Nördliches Wehrgesetz

  • Nördliches Wehrgesetz
    Abschnitt 1: Für wen gilt dieses Gesetz?
    Artikel 1
    (1) Das Wehrgesetz gilt für den Thul-Heen des Nordens.
    (2) Das Wehrgesetz gilt für das Hochamt für Militärische Angelegenheiten.
    (3) Das Wehrgesetz gilt für alle Soldaten des Nördlichen Reiches.
    (4) Das Wehrgesetz gilt nicht für die Archontengarde.


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    Die weitere Ausgestaltung obliegt dem Hochamt für Militärische Angelegenheiten sowie dem Senat. Das Amt für Jurisdiktion hat hierbei beratende Funktion.

    KIA<br />ehemals offizieller Stellvertreter des Judex<br />Tzeentch-Anhänger

    Einmal editiert, zuletzt von Iudex Secundus Optimus Solidus ()

  • Das Wehrrecht sollte die gestalt von Einzelanweisungen haben, die für die jeweilige Einheit(en) herausgegeben werden. die haben keinen gesetzescharakter und können einfach bei Bedarf angepasst werden. Sie sind trotzdem verbindlich. (eine klare Normenpyramide mit Kollisions- und Konkurenzreglungen braucht es nicht, da die Exzellenzen das letzte Wort haben und alles nach ihrem willen auszulegen ist)