Nördliches Kriminalgesetz

  • Nördliches Kriminalgesetz


    Abschnitt I: Über die Strafbarkeit
    § 1 – Anwendungsbereich
    (1) Nach diesem Gesetz wird bestraft, wer zum Rechtsbrecher im Nördlichen Reich geworden ist.
    (2) Es kann auch bestraft werden, wer außerhalb des Nördlichen Reiches zum Rechtsbrecher geworden ist.


    § 2 – Handeln und Unterlassen
    Wer es unterlässt, einen Rechtsbrecher an seinem Handeln zu hindern, kann ebenfalls als Rechtsbrecher bestraft werden.


    § 3 – Anstiftung
    Wer einen anderen zu dessen Rechtsbruch bewegt, kann diesem gleich bestraft werden.


    § 4 – Versuch
    Wer den Versuch eines Rechtsbruchs begeht, kann bestraft werden, als sei er ihm gelungen.


    § 5 – Notwehr
    Zum Rechtsbrecher wird nicht, wer in Notwehr für sich oder einen anderen handelt.


    § 6 – Rechtfertigung
    Zum Rechtsbrecher wird nicht, wer zur Wahrung des Rechts oder zum Schutz und im Interesse des Reiches handelt.


    § 7 – Duell
    Zum Rechtsbrecher wird ebenfalls nicht, wer die Tat in einem aufrechten Duell verübte.


    § 8 – Magische Beeinflussung
    Zum Rechtsbrecher wird ebenfalls nicht, wer nachweist, dass er durch Anwendung magischer Gewalt zur Tat gezwungen wurde.


    Abschnitt II: Über die Strafen
    § 9 – Todesstrafe
    (1) Hinrichtungen sind, der Abschreckung dienend, öffentlich zu vollstrecken. Das Gericht kann in begründeten Fällen beschließen, hiervon abzuweichen.
    (2) Wird das Todesurteil in Abwesenheit des Verurteilten gesprochen, wird es vollstreckt, sobald man seiner habhaft wird.


    § 10 – Reichsbann
    Der Verbannte verlässt das Nördliche Reich betritt es nicht wieder. Für die Zuwiderhandlung kann das Gericht die Folge bestimmen. Ist keine Folge bestimmt, untersteht der Verbannte fortan nicht dem Schutz des Nördlichen Rechts.


    § 11 – Blutschande
    Bringt ein Rechtsbrecher die Blutschande über sich und seine Sippe, so werden weder er noch seine Sippe fortan vom Recht des Nördlichen Reichs geschützt.


    § 12 – Kerkerhaft
    Die Kerkerhaft kann gegen einen Rechtsbrecher stets verhängt werden, sofern und soweit es das Gericht für notwendig hält, um einen weiteren Rechtsbruch zu verhindern.


    § 13 – Körperstrafe
    Im Zuge einer Strafe am Körper soll der Delinquent nicht zu Tode kommen.


    § 14 – Strafarbeit
    Art und Dauer der Strafverbüßung durch den Rechtsbrecher durch Arbeit steht im Ermessen des Gerichts.


    § 15 – Vermögensstrafe
    Die Strafe am Vermögen des Delinquenten soll nur in schweren Fällen auf dessen Sippe ausgedehnt werden.


    § 16 – Nebenstrafen
    (1) Das Gericht kann bestimmen, dass einem Rechtsbrecher als weitere Strafe Ämter und Titel entzogen werden, die nicht von den Exzellenzen des Nordens verliehen wurden.
    (2) Das Gericht kann geringere Strafen als die vom Gesetz vorgesehenen als Nebenstrafen verhängen.


    § 17 – Strafmaß
    Das Gericht wählt das Strafmaß nach eigenem Ermessen. Es kann in begründeten Fällen eine mildere Strafe wählen, als die vom Gesetz vorgesehene.



    Abschnitt III: Taten gegen das Reich
    § 18 – Hochverrat
    Der Hochverräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.


    § 19 – Verrat
    (1) Der Verräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.
    (2) Verräter ist, wer einen Hochverräter in seinem Tun unterstützt oder durch Taten nach diesem Gesetz gegen die Exzellenzen des Nördlichen Reichs oder das Nördliche Reich vorgeht.


    § 20 – Spionage
    (1) Der Spion wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Spion ist, wer Geheimnisse des Reichs verrät oder dem Reich durch Weitergabe von Informationen schadet.


    § 21 – Sabotage
    (1) Der Saboteur wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Saboteur ist, wer dem Reich durch Taten gegen Werte oder durch andere Taten nach diesem oder nach Protektoratsrecht in besonderem Maße schadet.
    (3) Saboteur ist ebenfalls, wer sich Weisungen, die Würdenträger nach Ihrer Zuständigkeit aus der Siegelrolle gegeben haben, widersetzt und dadurch eine schwere Folge für das Reich bedingt.


    § 22 – Fahnenflucht
    (1) Der Fahnenflüchtige wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Fahnenflüchtiger ist, wer sich dem Militärdienst entzieht oder aus Feigheit aus einer Schlacht flieht.


    § 23 – Reichsbetrug
    (1) Der Reichsbetrüger wird mindestens mit dem Reichsbann belegt.
    (2) Reichsbetrüger ist, wer zu Lasten des Reiches Unwahres als Wahres vorspiegelt.


