Nördliches Beamtengesetz
Abschnitt 1: Für wen gilt dieses Gesetz?
Artikel 1
(1) Alle Beamten des Nördlichen Reiches müssen von mindestens einer Ihrer Exzellenzen, namentlich der ehrenwerten Nyame Ka'Shalee Zress und ihres Archons Walays von Rabenschrey, oder einem von Ihren Exellenzen hierzu Bevollmächtigten ernannt werden.
(2) Die Ernennung ist jederzeit durch in die in Artikel 1, Absatz 1 des Nördlichen Beamtengesetzes genannten Personen widerrufbar.
(3) Der Beamte selbst kann seine Entlassung aus dem Dienst bei einer der in Artikel 1, Absatz 1 des Nördlichen Beamtengesetzes genannten Personen beantragen. Die Entlassung wird wirksam, sobald der Entlassung zugestimmt wird.
Artikel 2
(1) Das Beamtengesetz gilt für die Neshes'Re des Nördlichen Siegels.
(2) Das Beamtengesetz gilt für den Thul'Heen des Nördlichen Siegels.
(3) Das Beamtengesetz gilt für alle Hochämter des Reiches sowie deren Stellvertreter.
(4) Das Beamtengesetz gilt für alle Würdenträger des Reiches sowie deren Stellvertreter.
(5) Das Beamtengesetz gilt für alle Beamten des Nördlichen Reiches.
(6) Das Beamtengesetz gilt für alle Iudices des Nördlichen Reiches sowie deren Mitarbeitern.
(7) Keine der oben genannten Personen und Personengruppen, für die das Nördliche Beamtengesetz gilt, sind automatisch Beamte des Nördlichen Reiches.
Artikel 3
(1) Die Neshes'Re, der Thul'Heen sowie alle Hochämter haben keine Befehlsgewalt über Siedler des Nördlichen Reiches.
(2) Ausnahmen zu Artikel 3, Absatz 1 des Nördliches Beamtengesetz können durch Ihre Exellenzen für bestimmte Fälle oder Szenarien (id est par example das Führen der Truppen auf einem Feldzug; Unterstützung auf einer politischen Mission; Teilnahme an einem Ritual, etc. ) erteilt werden. Ein Befehl Ihrer Exellenzen hierfür muss schriftlich vorliegen.
(3) Eine weitere Ausnahme zu Artikel 3, Absatz 1 des Nördliches Beamtengesetz betrifft Soldaten. Diese unterstehen zu jedem Zeitpunkt dem Hochamt für Militärische Angelegenheiten sowie dem Thul'Heen.
(4) Dem Hochamt für Jurisdiktion sowie den Iudices ist es jederzeit gestattet, Siedler innerhalb ihres Aufgabenbereiches Befehle zu geben (id est par example das Festhalten und Bewachen von Personen, die Aussage zu bestimmten Sachverhalten, ect.).
Abschnitt 2: Pflichten
Artikel 4
(1) Alle Beamten und Würdenträger des Nördlichen Reiches müssen einen Amtseid leisten. Verstöße gegen diesen Amtseid werden automatisch als Hochverrat geahndet.
(2) Alle Beamten und Würdenträger sind dazu verpflichtet Ihren Verpflichtungen gegenüber dem Reich und den Exzellenzen so gut es Ihnen möglich ist nachzukommen.
Artikel 5
(1) Alle Beamten des Nördlichen Reiches müssen stets die Wahrheit gegenüber anderen Beamten und Hochämtern sowie deren Stellvertretern des Nördlichen Siegels sagen.
(2) Alle Beamten des Nördlichen Reiches sind gegenüber anderen Beamten und Würdenträgern des Nördlichen Siegels zur Information über Ihren offiziellen Auftrag verpflichtet. Details der offiziellen Aufträge gehören nicht dazu, wohl aber, wer den Auftag gegeben hat.
(3) Alle Beamten des Nördlichen Reiches können in dringenden Fällen im Rahmen ihrer körperlichen und geistigen Möglichkeiten von Hochämtern des Nördlichen Reiches zu anderen Aufgaben abkommandiert werden.
Abschnitt 3: Aufgaben
Artikel 6
(1) Aufgabe der Nordreichischen Organisation für Reichssicherheit und Diplomatie (kurz N.O.R.D.) sind die administrativen Verwaltungsaufgaben des Nördlichen Reiches, soweit diese nicht in das Aufgabengebiet eines des Hochämter fallen.
Artikel 7
(1)Ergänzend zu Artikel 4, Absatz 2 der Siegelrolle des Nördlichen Reiches ist es die Aufgabe des Hochamtes für Judisdiktion die Protektoren und andere Iudices im Recht des Nördlichen Reiches auszubilden.
Abschnitt 4: Rechte
Artikel 8
(1) Beamte des Nördlichen Siegels können nur durch Nyame, Archon oder das Hochamt für Jurisdiktion verurteilt werden.
(2) Beamten des Nördlichen Siegels mit besonderem Auftrag steht es zu, dass einer Ihrer Vorgesetzten bei einer Befragung durch das Hochamt für Jurisdiktion beiwohnt.
(3)Bei der Befragung eines Offiziare des N.O.R.D. steht es dem Befragten zu, dass ein weiterer Offiziare anwesend ist. Wenn die Reichssicherheit durch eine Aussage beeinträchtigt wird, muss vor der Befragung einer Erlaubnis zur Befragung von Nyame oder Archon eingeholt werden.
Artikel 9
(1) Der Beamte selbst kann seine Entlassung aus dem Dienst bei einer der in Artikel 1, Absatz 1 des Nördlichen Beamtengesetzes genannten Personen beantragen. Die Entlassung wird wirksam, sobald der Entlassung zugestimmt wird.
Abschnitt 5: Besoldung
Artikel 10
(1) Allen von diesem Gesetz erfassten Personen steht freie Logis, Verpflegung, Kleidung sowie ein Sold, welcher wöchentlich ausgezahlt wird, zu.
(2) Die Höhe des Soldes hängt vom Aufgabenbereich des Beamten ab und ist vom Dienstherren für alle Beamten mit gleichen Aufgaben in gleicher Höhe festzulegen.
(3) Individuelle Zulagen und Abzüge für gute/schlechte Leistungen des Beamten obliegen dem Dienstherren.
[hr]
Rot= ToDo
Geändert durch Olaf/Optimus(Wird bei den ersten Texten nicht verwendet, da ich eh den Anfang alleine erstelle...