Siegelrolle des Nördlichen Reiches


  • Treu an der Seite der Ersten Schöpfung
    und mit allen Mitteln streitend,
    zu Schutz und Trutz des Nördlichen Siegels
    und zum Vorteil Aller gegenüber der Zweiten Schöpfung handelnd,
    fassen
    ihre Exzellenz, die ehrenwerte Nyame des Nordens Ka'Shalee Zress
    und ihr Archon seine Exzellenz Kop'tar


    das gesamte Nördliche Siegel zu ihrem
    Nördlichen Reich von Mitraspera.


    Abschnitt I: Das Reich
    Artikel 1
    Das Nördliche Reich gründet sich auf die Herrschaft der von Elementen eingesetzten Herrscher, namentlich der ehrenwerten Nyame Ka'Shalee Zress und ihres Archons Kop'tar.


    Artikel 2
    (1) Die Hauptstadt des Reichs ist Paolos Trutz. Der Stadt werden die Rechte eines Protektorats zuteil.
    (2) Das Wappen des Nördlichen Reichs zeigt auf grünem Schild einen silbernen Schrägbalken mit ausgezogener gefenstert Wecke; belegt mit einem schwarzen Aeris‑Symbol, einem schwarzen Aqua‑Symbol, einem schwarzen Terra‑Symbol und einem schwarzen Ignis‑Symbol in den Spitzen sowie einem schwarzen Magica‑Symbol im Fenster. Die Farben des Nördlichen Reichs sind grün und weiß.
    (3) Die Repräsentation des Nördlichen Reichs innerhalb von Paolos Trutz bestimmt sich nach Nördlichen Gesetzen. Diese finden insgesamt auf die unterhalb der Stadt gelegene Siedlung nur insoweit Anwendung, wie die Vertreterin der Drow dies gestattet.


    Artikel 3
    (1) Besondere Würdenträger werden vom Archon oder der Nyame benannt und beauftragt.
    (2) Der Archon bestimmt zu seiner Vertretung den Thul'heen.
    (3) Die Nyame bestimmt den Neches're zu ihren Diensten.


    Artikel 4
    (1) Für wichtige Aufgaben der Verwaltung werden können Archon und Nyame Würdenträger mit besonderem Aufgabenbereich (Hochämter) ernennen.
    (2) Das Hochamt der Jurisdiktion ist verantwortlich für die Überwachung der Schaffung und Einhaltung von Recht innerhalb des Nördlichen Reichs. Es berät in dieser Hinsicht den Senat und überprüft die Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung in den Protektoraten.
    (3) Das Hochamt für militärische Angelegenheiten berät den Archon, die Nyame und den Thul'heen in der Kriegsführung. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben die Durchführung militärischer Handlungen, soweit es von ihm verlangt wird.
    (4) Das Hochamt für Magie beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Magieanwendern. Insbesondere obliegt ihm die Anleitung von Ritualen und Zirkeln.
    (5) Das Hochamt für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Alchimisten und anderen Gelehrten.



    Abschnitt II: Die Protektorate
    Artikel 5
    (1) Das Reich wird von Archon und Nyame in Protektorate geteilt.
    (2) Die Aufteilung des Reiches und die Grenzen der Protektorate werden von der Nordreichischen Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (N.O.R.D.) archiviert.


    Artikel 6
    (1) Ein Protektorat steht unter der Aufsicht des Archons oder eines von ihm eingesetzten Protektors.
    (2) Die Vertretung des Protektors richtet sich nach Protektoratsrecht.
    (3) Jedes Protektorat hat ein Anrecht auf eine Stimme im Senat. Das Stimmrecht wird durch Senatoren des Protektorats oder deren Vertreter ausgeübt. Das Nähere richtet sich nach dem Recht des Protektorats.



    Abschnitt III: Der Senat
    Artikel 7
    (1) Der Senat setzt sich aus den Senatoren der Protektorate zusammen.
    (2) Archon, Nyame, Würdenträger des Reiches und deren Beauftragte sind auf deren Verlangen jederzeit zu hören.
    (3) Der Senat wird selbst oder auf Veranlassung von Archon und Nyame tätig. Eine solche Veranlassung ist insbesondere in einem Edikt zu sehen.
    (4) Das Nähere regelt ein Nördliches Gesetz über den Senat.



