Siegelrolle des Nördlichen Reiches
Präambel
Abschnitt I: Das Reich
Artikel 1
Das Nördliche Reich gründet sich auf die Herrschaft der von Elementen eingesetzten Herrscher, namentlich der ehrenwerten Nyame Ka'Shalee Zress und ihres Archons Walays von Rabenschrey.
Artikel 2
(1) Die Hauptstadt des Reichs ist Paolos Trutz. Der Stadt werden die Rechte eines Protektorats zuteil.
(2) Das Wappen des Nördlichen Reichs zeigt auf grünem Schild einen silbernen Schrägbalken mit ausgezogener gefenstert Wecke; belegt mit einem schwarzen Aeris‑Symbol, einem schwarzen Aqua‑Symbol, einem schwarzen Terra‑Symbol und einem schwarzen Ignis‑Symbol in den Spitzen sowie einem schwarzen Magica‑Symbol im Fenster. Die Farben des Nördlichen Reichs sind grün und weiß.
(3) Die Repräsentation des Nördlichen Reichs innerhalb von Paolos Trutz bestimmt sich nach Nördlichen Gesetzen. Diese finden insgesamt auf die unterhalb der Stadt gelegene Siedlung nur insoweit Anwendung, wie die Vertreterin der Drow dies gestattet.
Abschnitt II: Die Würdenträger
Artikel 3
(1) Besondere Würdenträger werden vom Archon oder der Nyame benannt und beauftragt.
(2) Der Archon bestimmt zu seiner Vertretung den Thul'heen.
(3) Die Nyame bestimmt den Neches're zu ihren Diensten.
(4) Alle Würdenträger müssen von Nyame und oder Archon bestätigt werden, bevor Sie Ihre besonderen Rechte und Pflichten ausüben dürfen.
Artikel 4
(1) Für wichtige Aufgaben der Verwaltung werden Würdenträger mit besonderem Aufgabenbereich (Hochämter) ernannt.
(2) Das Hochamt der Jurisdiktion ist verantwortlich für die Überwachung der Schaffung und Einhaltung von Recht innerhalb des Nördlichen Reichs. Es berät in dieser Hinsicht den Senat und überprüft die Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung in den Protektoraten.
(3) Das Hochamt für militärische Angelegenheiten berät den Archon, die Nyame und den Thul'heen in der Kriegsführung. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben die Durchführung militärischer Handlungen, soweit es von ihm verlangt wird.
(4) Das Hochamt für Magie beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Magieanwendern. Insbesondere obliegt ihm die Anleitung von Ritualen und Zirkeln.
(5) Das Hochamt für Wissenschaft & Forschung beaufsichtigt und fördert die Tätigkeit von Alchimisten und anderen Gelehrten.
Artikel 5
(1) Neshes'Re, Thul'Heen und Hochämter haben per se keine Befehlsgewalt über Siedler.
(2) Im Hinblick auf Vorhaben der Exzellenzen kann ihnen jedoch eine Befehlsgewalt im Hinblick auf etwaige Szenarien erteilt werden.
(3) Ein Siedler kann jedoch Belangt werden, wenn er einer Bitte eines Würdenträgers nicht nachkommt und dadurch dem Reich ein Schaden entsteht.
Abschnitt III: Die Protektorate
Artikel 6
(1) Das Reich wird von Archon und Nyame in Protektorate geteilt.
(2) Die Aufteilung des Reiches und die Grenzen der Protektorate werden vom Hochamt für Jurisdiktion von der Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (NORD) archiviert.
Artikel 7
(1) Ein Protektorat steht unter der Aufsicht des Archons oder eines von ihm eingesetzten Protektors.
(2) Jedes Protektorat hat ein Anrecht auf genau einen Sitz eine Stimme im Senat, welchen der Protektor oder die Senatoren einnimmt einnehmen, sofern die Besetzung nicht nach Protektoratsrecht bestimmt ist. Der Protektor darf gleichzeitig auch Senator sein.
(3) Den Protektoren obliegt es, ob sie für bestimmte Aufgaben einen Stellvertreter bestimmen. Über diese Stellvertreter müssen das Hochamt für Jurisdiktion zwecks Eintragung in das Protektorratsrecht und die Nordreichische Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie zwecks verwaltung schriftlich informiert werden.
Abschnitt IV: Der Senat
Artikel 8
(1) Der Senat setzt sich aus den Senatoren der Protektorate zusammen.
(2) Archon, Nyame, Würdenträger des Reiches und deren Beauftragte sind auf deren Verlangen jederzeit zu hören.
(3) Der Senat wird selbst oder auf Veranlassung von Archon und Nyame tätig. Eine solche Veranlassung ist insbesondere in einem Edikt zu sehen.
(4) Der Senat hat das Recht von Archon, Nyame, Würdenträgern des Reiches oder deren Vertreter gehöhrt zu werden.
Artikel 9(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn bei Zusammentritt ein Drittel der Sitze von Anwesenden besetzt sind.(Anmerkung: Ins Senatsgesetz aufgenommen)(2) Die Sitzungen werden von der Stimme des Senats geleitet. (Anmerkung: Ins Senatsgesetz aufgenommen)(3)(1) Das Nähere regelt ein Nördliches Gesetz über den Senat das Nördliche Senatsgesetz.(4)(2) Für eine Änderung der Siegelrolle des Nörlichen Reiches sind 2/3 der Stimmen des gesamten Senats notwendig.
Abschnitt V: Das Recht
Artikel 10
(1) Gesetze des Nördlichen Reichs (Nördliche Gesetze) werden vom Senat unter Beratung des Hochamts für Jurisdiktion erlassen.
