Nördliches Kriminalgesetz
Abschnitt I: Über die Strafbarkeit
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz wird bestraft, wer zum Rechtsbrecher im Nördlichen Reich geworden ist.
(2) Es kann auch bestraft werden, wer Recht außerhalb des Nördlichen Reiches gebrochen hat.
§ 2 – Handeln und Unterlassen
Wer es unterlässt, einen Rechtsbrecher an seinem Handeln zu hindern, kann ebenfalls als Rechtsbrecher bestraft werden.
§ 3 – Versuch
Wer den Versuch eines Rechtsbruchs begeht, wird bestraft, als sei er ihm gelungen.
§ 4 – Notwehr
Zum Rechtsbrecher wird nicht, wer in Notwehr handelt.
Abschnitt II: Über die Strafen
§ 5 – Todesstrafe
(1) Hinrichtungen sind zur Abschreckung öffentlich zu vollstrecken. Das Gericht kann in begründeten Fällen beschließen, hiervon abzuweichen.
(2) Wird das Todesurteil in Abwesenheit des Verurteilten gesprochen, wird es vollstreckt, sobald man seiner habhaft wird.
§ 6 – Reichsbann
Der Verbannte muss das Nördliche Reich verlassen und darf es nicht wieder betreten. Für die Zuwiderhandlung kann das Gericht die Folge bestimmen. Ist keine Folge bestimmt, untersteht der Verbannte fortan nicht dem Schutz des Nördlichen Rechts.
§ 7 – Blutschande
Bringt ein Rechtsbrecher die Blutschande über sich und seine Sippe, so werden weder er noch seine Sippe fortan vom Recht des Nördlichen Reichs geschützt.
§ 8 – Kerkerhaft
Die Kerkerhaft kann gegen einen Rechtsbrecher stets verhängt werden, sofern und soweit es das Gericht für notwendig hält, um einen weiteren Rechtsbruch zu verhindern.
§ 9 – Körperstrafe
(1) Im Zuge einer Strafe am Körper soll der Delinquent nicht zu Tode kommen.
(2) Nach Ermessen des Gerichtes kann die Körperstrafe unterschiedliche Formen annehmen. Beispiele hierfür sind Stockhiebe, Verstümmelung oder Folter.
§ 10 – Vermögensstrafe
(1) Die Strafe am Vermögen des Delinquenten soll nur in schweren Fällen auf dessen Sippe ausgedehnt werden.
(2) Die Vermögensstrafe kann auch durch Strafarbeit geleistet werden.
§ 11 - Zwangsarbeit
(1) Der Verurteilte muss für eine bestimmte Zeit im Dienste des Reiches arbeiten. Während dieser Zeit hat der Verurteilte keinerlei Bürgerrechte.
(2) Die Zwangsarbeit kann anstatt jeder anderen Strafe als Strafe festgelegt werden.
§ 12 – Nebenstrafen
(1) Das Gericht kann bestimmen, dass einem Rechtsbrecher als weitere Strafe Ämter und Titel entzogen werden, die nicht von den Exzellenzen des Nordens verliehen wurden.
(2) Das Gericht kann geringere Strafen als die vom Gesetz vorgesehenen als Nebenstrafen verhängen.
§ 13 – Strafmaß
Das Gericht wählt das Strafmaß nach eigenem Ermessen. Es kann in begründeten Fällen eine mildere oder härtere Strafe wählen, als die vom Gesetz vorgesehene.
Abschnitt III: Taten gegen das Reich
§ 14 – Hochverrat
Der Hochverräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.
§ 15 – Verrat
(1) Der Verräter wird mit dem Tode bestraft. Er bringt Blutschande über seine Sippe.
(2) Verräter ist, wer einen Hochverräter in seinem Tun unterstützt oder durch Taten nach diesem Gesetz gegen die Exzellenzen des Nördlichen Reichs oder das Nördliche Reich vorgeht.
§ 16 – Spionage
(1) Der Spion wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
(2) Spion ist, wer Geheimnisse des Reichs verrät oder dem Reich durch Weitergabe von Informationen schadet.
§ 17 – Sabotage
(1) Der Saboteur wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
(2) Saboteur ist, wer dem Reich durch Taten gegen Werte oder durch andere Taten nach diesem oder nach Protektoratsrecht in besonderem Maße schadet.
§ 18 – Fahnenflucht
(1) Der Fahnenflüchtige wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
(2) Fahnenflüchtiger ist, wer sich dem Militärdienst entzieht oder aus Feigheit aus einer Schlacht flieht.
