolle müssen einstimmig vom Senat beschlossen und von Archon und Nyame genehmigt werden. Sie entfalten Geltung mit Ausfertigung durch Archon und Nyame.






    Nördliches Senatsgesetz


    § 1 – Der Senat
    (1) Der Senat setzt sich aus den Senatoren der Protektorate zusammen.
    (2) Er erlässt und ändert die Nördlichen Gesetze.
    (3) Jedes Protektorat besitzt eine Stimme im Senat. Die Stimme kann auf andere Protektorate übertragen werden.


    § 2 – Senatoren
    (1) Senator ist, wer nach Protektoratsrecht dazu bestimmt ist und seinen Eid als Senator vor Ihrer Exzellenz, der Nyame des Nördlichen Siegels geleistet hat und dessen Titel nicht von einer der Exzellenzen aberkannt wurde.
    (2) Der rechtmäßige, unvererbliche Titel eines Mitglieds des Senats ist "Senator des Nördlichen Reiches" oder "Senatorin des Nördlichen Reiches".


    § 3 – Rechte und Pflichten der Senatoren
    (1) Senatoren steht in der Pflicht, dem Reich nach bestem Wissen und Gewissen zu dienen und die Prinzipien des Reiches zu achten und zu ehren. Sie haben allen Siedlern des Nördlichen Reiches in Anstand und Tugend zum Vorbild zu gereichen.
    (2) Jeder Senator ist zum Stillschweigen über Angelegenheiten des Senats verpflichtet. Diese Pflicht erlischt nicht, wenn der Senator aus dem Amt scheidet.
    (3) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber Würdenträgern des Nördlichen Reiches.
    (4) Jeder Senator ist berechtigt, an Sitzungen des Senats teilzunehmen.
    (5) Weitere Rechte und Pflichten können sich aus Protektoratsrecht ergeben.


    § 4 – Sitzungen
    (1) Senatssitzungen werden von der Stimme des Senats oder ihrer Vertretung einberufen.
    (2) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Stimmen abgegeben werden können.
    (3) Es wird mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt oder abgestimmt, sofern aus Nördlichen Gesetzen oder der Siegelrolle nichts anderes hervorgeht.
    (4) Abschriften der Protokolle der Senatssitzungen sind dem Hochamt der Jurisdiktion zuzuleiten.





    Nördliches Kriminalgesetz


    Abschnitt I: Über die Strafbarkeit
    § 1 – Anwendungsbereich
    (1) Nach diesem Gesetz wird bestraft, wer zum Rechtsbrecher im Nördlichen Reich geworden ist.
    (2) Es kann auch bestraft werden, wer außerhalb des Nördlichen Reiches zum Rechtsbrecher geworden ist.


    § 2 – Handeln und Unterlassen
    Wer es unterlässt, einen Rechtsbrecher an seinem Handeln zu hindern, kann ebenfalls als Rechtsbrecher bestraft werden.


    § 3 – Anstiftung
    Wer einen anderen zu dessen Rechtsbruch bewegt, kann diesem gleich bestraft werden.


    § 4 – Versuch
    Wer den Versuch eines Rechtsbruchs begeht, kann bestraft werden, als sei er ihm gelungen.


    § 5 – Notwehr
    Zum Rechtsbrecher wird nicht, wer in Notwehr für sich oder einen anderen handelt.


    § 6 – Rechtfertigung
    Zum Rechtsbrecher wird nicht, wer zur Wahrung des Rechts oder zum Schutz und im Interesse des Reiches handelt.


    § 7 – Duell
    Zum Rechtsbrecher wird ebenfalls nicht, wer die Tat in einem aufrechten Duell verübte.


    § 8 – Magische Beeinflussung
    Zum Rechtsbrecher wird ebenfalls nicht, wer nachweist, dass er durch Anwendung magischer Gewalt zur Tat gezwungen wurde.


    Abschnitt II: Über die Strafen
    § 9 – Todesstrafe
    (1) Hinrichtungen sind, der Abschreckung dienend, öffentlich zu vollstrecken. Das Gericht kann in begründeten Fällen beschließen, hiervon abzuweichen.
    (2) Wird das Todesurteil in Abwesenheit des Verurteilten gesprochen, wird es vollstreckt, sobald man seiner habhaft wird.


