GGuSK - Grundgesetz und Strafkatalog des Nördlichen Siegels von Mythodea

  • Grundgesetz und Strafkatalog des Nördlichen Siegels von Mythodea



    Part I - Allgemeines



    §1 - Zweck


    Sinn und Zweck dieses Grundgesetzes ist es, im gesamten nördlichen Reich des Kontinents Mythodea den Kanon eines allgemein gültigen und einheitlichen Rechtes zu verlautbaren und damit jedwede Willkür abzuschaffen. Stets und vor allen Dingen soll die Freiheit und die Sicherheit der Allgemeinheit beachtet werden und das Ziel aller staatlichen Gewalt sein.
    Es soll als Richtlinie und Leitfaden für all diejenigen gelten, die im Nördlichen Siegel Schutz und Heimat suchen ihnen ein sicheres, wohlhabendes und freies Leben garantieren, ungeachtet ihrer Herkunft.
    Alle Wesen sind vor den Augen der Elemente gleich und so obliegt es diesem Reich mit seinen Gesetzen die Freiheit und die Rechte all jener, welche den Elementen folgen, zu schützen und zu verteidigen, mit allen ihm gegebenen Mitteln.


    §2 - Gültigkeit und Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetzbuch ist für das gesamte Territorium des Nördlichen Siegels von Mythodea verbindlich.
    (2) Es gilt für alle Personen, welche sich im Reich aufhalten, folglich haben sich alle mit Einreise in das Land der gültigen Rechtssprechung zu unterwerfen. Jede Person hat sich im Vorfeld über die Gesetze zu informieren und erklärt sich mit Betreten des Einflussbereiches des Nördlichen Siegels damit einverstanden.
    (3) Das Gesetz tritt sofort nach Veröffentlichung in Kraft und ist bis auf Weiteres gültig. Änderungen und Widerruf bedürfen keiner außerordentlichen Verkündung und werden über Stadtschreier bekannt gegeben.


    §3 - Straffähigkeit


    (1) Jeder ist schuldfähig, wenn der Richter dies entscheidet.
    (2) Für Kinder unter 14 Jahren sind in der Regel die Eltern verantwortlich und können zur Rechenschaft gezogen werden, sofern das Gericht dies anordnet.
    (3) Geisteskranke sind bedingt schuldfähig. Ein Medikus oder ein Priester haben über die Geisteskrankheit zu befinden. Über eine ständige Unterbringung oder Strafmilderung entscheidet alleine das Gericht.
    (4) Jemand, der durch Magie beeinflusst wurde und nicht Herr seiner Sinne war, kann für sein Tun verantwortlich gemacht werden, sofern er ein Vergehen einer dritten Person an sich nicht nachweisen kann. Dem Angeklagten wird durch das Gericht ein Ultimatum gesetzt, in welchem er seine Beeinflussung beweisen kann.
    (5) Angehörige des Adels sind voll straffähig. Es obliegt der Jurisdiktion ihnen ein gesondertes Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit aufzuerlegen.


    §4 - Diplomaten, Würdenträger und besondere Personen


    (1) Würdenträger sind Personen, welche von den Elementen oder deren Vertretern im Nördlichen Siegel in diesen Stand gehoben wurden.
    (2) Weltlicher Adel, welcher außerhalb von Mythodea verliehen wurde, hat im Nördlichen Siegel keinen Bestand.
    (3) Nyame und Archon haben mit dem entsprechenden Respekt behandelt zu werden. Id est:
    (3.1) Die korrekte Anrede, mit welcher Nyame und Archon angesprochen werden, lautet in beiden Fällen "Eure Exzellenz".
    (3.2) Bei jeglicher Unterredung mit Nyame oder Archon hat die das Gespräch suchende Person vor ihnen zu knien, der Blick ist dabei gen Boden zu richten. Ausnahmen hiervon stellen lediglich Würdenträger auf oder über dem Stand einer Nyame oder eines Archons dar.
    (3.3) Der gemeine Gesprächsuchende hat einen Abstand von 10 Metern zu wahren und zu warten, bis er heran gebeten wird.
    (4) Bei schweren Vergehen kann der Diplomat durch den Senat seines Status enthoben werden. Schwere Vergehen sind Straftaten, die mit der Todesstrafe belegt werden – siehe hierzu II.A - oder von Gericht oder Senat als solche deklariert werden.
    (5) Über einen Landesverweis bei einer Straftat entscheidet der Senat.
    (6) Ein Diplomat oder Würdenträger kann bei Verdacht auf Spionage oder Begehen einer Straftat bis zur Klärung des Falles festgesetzt werden.
    (7) Verliert ein Diplomat seinen Status in Folge einer Straftat, spürt er den vollen Umfang des Gesetzes.


