Nördliches Wehrgesetz
Abschnitt 1: Für wen gilt dieses Gesetz?
Artikel 1
(1) Das Wehrgesetz gilt für den Thul-Heen des Nordens.
(2) Das Wehrgesetz gilt für das Hochamt für Militärische Angelegenheiten.
(3) Das Wehrgesetz gilt für alle Soldaten des Nördlichen Reiches.
(4) Das Wehrgesetz gilt nicht für die Archontengarde.
[hr]
Die weitere Ausgestaltung obliegt dem Hochamt für Militärische Angelegenheiten sowie dem Senat. Das Amt für Jurisdiktion hat hierbei beratende Funktion.