    § 10 – Reichsbann
    Der Verbannte verlässt das Nördliche Reich betritt es nicht wieder. Für die Zuwiderhandlung kann das Gericht die Folge bestimmen. Ist keine Folge bestimmt, untersteht der Verbannte fortan nicht dem Schutz des Nördlichen Rechts.


    § 11 – Blutschande
    Bringt ein Rechtsbrecher die Blutschande über sich und seine Sippe, so werden weder er noch seine Sippe fortan vom Recht des Nördlichen Reichs geschützt.


    § 12 – Kerkerhaft
    Die Kerkerhaft kann gegen einen Rechtsbrecher stets verhängt werden, sofern und soweit es das Gericht für notwendig hält, um einen weiteren Rechtsbruch zu verhindern.


    § 13 – Körperstrafe
    Im Zuge einer Strafe am Körper soll der Delinquent nicht zu Tode kommen.


    § 14 – Strafarbeit
    Art und Dauer der Strafverbüßung durch den Rechtsbrecher durch Arbeit steht im Ermessen des Gerichts.


    § 15 – Vermögensstrafe
    Die Strafe am Vermögen des Delinquenten soll nur in schweren Fällen auf dessen Sippe ausgedehnt werden.


    § 16 – Nebenstrafen
    (1) Das Gericht kann bestimmen, dass einem Rechtsbrecher als weitere Strafe Ämter und Titel entzogen werden, die nicht von den Exzellenzen des Nordens verliehen wurden.
    (2) Das Gericht kann geringere Strafen als die vom Gesetz vorgesehenen als Nebenstrafen verhängen.


    § 17 – Strafmaß
    Das Gericht wählt das Strafmaß nach eigenem Ermessen. Es kann in begründeten Fällen eine mildere Strafe wählen, als die vom Gesetz vorgesehene.



    Abschnitt III: Taten gegen das Reich
    § 18 – Hochverrat
    Der Hochverräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.


    § 19 – Verrat
    (1) Der Verräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.
    (2) Verräter ist, wer einen Hochverräter in seinem Tun unterstützt oder durch Taten nach diesem Gesetz gegen die Exzellenzen des Nördlichen Reichs oder das Nördliche Reich vorgeht.


    § 20 – Spionage
    (1) Der Spion wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Spion ist, wer Geheimnisse des Reichs verrät oder dem Reich durch Weitergabe von Informationen schadet.


    § 21 – Sabotage
    (1) Der Saboteur wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Saboteur ist, wer dem Reich durch Taten gegen Werte oder durch andere Taten nach diesem oder nach Protektoratsrecht in besonderem Maße schadet.
    (3) Saboteur ist ebenfalls, wer sich Weisungen, die Würdenträger nach Ihrer Zuständigkeit aus der Siegelrolle gegeben haben, widersetzt und dadurch eine schwere Folge für das Reich bedingt.


    § 22 – Fahnenflucht
    (1) Der Fahnenflüchtige wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Fahnenflüchtiger ist, wer sich dem Militärdienst entzieht oder aus Feigheit aus einer Schlacht flieht.


    § 23 – Reichsbetrug
    (1) Der Reichsbetrüger wird mindestens mit dem Reichsbann belegt.
    (2) Reichsbetrüger ist, wer zu Lasten des Reiches Unwahres als Wahres vorspiegelt.


    § 24 – Meineid
    (1) Der Meineidige wird am Körper gestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann der Reichsbann verhängt werden.
    (3) Meineidiger ist, wer etwas Unwahres als wahr beeidet.


    § 25 – Korruption
    (1) Korrumpierte werden mindestens am Vermögen gestraft.
    (2) Korrupt ist, wer mit anderem zu gegenseitigem Vorteil arbeitet und einer dieser Vorteile gegen das Recht verstößt.


    § 26 – Falsche Anklage
    (1) Der falsche Ankläger wird nach dem Gesetz bestraft, nach dem er anklagte.
    (2) Falscher Ankläger ist, wer einen anderen einer Tat bezichtigt und diese nicht beweisen kann.


    § 27 – Strafvereitelung
    (1) Den Strafvereiteler trifft die Strafe, die er vereitelte.
    (2) Es vereitelt eine Strafe, wer die Vollstreckung einer Strafe verhindert oder ihre Vollstreckung hinauszögert.