§ 19 – Reichsbetrug
(1) Steuerhinterziehung. Oder so.
§ 20 – Meineid
(1) Der Meineidige wird am Körper gestraft.
(2) In schweren Fällen kann der Reichsbann verhängt werden.
(3) Meineidiger ist, wer etwas Unwahres als wahr beeidet.
§ 21 – Bestechung
???
§ 22 – Strafvereitelung
ToDo
Abschnitt IV: Taten gegen Personen
§ 23 – Mord
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. Er soll den Tod erleiden, den er seinem Opfer antat oder einen schwereren.
(2) Mörder ist, wer aus niederem Grund oder auf verabscheuenswerte Weise eine Person tötet.
§ 24 – Totschlag
(1) Der Totschläger wird mit dem Tode oder am Körper bestraft.
(2) Totschläger ist, wer eine Person tötet, ohne ein Mörder zu sein.
§ 25 – Gewalttat
(1) Der Gewalttäter wird am Körper gestraft.
(2) Gewalttäter ist, wer einer Person Gewalt am Körper antut.
(3) Gewalttäter ist auch, wer Gewalt an einer Sache übt. Er wird am Vermögen gestraft.
§ 26 – Magische Beeinflussung
???
§ 27 – Erpessung
(1) Der Erpesser wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
(2) Erpresser ist, wer einen anderem durch Drohung oder Gewalt seinen Willen aufzwingt.
§ 28 – Entführung
(1) Der Entführer wird am Körper gestraft. In schweren Fällen kann er auch mit dem Tode bestraft werden.
(2) Entführer ist, wer eine Person verschleppt oder sie einsperrt.
§ 29 – Beleidigung
(1) Der Beleidiger wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
(2) Beleidiger ist, wer einen anderen durch Kundgabe seiner Missachtung in dessen Ehre verletzt.
(3) Die Beleidigung einer oder beider Ihrer Exzellenzen des Nordens ist gleichsam Hochverrat.
(4) Ein jeder Würdenträger des Reiches hat das Recht auf ein Duell als Strafe für eine Beleidigung zu wählen.
(5) Neches're und Thul'heen dürfen das Strafmaß für eine Beleidigung selbst festlegen.
(6) Sämtliche in der Siegelrolle des Nördlichen Reiches genannten Hochämter dürfen das Strafmaß für eine Beleidigung selbst festlegen.
§ 30 – Verleumdung
(1) Der Verleumder wird am Vermögen gestraft. In schweren Fällen kann er auch am Körper gestraft werden.
(2) Verleumder ist, wer herabwertende Unwahrheit über einen anderen kundtut.
(3) Eine Verleumdung einer oder beider Ihrer Exzellenzen des Nordens ist gleichsam eine Beleidigung ist mit dem Tot zu bestrafen.
(4) Ein jeder Würdenträger des Reiches hat das Recht auf ein Duell als Strafe für eine Verleumdung zu wählen.
(5) Neches're und Thul'heen dürfen das Strafmaß für eine Verleumdung selbst festlegen.
(6) Sämtliche in der Siegelrolle des Nördlichen Reiches genannten Hochämter dürfen das Strafmaß für eine Verleumdung selbst festlegen.
Abschnitt V: Taten gegen Werte
§ 31 – Raub
(1) Der Räuber wird mit dem Tode bestraft.
(2) Räuber ist, wer fremdes Eigentum mit Gewalt an sich bringt oder sich gegen den Eigentümer mit Gewalt im Besitz fremden Eigentums behält.
§ 32 – Diebstahl
(1) Der Dieb wird am Körper bestraft. In schweren Fällen kann er mit dem Tode bestraft werden.
(2) Dieb ist, wer fremdes Eigentum an sich bringt oder fremdes Eigentum dem Eigentümer vorenthält.
§ 33 – Fälschung
(1) Der Fälscher wird (…) bestraft.
(2) Fälscher ist, wer unberechtigt Dokumente oder anderes herstellt oder verändert, sodass sie für Täuschungen gebraucht werden können.
§ 34 – Betrug
(1) Der Betrüger wird (…) bestraft.
(2) Betrüger ist, wer etwas erlangt, indem er Unwahres als Wahr vorspiegelt.
Abschnitt VI: Taten gegen irgendwas?
Lästerung (Gottheiten/Elemente)
Tierquälerei
Ruhestörung
Inzucht(?)
[hr]
Rot=ToDo
Geändert durch Olaf/Optimus
Änderungssatz von Olaf/Optimus am 01.03.2013