    §5 – Gnadengesuch und Einspruch


    (1) Ein schriftliches Gnadengesuch kann dem Gericht unmittelbar nach der Verurteilung vorgelegt werden. Ausnahmen gemäß §11
    (2) Die Strafvollstreckung wird aufgeschoben, solange das Verfahren andauert, jedoch bleibt der Verurteilte in Gewahrsam.
    (3) Das Gericht hat sich in jedem Falle der Entscheidung der höheren Instanzen zu fügen. Diese ist gegeben durch die diesbezüglich von den Elementen verliehenen Titel.
    (4) Entscheidet der Senat oder sein Vorsitz gegen das Gesuch, so wird die Strafe schnellstmöglich vollstreckt.
    (5) Das Gnadengesuch kann nur bei schweren Vergehen eingereicht werden (siehe II).
    (6) Der Verurteilte und der Kläger haben das Recht Einspruch gegen das Urteil zu erheben.
    (7) Der Einspruch muss schriftlich an das Gericht eingereicht werden.
    (8) Das Gericht entscheidet in der Sitzung über eine Neuverhandlung.
    (9) Die Strafausübung wird nicht aufgeschoben und der Verurteilte bleibt bis zur Vollstreckung in Haft.
    (10) Bei Freispruch muss der Angeklagte innerhalb des Orts bleiben und sich einmal am Tag bei der Wache melden. Weitere Auflagen sind möglich. Alles Weitere regelt das Gericht.


    §6 – Steuern
    (1) Der Senat bestimmt die Summe der jährlich zu entrichtenden allgemeinen Abgaben gemäß der Bedürfnisse des Reiches um das Funktionieren der öffentlichen Instanzen zu gewährleisten und sie somit wiederum der Bevölkerung zu Gute kommen lassen zu können.
    (2) Die Abgaben werden von den jeweiligen Steuereintreibern in allen Siedlungen des Nördlichen Siegels eingetrieben.
    (3) Die Höhe der Abgaben richtet sich hierbei nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der zu versorgenden Familienmitglieder. Ab dem dritten Kinde werden dem Zahlenden für jedes weitere Kind 5% des Steuerbetrags erlassen.



    Part II - Vergehen und Straffälligkeiten



    A - Schwere Vergehen


    §7 - Tötung


    (1) Das Töten einer anderen Person wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Ausgenommen sind Einsätze der lokalen Streitkräfte, Duelle (siehe §7.4), Notwehr, vom Gericht angeordnete Hinrichtungen und Anordnungen des Senats oder der Kirche des Nördlichen Siegels im Sinne von §1.
    (3) Der Versuch jemanden zu töten wird wie die vollendete Tat geahndet.
    (4) Das Recht auf ein Duell obliegt einem jeden Bürger des Nördlichen Siegels.
    (5) Wenn eine Person von einer Anderen angegriffen wird und diese sich nur durch Gewalt wehren kann, ist dies Notwehr. Kommt der Angreifer zu Schaden, so wird der Angegriffene nicht bestraft.


    §8 - Spionage


    Wer für eine andere Macht arbeitet, mit dem Ziel Geheimnisse des Landes weiter zu geben, ist ein Spion und wird mit dem Tode bestraft.


    §9 - Sabotage


    (1) Wer durch Zerstörung von Eigentum des Reiches oder der Kirche die öffentliche Ordnung stört, begeht Sabotage und wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Wer jenes Eigentum mutwillig beschädigt oder beschmutzt bringt die Schande hierfür über sich und sein Geblüt (siehe §36).
    (3) Wer gegen das Reich hetzt und damit die öffentliche Ordnung stört, ist des Todes.
    (4) Wer aktiv an der Aufhebung der bestehenden Ordnung arbeitet, ist des Todes.


    §10 - Raub


    Wenn eine Person sich mit Gewalt fremdes Eigentum aneignet, so ist das Raub und wird mit dem Tode bestraft.


    §11 - Anwendung von Magie wider die Elemente


    Wer Magie ausübt, die wider den Willen der Elemente ist, ist des Todes. Einzig die Elemente selbst können hierbei Gnade gewähren.