    Abschnitt IV: Taten gegen Lebewesen
    § 28 – Mord
    (1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. Er soll den Tod erleiden, den er seinem Opfer antat oder einen schwereren.
    (2) Mörder ist, wer aus niederem Grund oder auf verabscheuenswerte Weise ein Lebewesen tötet.


    § 29 – Totschlag
    (1) Der Totschläger wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Totschläger ist, wer ein Lebewesen tötet, ohne ein Mörder zu sein.


    § 30 – Gewalttat
    (1) Der Gewalttäter wird am Körper gestraft.
    (2) Gewalttäter ist, wer einem Lebewesen Gewalt am Körper antut.
    (3) Gewalttäter ist auch, wer Gewalt an einer Sache übt. Er wird am Vermögen gestraft.


    § 31 – Erpressung
    (1) Der Erpresser wird am Vermögen gestraft. In besonders schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Geht das Strafmaß einer Tat, mit der erpresst wird, über das Strafmaß nach Absatz 1 hinaus, bestimmt sich das Strafmaß der Erpressung nach der für diese Tat angedrohten Strafe.
    (3) Erpresser ist, wer einen anderem durch Drohung oder Gewalt seinen Willen aufzwingt.


    § 32 – Anwendung magischer Gewalt
    Als Gewalttäter und Erpresser wird bestraft, wer einem anderen durch magische Mittel seinen Willen aufzwingt.


    § 33 – Entführung
    (1) Der Entführer wird am Körper gestraft. In schweren Fällen kann er auch mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Entführer ist, wer eine Person verschleppt oder sie einsperrt.


    § 34 – Beleidigung
    (1) Der Beleidiger wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Beleidiger ist, wer einen anderen durch Kundgabe seiner Missachtung in dessen Ehre verletzt.
    (3) Die Beleidigung einer Exzellenz des Nordens ist gleichsam Hochverrat.


    § 35 – Verleumdung
    (1) Der Verleumder wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Verleumder ist, wer herabwertende Unwahrheit über einen anderen kundtut.


    § 36 – Ruhestörung
    (1) Der Ruhestörer wird am Körper gestraft.
    (2) Ruhestörer ist, wer anderen mit unzulässigem Lärm die Ruhe stört.


    § 37 – Taten gegen Tiere
    Rechtsbrecher nach diesem Abschnitt ist nicht, wer eine nach diesem Abschnitt beschriebene Tat gegen ein Tier übt. Dies gilt nicht, wenn die Tat gegen das Tier gegen die Sitten im Nördlichen Reiche verstößt.



    Abschnitt V: Taten gegen Werte
    § 38 – Raub
    (1) Der Räuber wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Räuber ist, wer fremdes Eigentum mit Gewalt an sich bringt oder sich gegen den Eigentümer mit Gewalt im Besitz fremden Eigentums behält.


    § 39 – Diebstahl
    (1) Der Dieb wird am Körper bestraft. In schweren Fällen kann er mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Dieb ist, wer fremdes Eigentum an sich bringt oder fremdes Eigentum dem Eigentümer vorenthält.


    § 40 – Fälschung
    (1) Der Fälscher wird höchstens am Körper bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen bringt der Fälscher Schande über sich und sein Blut.
    (3) Fälscher ist, wer unberechtigt Dokumente oder anderes herstellt oder verändert, sodass sie für Täuschungen gebraucht werden können.


    § 41 – Betrug
    (1) Der Betrüger wird höchstens am Körper bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen bringt der Betrüger Schande über sich und sein Blut.
    (3) Betrüger ist, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil Unwahres als Wahr vorspiegelt.



    Abschnitt VI: Weitere Taten
    § 42 – Lästerung
    (1) Der Lästerer wird mit dem Reichsbann belegt. In schweren Fällen kann er mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Lästerer ist, wer lästerliche Reden gegen eine im Nördlichen Reich verehrte Gottheit oder aber die Elemente Mitrasperas führt.


    § 43 – Inzucht
    Inzucht ist mit Blutschande belegt.