    § 24 – Meineid
    (1) Der Meineidige wird am Körper gestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann der Reichsbann verhängt werden.
    (3) Meineidiger ist, wer etwas Unwahres als wahr beeidet.


    § 25 – Korruption
    (1) Korrumpierte werden mindestens am Vermögen gestraft.
    (2) Korrupt ist, wer mit anderem zu gegenseitigem Vorteil arbeitet und einer dieser Vorteile gegen das Recht verstößt.


    § 26 – Falsche Anklage
    (1) Der falsche Ankläger wird nach dem Gesetz bestraft, nach dem er anklagte.
    (2) Falscher Ankläger ist, wer einen anderen einer Tat bezichtigt und diese nicht beweisen kann.


    § 27 – Strafvereitelung
    (1) Den Strafvereiteler trifft die Strafe, die er vereitelte.
    (2) Es vereitelt eine Strafe, wer die Vollstreckung einer Strafe verhindert oder ihre Vollstreckung hinauszögert.



    Abschnitt IV: Taten gegen Lebewesen
    § 28 – Mord
    (1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. Er soll den Tod erleiden, den er seinem Opfer antat oder einen schwereren.
    (2) Mörder ist, wer aus niederem Grund oder auf verabscheuenswerte Weise ein Lebewesen tötet.


    § 29 – Totschlag
    (1) Der Totschläger wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
    (2) Totschläger ist, wer ein Lebewesen tötet, ohne ein Mörder zu sein.


    § 30 – Gewalttat
    (1) Der Gewalttäter wird am Körper gestraft.
    (2) Gewalttäter ist, wer einem Lebewesen Gewalt am Körper antut.
    (3) Gewalttäter ist auch, wer Gewalt an einer Sache übt. Er wird am Vermögen gestraft.


    § 31 – Erpressung
    (1) Der Erpresser wird am Vermögen gestraft. In besonders schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Geht das Strafmaß einer Tat, mit der erpresst wird, über das Strafmaß nach Absatz 1 hinaus, bestimmt sich das Strafmaß der Erpressung nach der für diese Tat angedrohten Strafe.
    (3) Erpresser ist, wer einen anderem durch Drohung oder Gewalt seinen Willen aufzwingt.


    § 32 – Anwendung magischer Gewalt
    Als Gewalttäter und Erpresser wird bestraft, wer einem anderen durch magische Mittel seinen Willen aufzwingt.


    § 33 – Entführung
    (1) Der Entführer wird am Körper gestraft. In schweren Fällen kann er auch mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Entführer ist, wer eine Person verschleppt oder sie einsperrt.


    § 34 – Beleidigung
    (1) Der Beleidiger wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Beleidiger ist, wer einen anderen durch Kundgabe seiner Missachtung in dessen Ehre verletzt.
    (3) Die Beleidigung einer Exzellenz des Nordens ist gleichsam Hochverrat.


    § 35 – Verleumdung
    (1) Der Verleumder wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
    (2) Verleumder ist, wer herabwertende Unwahrheit über einen anderen kundtut.


    § 36 – Ruhestörung
    (1) Der Ruhestörer wird am Körper gestraft.
    (2) Ruhestörer ist, wer anderen mit unzulässigem Lärm die Ruhe stört.


    § 37 – Taten gegen Tiere
    Rechtsbrecher nach diesem Abschnitt ist nicht, wer eine nach diesem Abschnitt beschriebene Tat gegen ein Tier übt. Dies gilt nicht, wenn die Tat gegen das Tier gegen die Sitten im Nördlichen Reiche verstößt.



    Abschnitt V: Taten gegen Werte
    § 38 – Raub
    (1) Der Räuber wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Räuber ist, wer fremdes Eigentum mit Gewalt an sich bringt oder sich gegen den Eigentümer mit Gewalt im Besitz fremden Eigentums behält.


    § 39 – Diebstahl
    (1) Der Dieb wird am Körper bestraft. In schweren Fällen kann er mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Dieb ist, wer fremdes Eigentum an sich bringt oder fremdes Eigentum dem Eigentümer vorenthält.


    § 40 – Fälschung
    (1) Der Fälscher wird höchstens am Körper bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen bringt der Fälscher Schande über sich und sein Blut.
    (3) Fälscher ist, wer unberechtigt Dokumente oder anderes herstellt oder verändert, sodass sie für Täuschungen gebraucht werden können.


    § 41 – Betrug
    (1) Der Betrüger wird höchstens am Körper bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen bringt der Betrüger Schande über sich und sein Blut.
    (3) Betrüger ist, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil Unwahres als Wahr vorspiegelt.



    Abschnitt VI: Weitere Taten
    § 42 – Lästerung
    (1) Der Lästerer wird mit dem Reichsbann belegt. In schweren Fällen kann er mit dem Tode bestraft werden.
    (2) Lästerer ist, wer lästerliche Reden gegen eine im Nördlichen Reich verehrte Gottheit oder aber die Elemente Mitrasperas führt.


    § 43 – Inzucht
    Inzucht ist mit Blutschande belegt.

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    KIA<br />ehemals offizieller Stellvertreter des Judex<br />Tzeentch-Anhänger

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