(2) Sie entfalten Geltung mit Ausfertigung durch Archon oder Nyame.
(3) Geltendes Recht ist in angemessener Frist dem Hochamt der Jurisdiktion zuzuleiten, auf dass es in die Bücher aufgenommen werde.
(4) Sollte es zu Streitfragen aus der Siegelrolle kommen, so haben über diese die Nyame und der Archon des Nördlichen Reiches zu entscheiden, wobei das Hochamt für Jurisdiktion eine beratende Funktion hat. Auf Anweisung Ihrer Exellenzen kann auch ein Tribunal aus Iudices über den Fall entscheiden.
Artikel 11
(1) In dringenden oder wichtigen Angelegenheiten können Archon und Nyame allgemein verbindliche Dekrete erlassen.
(2) Das Dekret hat den Formvorschriften des Artikel 10 zu genügen und ist dannsofort Bestandteil der Nördlichen Gesetze und ist schnellstmöglich in diese einzuarbeiten.
Artikel 12
(1) In den Fällen des Artikel 11 können Archon und Nyame Einzelfälle per Edikt verbindlich regeln.
(2) Diese Befugnis haben ebenso alle Würdenträger, soweit es ihren Aufgabenbereich betrifft und diese durch das Hochamt für Jurisdiktion in den Gesetzen des Nördlichen Reiches ausgebildet wurden.
Artikel 13
(1) Das Nördliche Recht in seiner Gesamtheit gilt innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs.
(2) Es verpflichtet und schützt weiterhin einen jeden Siedler, welcher innerhalb der Grenzen des Nördlichen Reichs seine Heimstatt hält.
(3) Für siegelfreie Gebiete, Gebiete, deren Rechtsstatus unklar ist oder für solche, da Archon oder Nyame es sonst für statthaft halten, ist anzunehmen, dass das Recht des Nördlichen Reichs ebenfalls Geltung entfaltet.
(4) Ausnamen von Artikel 13, Absatz 1 sind in den jeweiligen Apokryphen des jeweiligen Gebietes zu entnehmen.
Artikel 14
(1) Der Protektor erlässt für sein Protektorat in eigener Verantwortlichkeit Recht. Es ergänzt das Nördliche Recht und wirkt nur im jeweiligen Protektorat.
(2) Protektoratsrecht muss vom Senat zugestimmt werden und genießt dann Vorrang vor Nördlichem Recht. Einer Zustimmung bedarf es nicht, soweit das Recht des Protektorats Bestimmungen aus der Siegelrolle auskleidet.
(3) Es wird in die Gesetzesrolle des Protektorats eingetragen.
(4) Es entfaltet Geltung mit Eintragung in eine Kopie der Gesetzesrolle in der Hauptstadt durch das Hochamt der Jurisdiktion.
Artikel 15
(1) Ein jeder Würdenträger hat das Recht für bestimmte Taten ein Duell zu fordern.
(2) Die Taten sind im Nördlichen Kriminalgesetz festgesetzt oder Können von Ihrern Exellenzen oder einem Iudex als Strafmaß festgelegt werden.
(3) Ein Duell geht üblicherweise bis zur Kampfunfähigkeit eines der Kontrahenten.
(4) Die Kontrahenten haben das Recht, ein anderes Ende des Duelles (id est par example bis zum ersten blut, bis zum Tod, ect.) zu einigen.
(5) Beide Kontrahenten haben das Recht einen Vertreter in das Duell zu entsenden. Der Vertreter muss hiermit einverstanden sein.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung, wenn sich beide Kontrahenten auf ein Duell bis zum Tod geeinigt haben.
(7) Für weitere Folgen des Duelles an einem der Duellanten ist keiner der Duelllanten Strafbar zu machen.
Abschnitt VI: Die Rechtsprechung
Artikel 16
(1) Die Rechtsprechung im Nördlichen Reich obliegt auschließlich Nyame und Archon sowie den Iudices des Nördlichen Reiches und den vom Hochamt für Jurisdiktion im Recht des Nördlichen Reiches ausgebildeten Protektoren des Nördlichen Reiches.
(2) Die Siegelrolle des Nördlichen Reiches hat mehrere untergeordnete Gesetze. Sollten diese Gesetzte der Siegelrolle des Nördlichen Reiches widersprechen, so gilt die Siegelrolle des Nördlichen Reiches.
(3) Die untergeordneten Gesetze sind das Nördliche Beamtengesetz, das Nördliche Gerichtsgesetz, das Nördliches Kriminalgesetz und das Nördliche Senatsgesetz.
[hr]
Tribunal (?) als oberstes Gericht, für Streitfragen aus der Siegelrolle, für Überprüfungen niederinstanzlicher Urteile<- Siehe Nördliches Gerichtsgesetz, Artikel 2
Protektoren oder Gerichte im Protektorat → „Richterausbildung“ -> Siehe Beamtenrecht und Artikel 15 der Siegelrolle
Taten gegen das Reich vor Gericht des Reichs?
Archon/Nyame als letzte Instanz → Gnadengesuche etc.<- Siehe Nördliches Gerichtsgesetz, Artikel 2
[hr]
Rot= ToDo
Geändert durch Olaf/Optimus
Änderungssatz von Olaf/Optimus am 20.02.13
Änderungssatz von Olaf/Optimus am 20.03.2013, die Nummerierung aller Artikel nach dem neuen Artikel 5 wurde geändert, aber die Farbe nicht angepasst.