    Nördliches Gerichtsgesetz


    Abschnitt I: Gerichte und Zuständigkeiten
    § 1 – Protektoratsgerichte
    (1) Protektoren sind berechtigt, innerhalb ihres Protektorats und über Siedler ihres Protektorats Recht zu sprechen.
    (2) Siedler eines Protektorats, die dazu befähigt wurden, können vom Protektor als Richter eingesetzt werden.
    (3) Siedler des Nördlichen Reiches, die dazu befähigt wurden und in einem anderen Protektorat als Richter werden, können vom Protektor auch für sein eigenes Protektorat als Richter eingesetzt werden.
    (4) Gerichte nach den Absätzen 2 und 3 sind vor ihrer Einsetzung beim Hochamt für Jurisdiktion einzutragen. Der Titel im Amt der eingesetzten Richter lautet „Iudex“ oder „Iuristrix“.


    § 2 – Tribunale
    (1) Es können jederzeit durch Archon, Nyame oder das Hochamt für Jurisdiktion Tribunale eingerichtet werden, deren Zuständigkeitsbereich dem gesamten Geltungsbereich des Nördlichen Rechts entspricht. Ebenso ist jeder Siedler des Nördlichen Reiches ihrer Rechtsprechung unterworfen.
    (2) Die Zuständigkeit eines Tribunals kann von Archon, Nyame oder das Hochamt für Jurisdiktion durch Erlass begrenzt werden.
    (3) Der Titel im Amt der eingesetzten Richter lautet „Tribun“ oder „Tribuna“.


    § 3 – Oberstes Tribunal des Nördlichen Reiches
    (1) Das oberste Tribunal des Nördlichen Reiches setzt sich zusammen aus dem Iudex Maximus, seinem Stellvertreter und zwei von ihnen bestimmten Tribunen.
    (2) Es ist das höchste Gericht des Nördlichen Reiches. Seine Entscheidungen können nur von Archon und Nyame ausgesetzt oder aufgehoben werden.


    § 4 – Sachliche Zuständigkeit
    (1) Protektoratsgerichte sind in allen Streitsachen zuständig. Sie sind weiterhin in allen Strafsachen zuständig, auf die nicht ausschließlich die Todesstrafe verhängt werden kann.
    (2) Tribunale sind in allen Sachen zuständig, an denen mindestens ein Würdenträger oder Protektor oder Senator beteiligt ist. Sie sind weiterhin in allen Sachen zuständig, in denen ein Urteil eines Protektoratsgerichts angefochten werden darf. Weiter sind sie in allen Strafsachen zuständig, in denen ausschließlich die Todesstrafe verhängt werden kann.
    (3) Das Oberste Tribunal des Nördlichen Reiches ist zuständig für alle Sachen, in denen ein Urteil eines Tribunals angefochten werden darf. Weiterhin beantwortet es Streitfragen zum Nördlichen Recht und der Siegelrolle des Nördlichen Reiches, die von Archon oder Nyame, Würdenträgern, Protektoren oder dem Senat vorgelegt werden.


    § 5 – Rechtsquellen
    (1) Eine jede Rechtsprechung gründet sich auf Recht und Gesetz. Zur Erkenntnis deren Bedeutung sind die bisherige Rechtsprechung und die Lehrmeinung anerkannter Gelehrter heranzuziehen.
    (2) Für Recht wird erkannt, was in der Zuständigkeit der Rechtsprechung als allgemeine Sitte und Gewohnheit gesehen und geübt wird.
    (3) Das Gesetz wird nach seinem Wortlaut, dem Zusammenhang der Rechtssätze und deren Sinn und Zweck ausgelegt.
    (4) Urteile und Lehrsätze sind bei der Erkenntnis von Recht und Gesetz als Hilfe zu beachten.



    Abschnitt II: Verfahren in Streitsachen
    § 6 – Streitsachen
    (1) Eine Streitsache ist eine Streitigkeit, an der mindestens ein Siedler des Nördlichen Reiches beteiligt ist und die einer verbindlichen Klärung durch ein Gericht bedarf.
    (2) Eine verbindliche Klärung durch ein Gericht bedarf eine Streitigkeit, wenn eine zuvor auch anders gesuchte Lösung nicht gefunden werden kann und die Entscheidung für die Sitten und Gebräuche im Nördlichen Reich von ausreichender Erheblichkeit wäre.