    §12 - Magische Beeinflussung


    Wer jemanden magisch beeinflusst, damit dieser eine Straftat begeht, ist des Todes.


    § 13 Fahnenflucht


    (1) Wer sich bewusst aus einem bestehenden militärischen Gruppenverband löst oder sich unerlaubt vom eigenen Stützpunkt entfernt begeht damit Fahnenflucht und ist des Todes.
    (2) Der Fahnenflüchtige wird ohne Verhandlung baldmöglichst exekutiert.
    (3) Die Gerichtsbarkeit kann hierbei durch die nächsthöhere militärische Instanz vertreten werden.
    (4) Der Fahnenflüchtige bringt mit dieser schändlichen Tat auch Schande gemäß §36 auf sein Geblüt.


    §14 - Inzucht


    Wer mit einem nahen Angehörigen Beischlaf betreibt, begeht Inzucht und ist des Todes.


    §15 - Handeln wider die Elemente


    (1)Wer die Zusammenarbeit mit den so genannten Antielementen sucht (id est. das Schwarze Eis, die Leere, die Ölige Pestilenz, das Untote Fleisch und die Ratio) um dem Reich zu schaden oder als Einzelperson dem Reich schadet indem er wider die Elemente vorgeht, ist des Todes. Die Art der Hinrichtung wird durch die Kirche der Elemente je nach Schwere des Vergehens festgelegt.
    (2)Wer öffentlich die Elemente oder die Kirche kränkt, begeht Lästerung. Der Schuldige wird der Obhut der Kirche übergeben.



    B - Mindere Vergehen


    §16 - Diebstahl


    (1) Wenn eine Person fremdes Eigentum ohne Wissen und Erlaubnis des Besitzers an sich nimmt, so ist das Diebstahl.
    (2) Das Entwendete wird zurückgegeben. Falls das nicht möglich ist, muss der Verurteilte den entstandenen Schaden ersetzen.
    (3) Dem Verurteilte wird die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.


    §17 - Zechprellerei


    (1) Wer seine Zeche nicht bezahlt, begeht Zechprellerei.
    (2) Der Verurteilte muss die Zeche bezahlen und wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §18 - Fälschung und Betrug


    (1) Wer eine Kopie herstellt und sie als Original ausgibt, begeht eine Fälschung.
    (2) Wer jemandem mit Absicht unter Vorspielung falscher Tatsachen etwas verkauft, begeht einen Betrug.
    (3) Der Verurteilte muss den Schaden ersetzen und ihm wird die rechte bzw. linke Hand abgeschlagen.
    (4) Wer den Namen oder das Signum der Herrscher des Nördlichen Siegels fälschlich benutzt oder missbraucht, begeht nicht nur eine Fälschung oder einen Betrug, sondern zusätzlich eine schwere Straftat. Das Ausmaß der Bestrafung obliegt der Nyame und dem Archon des Nördlichen Siegels von Mythodea.


    §19 - Verleumdung


    (1) Wer Lügen trotz besseren Wissens verbreitet, begeht eine Verleumdung.
    (2) Der Geschädigte erhält Schadensersatz, der Verurteilte wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §20 - Beleidigung


    (1) Wer jemanden in seiner Ehre kränkt, begeht eine Beleidigung.
    (2) Der Geschädigte erhält Schadensersatz und eine öffentliche Entschuldigung.
    (3) Sollte die Beleidigung gegenüber besonderen Persönlichkeiten gemäß §4(1) des Nördlichen Siegels geäußert werden, so obliegt allein dieser Person die Festlegung des Strafmaßes.


    §21 - Erpressung


    (1) Wer jemanden zwingt Geld oder Eigentum auszuhändigen oder eine Tat zu begehen, weil der Täter etwas über das Opfer weiß, was dieses schädigen könnte, wenn es öffentlich gemacht würde, begeht Erpressung.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §22 - Nötigung


    (1) Jemand, der einen Anderen zwingt, etwas gegen den eigenen Willen zu tun, begeht eine Nötigung.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §23 - Tierquälerei


    (1) Wer einem Tier unnötig Schaden zufügt, begeht Tierquälerei.
    (2) Der Schuldige wird zu einer Geldstrafe verurteilt, welche an die Reichskirche zu entrichten ist.
    (3) Wer unter vollem Bewusstsein eine Spinne tötet, begeht eine Schwere Straftat. Die Art der Bestrafung obliegt der Nyame des Nördlichen Siegels.