    Abschnitt IV: Das Recht
    Artikel 8
    (1) Gesetze des Nördlichen Reichs (Nördliche Gesetze) werden vom Senat unter Beratung des Hochamts für Jurisdiktion erlassen.
    (2) Sie entfalten Geltung mit Ausfertigung durch Archon oder Nyame.
    (3) Geltendes Recht ist in angemessener Frist dem Hochamt der Jurisdiktion zuzuleiten, auf dass es in die Bücher aufgenommen werde.


    Artikel 9
    (1) In dringenden oder wichtigen Angelegenheiten können Archon und Nyame Recht für den Einzelfall oder allgemein verbindliche erlassen.
    (2) Ein Erlass, der der Form des Artikel 8 genügt, ist ein Dekret und als solches Bestandteil der Nördlichen Gesetze.
    (3) Die Würdenträger können ihren Aufgabenbereich mittels Erlassen regeln, die vom Hochamt für Jurisdiktion archiviert werden.


    Artikel 10
    (1) Das Nördliche Recht in seiner Gesamtheit gilt innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs.
    (2) Es verpflichtet und schützt weiterhin einen jeden Siedler, welcher innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs seine Heimstatt hält.
    (3) Für siegelfreie Gebiete, Gebiete, deren Rechtsstatus unklar ist oder für solche, da Archon oder Nyame es sonst für statthaft halten, ist anzunehmen, dass das Recht des Nördlichen Reichs ebenfalls Geltung entfaltet.


    Artikel 11
    (1) Der Protektor erlässt für sein Protektorat in eigener Verantwortlichkeit Recht. Es ergänzt das Nördliche Recht und wirkt nur im jeweiligen Protektorat.
    (2) Protektoratsrecht muss vom Senat zugestimmt werden und genießt dann Vorrang vor Nördlichem Recht. Einer Zustimmung bedarf es nicht, soweit das Recht des Protektorats Bestimmungen aus der Siegelrolle auskleidet.
    (3) Es wird in die Gesetzesrolle des Protektorats eingetragen.
    (4) Es entfaltet Geltung mit Eintragung in eine Kopie der Gesetzesrolle in der Hauptstadt durch das Hochamt der Jurisdiktion.



    Abschnitt V: Die Rechtsprechung
    Artikel 12
    (1) Über Streitfragen aus Nördlichem Recht, über Streitfragen aus Protektoratsrecht, über Taten gegen Nördliches Recht und über Taten gegen Protektoratsrecht entscheidet die Rechtsprechung, die das Hochamt für Jurisdiktion auf Recht und Gesetz einrichtet.
    (2) Ihre Entscheidungen sind bindend.
    (3) Das Nähere regelt ein Nördliches Gerichtsgesetz.


    Artikel 13
    Über Streitfragen aus der Siegelrolle entscheidet das Oberste Tribunal des Nördlichen Reiches.


    Artikel 14
    Archon und Nyame können in jeder Frage ihre Gnade vor Recht ergehen lassen.



    Abschnitt VI: Schlussbestimmungen
    Artikel 15
    Änderungen an der Siegelrolle müssen einstimmig vom Senat beschlossen und von Archon und Nyame genehmigt werden. Sie entfalten Geltung mit Ausfertigung durch Archon und Nyame.



    [hr]
    Gezeichnet
    Iudex Secundus Optimus Solidus
    im Auftrag von
    Khorass Terennio
    der Träger des Hochamt für Jurisdiktion und Iudex Maximus des Nördlichen Reiches
    im 5. Monat des 9. Jahres n.G.d.R.

  • Ich habe sie einmal ins pdf Format gebracht.

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    ~~Dies soll euch erinnern, warum ihr einst Angst vor der Dunkelheit hattet.~~

    ~~Ich? Ich hatte schon so viele Namen, alte Namen, die nur der Wind und die Wogen aussprechen können. Ich bin der Sturm und das Lied des Eises und des Schreckens Vorbote... Ich bin ... Die Wandel, der durch die Stürme treibt...~~