    § 7 – Klageerhebung in Streitsachen
    (1) Die Klage wird bei im Protektorat des Beklagten bei dem dort zuständigen Gericht erhoben.
    (2) Bei Klageerhebung muss der Kläger dem Gericht den Sachverhalt und alle zur Entscheidung erheblichen Tatsachen und Gründe vorbringen. Er muss das begehrte Urteil benennen.
    (3) Das Gericht kann allgemein und für den Einzelfall bestimmen, dass die Klage schriftlich vorgebracht werden muss, sofern sich aus Protektoratsrecht nichts anderes ergibt.


    § 8 – Verhandlung in Streitsachen
    (1) Das Gericht hört die anwesenden Parteien und deren Zeugen nach eigenem Ermessen.
    (2) Es kann den Sachverhalt weiter erforschen.


    § 9 – Entscheidung in Streitsachen
    (1) Die Streitsache wird durch Urteil entschieden.
    (2) In besonders bedeutenden Streitsachen kann das Gericht eine Entscheidung durch Duell anordnen.
    (3) Hat das Verfahren Kosten verursacht, entscheidet das Gericht gesondert, inwieweit diese Kosten unter den Beteiligten aufgeteilt werden.


    § 10 – Entscheidungsanfechtung in Streitsachen
    (1) Eine Entscheidung in Streitsachen kann nur einmal angefochten werden.
    (2) Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn das Gericht eine grundlegende Bedeutung der Entscheidung für das Recht erkennt oder wenn Uneinigkeit über Entschlüsse im Verfahren besteht.
    (3) Kostenentscheidungen sind unanfechtbar.



    Abschnitt III: Verfahren in Strafsachen
    § 11 – Strafsachen
    Eine Strafsache ist die Verhandlung über die Bestrafung eines Rechtsbrechers.


    § 12 – Anklage in Strafsachen
    (1) Die Anklage in einer Strafsache wird beim zuständigen Gericht in dem Protektorat erhoben, in dem Recht gebrochen wurde.
    (2) Die Anklage erhebt ein Würdenträger des Reiches, ein Protektor oder der nach Protektoratsrecht dazu bestimmte.
    (3) Das Gericht kann allgemein und für den Einzelfall bestimmen, dass die Klage schriftlich vorgebracht werden muss, sofern sich aus Protektoratsrecht nichts anderes ergibt.


    § 13 – Verhandlung in Strafsachen
    (1) Der Angeklagte ist dem Gericht vorzuführen. Ihm wird die Gelegenheit gegeben, seinen Rechtsbruch zu rechtfertigen.
    (2) Das Gericht kann Zeugen nach eigenem Ermessen hören.
    (3) Es kann die Tat weiter erforschen.


    § 14 – Entscheidung in Strafsachen
    (1) Der Rechtsbrecher wird abgeurteilt.
    (2) Das Gericht kann entscheiden, dass über den Rechtsbruch durch Duell entschieden wird. Der Ankläger oder das Opfer oder die Hinterbliebenen des Opfers können diese Entscheidung verlangen.
    (3) Der Rechtsbrecher trägt die Kosten des Verfahrens.


    § 15 – Entscheidungsanfechtung in Strafsachen
    (1) Eine Entscheidung in Strafsachen kann nur einmal angefochten werden.
    (2) Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn Uneinigkeit über Entschlüsse im Verfahren besteht oder der zum Tode Verurteilte vergeblich um Gnade gefleht hat. Ebenso kann angefochten werden, wenn der Rechtsbrecher die Blutschande über sich und seine Sippe gebracht hat.



    Abschnitt IV: Verfahren in Anfechtungen
    § 16 – Verfahrensregelungen
    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regeln der ursprünglichen Verfahren für die Anfechtung entsprechend.


    § 17 – Erfolg der Anfechtung
    (1) Mit einer Entscheidung in der Anfechtung wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
    (2) Kommt das Tribunal zum selben Schluss wie das angefochtene Urteil, so bleibt es bestehen und die Anfechtung ohne Erfolg.


    § 18 – Annahme
    Das zuständige Tribunal kann die Annahme der Anfechtung ablehnen, wenn sie ersichtlich nicht zum Erfolg führen würde. Die Anfechtung bleibt dann ohne Erfolg.



    Abschnitt V: Duell
    § 19 – Entscheidung durch Duell
    (1) Das Gericht legt fest, unter welchen Bedingungen das Duell ausgefochten wird.
    (2) Das Duell findet öffentlich statt.
    (3) Das Gericht ist an das Ergebnis des Duells gebunden.