    §24 - Steuerhinterziehung


    (1) Wer mit Absicht falsche Erklärungen über sein Vermögen bei der Erhebung der Steuer macht, begeht Steuerhinterziehung.
    (2) Der Verurteilte muss die Steuerschuld begleichen und zusätzlich eine Geldstrafe an die Herrscher des Nördlichen Siegels entrichten.


    §25 - Freiheitsberaubung


    (1) Wer eine andere Person einsperrt, begeht Freiheitsberaubung. Ausgenommen davon ist die Festsetzung von Personen durch die Stadtwache, das Militär, das Gericht oder auf Anordnung des Senats.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §26 - Entführung


    (1) Wer jemanden mit Gewalt von einem Ort verschleppt und an einen anderen Ort bringt, begeht eine Entführung.
    (2) Der Geschädigte erhält eine Entschädigung.
    (3) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §27 - Unterschlagung


    (1) Wer im Dienste seines Herren heimlich Geld an sich nimmt, begeht eine Unterschlagung.
    (2) Der Verurteilte muss Schadensersatz leisten, verliert die rechte bzw. linke Hand und wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §28 - Körperverletzung


    (1) Wer jemanden an Körper oder Geist schädigt, begeht eine Körperverletzung. Ausnahmen hiervon bilden von Gericht oder Senat angeordnete Strafen.
    (2) Der Geschädigte erhält eine Entschädigung.
    (3) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.


    §29 - Meineid und Falschaussage


    (1) Wer einen falschen Eid abgibt, begeht Meineid.
    (2) Wer vor Gericht eine falsche Aussage macht, begeht eine Falschaussage.
    (3) Dem Verurteilten wird die Zunge herausgeschnitten und er wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §30 - Bestechung


    (1) Wer einer Person, die im öffentlichen Leben steht, Geld oder andere Vergünstigungen mit dem Ziel einen Vorteil zu erhalten anbietet, begeht eine Bestechung.
    (2) Wer eine Person, die im öffentlichen Leben steht, Geld gibt oder andere Vergünstigungen mit dem Ziel einen Vorteil zu erhalten zukommen lässt, begeht eine Bestechung.
    (3) Täter sowie Bestochener müssen eine Geldstrafe entrichten.


    §31 - Ruhestörung


    (1) Wenn jemand die öffentliche Ruhe stört, besonders die Mittags- und die Nachtruhe, begeht er eine Ruhestörung.
    (2) Der Verurteilte wird bis zum nächsten Sonnenaufgang an den Pranger gestellt.


    §32 - Behinderung der Strafverfolgung


    (1) Wer Kenntnis über eine Straftat hat und diese nicht zur Anzeige bringt, behindert damit die Strafverfolgung und begeht damit selbst eine Straftat.
    (2) Das Ausmaß der Bestrafung ist von der Schwere der Tat abhängig.



    Part III - Strafen



    §33 - Schwere Strafen


    (1) Hinrichtungen sind öffentlich als Abschreckung durchzuführen, Ausnahmen sind per Gerichtsbeschluss möglich oder gemäß §3(5).
    (2) Der Verurteilte bekommt Gelegenheit sich von Freunden und Verwandten zu verabschieden und mit einem Priester zu sprechen.
    (3) Das Gericht ist bei der Hinrichtung anwesend.
    (4) Die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Hinrichtung legt das Gericht fest.
    (5) Ist der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht anwesend, so ist das Gerichtsurteil zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu vollstrecken. In diesem Zusammenhang verlieren die oben genannten Punkte (1) bis (3) ihre Gültigkeit.


    §34 - Mittelschwere Strafen


    (1) Am Pranger darf dem Verurteilten keine Gewalt angetan werden, welche zu bleibenden Schäden an Körper und Geist führen.
    (2) Das Abtrennen der rechten bzw. linken Hand sowie das gerichtlich angeordnete Herausschneiden der Zunge werden öffentlich als Abschreckung durchgeführt.
    (3) Das Gericht ist bei der Bestrafung anwesend.
    (4) Ort und Zeitpunkt der Strafung werden durch das Gericht festgelegt.


    §35 - Mindere Strafen


    (1) Mindere Strafen, beispielsweise Stockhiebe, sind nach eigenem Ermessen des Gerichts zu verhängen.
    (2) Ort und Zeitpunkt legt das Gericht fest.
    (3) Das Gericht ist bei der Vollstreckung der Strafe anwesend.