    § 20 – Vertretung
    (1) Eine jede Partei kann sich in der Ausfechtung des Duells vertreten lassen. Das Gericht kann einen Vertreter nur bei Vorliegen schwerer Gründe ablehnen.
    (2) Das Recht auf Vertretung steht einem Rechtsbrecher nur zu, wenn das Gericht dem zustimmt. Der Vertreter eines Rechtsbrechers benötigt die Zustimmung des Gerichts. Das Gericht kann bestimmen, dass er im Falle des Unterliegens gleichsam zum Rechtsbrecher wird wie derjenige, den er im Duell vertritt.



    Abschnitt VI –Urteil
    § 21 – Verkündung
    (1) In der Verkündung des Urteils nennt das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen und Gründe. In der Folge wird die Entscheidung und die Art der Vollstreckung beschrieben.
    (2) Eine Abschrift des Urteils kommt dem Hochamt für Jurisdiktion zur Archivierung zu.


    § 22 – Vollstreckung
    Urteile sind, sofern sie nicht angefochten werden, umgehend zu vollstrecken.

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    Wann: 4 Bindetag Blütenmond 14 / 30.06.2016
    Wo: Winterfeld und Umgebung


    In den letzten Tagen wehte der so übliche salzige Wind von der See über Winterfeld. Das Wetter war zwar unbeständig, jedoch warm bis schwül, was die Arbeiten mit dem Löschen von Ladungen nicht unbedingt erleichterte. Dies Tag sollte jedoch anders werden.
    Die Navigatoren hatten keine Anzeichen davon vorher nehmen können, dass der Himmel über ihnen einfach zuzog und der Wind auffrischte. Geschwängert von der salzigen Gischt peitschte dieser gegen die Relinge der vor Anker liegenden Schiffe und Boote. Der Westwind wurde immer frischer bis er begann schneidend kalt zu werden. Innerhalb einer Stunde mussten die Seemänner wärmere Kleidung anlegen und staunten nur darüber, dass kurz vorher noch fast brütender Sommer herrschte und jetzt kleine Flöckchen durch die Luft schnitten.
    Schnee und Graupel setzten langsam ein während es immer kälter und kälter wurde. Die Schiffe wurden sofort sturmfest gemacht.
    Ungläubig konnten nur die Hafenarbeiter und die Beamten aus dem Kontor die Szenerie beobachten. Die Gischt des Meeres peitschte unermüdlich gegen die Kais und die Schiffe. Kaum eine weitere Stunde später war alles weiß mit Schnee bedeckt und die Schiffe mit einer immer dicker werdenden Eisschicht bedeckt, die eifrig von Panik erfassten Decksmännern abgeklopft wurden.
    Erst in den Abendstunden klarte der Himmel auf und der Wind flaute ab. Langsam kehrte die Wärme des Sommers zurück und das Eis begann zu weinen. Es sollte noch bis zum nächsten Tag dauern, bis das Eis richtig wegzutauen begann.


    Im Rest der Region um Winterfeld herum sah es nicht besser aus. An dem Tag war die ganze Gegend von saftigen Grüntönen und einheitliches Weiß gehüllt worden, welches erst mit dem Abend begann wegzutauen.
    Viele verängstigte Bewohner entzündeten in dieser Nacht ratlos ihre Öfen, Kamine und Lagerfeuer voller Furcht unter gefrorenen Decken wieder aufzuwachen.

    Am frühen Morgen zog vor der Küste Exilias ein überraschender Sturm auf. Der Wind schnitt hart über die Klippen über die Stadt. Regen und Graupel brach für kurze Zeit herein, worauf Schnee und Hagel folgten und die Straßen eindeckten. Der restliche Tag war deutlich kühler als es sonst im Sommer um diese Jahreszeit selbst hier an Exilias Kap sein sollte. Erst zum späten Abend kehrten die sommerlichen Temperaturen zurück, nachdem der Tagessturm verschwand.

    Jubel & Huld unserem neuen Archon Kop'tar! (rechts)
    Richter & Hüter des Nordens.


    Jubel & Huld dem neuen Archon des Südens Kjeldor!


    [hr]


    All hail our new Archon Kop'tar.
    Judge (Dredd) and Warden of the North.


    All hail the new Archon of the South Kjeldor.


    Kop'tar on the right side
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    SE-Krieg Ereignisse 5 [1. Erztag Launing - 09.05.2016 bis 4. Erztag Launing - 30.05.2016]
    Da wir gerade alle extrem mit Arbeit und Studium ausgelastet sind, kommt eine geraffte Version des Ereignis raus, welche die Ereignisse zusammenfasst.

    • Die Belagerung von Vhorath
      Die Belagerung dauert schon einige Monde und zeigt nun seinen Erfolg.
      • Krieg will geplant sein
        Die Dakaraer stellten den Tunnel schließlich fertig. Mit einem koordinierten intensiven Angriff auf das östliche Kernfestungstor, welches nur ein Durchgang ohne Tor war, jedoch geschützt durch einen starken Golem des Eises konnten viele Truppen den Südlichen Strahlarmerobern. Der Golem fiel und mit ihm viele Kalephs und Shar'uhne.
        Gefolgt darauf und die Konzentrierung der Eistruppen in die Kernfestung war die Eroberung der anderen beiden Strahlarme nur eine Frage der Zeit.
        Zur letzten Woche des Launing stand selbst die Kernfestung dann kurz vor dem Fall. Immer wieder konnte man die inneren Tore einnehmen, während sich das Eis immer mehr hinter eine kreisrunde Barriere um den schon ziemlich erschöpften Essenzpool zurück zog.
          
      • Karte der Belagerung von Vhorath
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    SE-Krieg Ereignisse 5 [1. Erztag Launing - 09.05.2016 bis 4. Erztag Launing - 30.05.2016]


    Der Obelisk [Êrengard]

    Der Obelisk auf dem Marktplatz Êrengards stand inaktiv da. Magische Analysen wiesen darauf hin, dass er kaum noch Essenzen inne hatte und auch seine Umgebung nur höchstens einen Meter um ihn herum mit Essenz durchsetzt wurde. Auch regenerierte er keine neuen Essenzen.

    Die Streiter des Nordens in Êrengard erstellten schnell die nötigen Runen und brachten diese Stück für Stück an dem verfemten Objekt an. Letztendlich zerstörten sie den Obelisken, der dann zu nutzloser Essenz zerfloss.

    Der Schutz Aquas [Êrengard]

    Die Barrieren, welche durch Cullach und weitere Magier sowie Priester beschworen und gehalten wurde, hielten meist kaum länger als ein Tag und eine Nacht. Die Anstrengung diese Magie und den Schutz zu halten forderten viel und wurden auch nur, wenn es nötig war ritualisiert. Waren dann aber scheinbar effektiv.

    Das Heer des Feindes [Vor Êrengard]

    Ein wieder gewaltiges Heer marschierte auf Êrengard zu. Gespannt wurde auf den Zinnen der Festung beobachtet, in welche Richtung die Verfemten schwenken würde. Überraschenderweise marschierten sie nicht auf Êrengard zu sondern an ihr vorbei. Alle Verteidiger wurden ignoriert, diszipliniert ging der Marsch gen Xerath.

    Die Trebuchets ließen die Chance jedoch nicht vergehen und zogen los. Die großen Ladungen trafen eine undefinierte Anzahl an Rakhs und riss sie zurück in ihre schwarze Essenz.

    Der Hinterhalt [Zwischen Êrengard und Xerath]

    So wie das Heer des Eises abermals seiner Vorgänger durch das Unterholz der Shak'ttra Wälder schnitt, schnappte die Falle zu. Die Armee unter Vorn und Darin ließ Pfeile durch das Dickicht des Waldes fliegen und attackierten die langen Flanken des feindlichen Heeres. Das Schwarze Eis verteidigte sich erbittert, aber machte keine Anstalten zurückzuschlagen. Wichtig schien nur der Aufschluss des Heeres nach Xerath.

    Unzählige Rakhs wurden ihrem Ursprung zurückgeführt. Etliche Khor'ottare ebenso. Da konnten selbst die zahlreichen Kalephs und Shar'uhne nichts daran ändern. Doch war auch hier wieder klar: Hätte das Eis eine Offenisve gewollt, hätten Vorn und Darin nur eine sehr harte Chance gehabt mit diesem Heer gleichzuziehen.