    §36 Blutschande


    (1) In Fällen von besonders gravierender Schuld lädt der Verurteilte nicht nur Schande auf seine Person sondern auch auf seine gesamte Sippe, dies ist die Blutschande.
    (2) Entzieht sich ein Verurteilter seiner Strafung, so wird jeder nahe Verwandte seiner Familie anstatt seiner gemäß seines Verbrechens gerichtet oder in die Obhut des Senats überstellt.
    (3) Diese Vollstreckung entbindet nicht den ursprünglich Verurteilten von seiner Strafe.
    (4) Die Blutschande kann durch das Gericht sowie durch die obersten Instanzen des Reiches des Nordens verhängt werden.


    §37 Reichsbann und Vogelfreiheit


    (1) Über Personen, die besonders gravierende Schuld auf sich laden, kann durch die höchsten Instanzen des Reiches des Nördlichen Siegels von Mythodea der Reichsbann verhängt werden.
    (2) Der Reichsbann kann einzig auf Geheiß der höchsten Instanzen des Reiches aufgehoben werden.
    (3) Der Verbannte darf sich fortan dem Einflussgebiet des Reiches nicht mehr nähern, tut er es dennoch gilt er als vogelfrei.
    (4) Personen, die besonders gravierende Schuld auf sich laden, können durch die höchsten Instanzen des Reiches des Nördlichen Siegels von Mythodea für vogelfrei erklärt werden.
    (5) Vogelfreie Personen dürfen aufgrund ihrer schweren Verbrechen am Reich von jedem ohne Konsequenzen getötet werden.
    (6) Wer Vogelfreie unterstützt oder ihnen Unterschlupf gewährt, wird damit gemäß §32 selbst straftätig.
    (7) Die Vogelfreiheit kann einzig auf Geheiß der höchsten Instanzen des Reiches aufgehoben werden.


    §38 - Strafverschärfung


    Bei wiederholten Verurteilungen eines Angeklagten werden die Strafen nach Ermessen des Gerichts verschärft.



    Part IV - Militär



    §39 - Wehrpflicht


    (1) Für alle Männer und Frauen, die Bewohner des Einflussgebietes des Nördlichen Siegels von Mythodea sind, besteht die allgemeine, dreijährige Wehrpflicht.
    (2) Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat sich umgehend bei einer seinem Heimatort naheliegenden Garnison der Truppen des Nördlichen Siegels einzufinden um dort mit der militärischen Ausbildung zu beginnen.
    (3) Weigerung, Nichterscheinen oder vorzeitiges unerlaubtes Verlassen des Stützpunktes wird mit Fahnenflucht (siehe hierzu §13) gleichgesetzt und dementsprechend geahndet (siehe hierzu §36).



    Part V - Festivitäten des Nördlichen Siegels

    §40 - Gesetzliche Feiertage


    (1) In ihrer Güte und großen Fürsorge für die Bewohner des Reiches des Nördlichen Siegels, gewähren Nyame und Archon ihren Untertanen eine Reihe von Feiertagen zur Kurzweil und Erbauung. Alle Bewohner des Reiches sind von höchster Instanz dazu angehalten, an den festlichen Aktivitäten teilzunehmen.
    (2) Die Feierlichkeiten finden regelmäßig während des natürlichen Jahresrhythmus in allen Siedlungen des Reiches jeweils vom fünften bis zum achten Tag des jeweiligen Monats statt, zum Jahresbeginn am 5.I, zur Aussaat am 5. IV, zum Sommeranfang am 5.VII und zum Erntedank am 5.X .
    (3) Zusätzlich finden zur jährlichen Feier der Krönung der ehrenwerten Nyame und des Archons des Nordens am 7.VIII und am 11.VIII - Feiertag des zweiten Archons des Nordens - große Festivitäten in Paolos Trutz statt.
    (4) Fortan findet ebenfalls die Feier der Krönung des dritten Archon des Nordes - seiner Exzellenz Walays von Rabenschreys - als Festivität statt, namentlich am 8.VIII jedes Jahres.

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    KIA<br />ehemals offizieller Stellvertreter des Judex<br />Tzeentch-Anhänger

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    Gezeichnet
    Iudex Secundus Optimus Solidus
    im Auftrag von
    Khorass Terennio
    der Träger des Hochamt für Jurisdiktion und Iudex Maximus des Nördlichen Reiches
    im 5. Monat des 9. Jahres n.G.d.R.

    KIA<br />ehemals offizieller Stellvertreter des Judex<br />Tzeentch-Anhänger

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