    Das Land des Feindes [Xerath]

    Die Späher folgten dem Heer noch weit und machten jede Anstrengung weiter aktuelle Informationen über das Feindesgebiet zu haben. Traurigerweise stand scheinbar der Obelisk im Norden schon wieder seit einiger Zeit. Und die Massen an Schwarzen Eis um Xerath herum schienen gar unüberwindbar mit den scheinbar wenigen Truppen Vorns und Darins.

    Die Herkunft des Eises [Südliches zentrales Makur'Athon-Gebirge]

    Ein Banner des Raetischen Soldaten machte sich auf, den Verbleib ihrer Brüder und Schwestern sowie den Ursprung der ständigen Verstärkung für das Eis herauszufinden.

    Circa 40km östlich von Neu-Aslan könnte der Kriegstrupp den niedergetrampelten Pfad des Eises nachverfolgen. Ein leicht versteckter Pass eröffnete sich ihnen, welchem sie folgten. Und da lagen sie. Der vermisste Kriegstrupp oder zumindest seine Überreste, Proviant, Lagerausrüstung teilweise Kleidung. Es erschien so fast klar, dass der Trupp wohl vom Eis überrascht wurde und assimiliert wurde. Nur ein entferntes Horn konnte, etwas weiter den Pass und das Gebirge hinauf, ließ auf Überlebende hoffen. Dem Ursprung folgend errreichten sie ein hohen dichten Hain in einem kleinen Talkessel. Auf einem der Bäume lag ein geschundener und ausgezehrter Raetier. Schnell sprach er Warnung vor dem Eis aus und die Soldaten kümmerten sich um ihn.

    Kurz darauf ging die Expedition weiter und kam zum Erliegen. Der vor ihnen liegende Pass wurde von dem Schwarzen Eis blockiert. Offenbar schützten sie hier das dahinter liegende Land vor neugierigen Augen, aber auch vor dem Eindringen der Streiter des Nordens. Ab und zu waren die eisigen Parolen von weiteren Rakhs weiter oben in dem Gebirge zu hören. Mehr konnte der Raetische Trupp nicht in Erfahrung bringen und brachten sich dann weiter unten in eine sichere Stellung und brachten den Überlebenden inklusive der Informationen zurück nach Neu-Aslan und Êrengard.

    Die Forschungsexpedition [Merkurathon]

    Die Nachforschungen am Merkurathon wurden abgeschlossen. Der See wurde mittlerweile komplett umrundet aber keine weiteren Auffälligkeiten entdeckt.

    Liebe Mitspieler


    Wir möchten nun endlich mal versuchen ein Wiki über den Norden hochzuziehen. In diesem Wiki wollen wir zu allen möglichen Themen des Nördliches Reiches Informationen zur Verfügung stellen und ausarbeiten. Die Inhalte sollen hier möglichst informativ und neutral gehalten werden. Natürlich beschränken sich die Inhalte nicht nur auf IT- sondern auch auf OT-Themen. Dazu wollen wir euch gewinnen!


    Möchtet ihr mitmachen, schreibt mich per PN an mit dem Betreff "Wiki". Ihr werdet dann für einen geschlossenen Bereich freigeschaltet, in dem jeder entsprechend alle Inhalte bearbeiten kann. Bevor ihr loslegt, achtet jedoch auf entsprechende Posts zwecks Umgangsformen und Kooperation in der Arbeit an den ganzen Artikeln, Themen und Inhalten, da es sonst schnell zu Stolpereien kommen kann.


    Sobald die Sammlung an Inhalten groß genug ist, können wir darüber nachdenken, es öffentlich zu präsentieren.



    Themen im Nördlichen Reich-Rahmen werden in erster Linie schonmal dringend sein:


    • Siedlungen

    • Protektorate / Gruppierungen (IT wie OT)

    • Landstriche und Regionen

    • Geographien

    • Besondere Orte

    • Artefakte

    • Bekannte Charaktere

    • Flora und Fauna (oberirdisch und unterirdisch)

    • Politik (Nordsiegel)

    • Reisewege

    Vielleicht hat's wer schon bemerkt. Endlich gibt's im Forum ein Nordsiegel-Favicon (das kleine Icon neben dem Tabnamen oder dem Link zu unserem Forum in eurem Browser).


    Wieso haben wir bloß so lange dafür gebraucht?! Macht sich echt Schmuck jetzt.